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19.3 Integrationsförderung

19.3.4 Integrationsmassnahmen für den Familiennachzug

Flüchtlinge, welche im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreisen und in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden oder einen eigenen Asylantrag stellen, erhalten ebenfalls Unterstützung durch die Sektion Integration und Beratung im MIKA. Dies unabhängig davon, ob diese Flüchtlinge bereits in einer Gemeinde wohnhaft sind oder nicht. Die Sozialbehörde kann mit dem MIKA Kontakt aufnehmen, welches in der Folge die Flüchtlinge zu einem Erstgespräch zur Erstellung des Integrationsplans einlädt.

Für Personen, welche im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz einreisen, jedoch nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, können keine Massnahmen über die Integrationspauschale finanziert werden. Die Sozialbehörden haben Integrationsmassnahmen im Sinne von § 1 SPG zu prüfen (vgl. Kapitel 18).