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Handbuch Soziales

19. Flüchtlinge

Anerkannte Flüchtlinge erhalten entweder Asyl und damit eine Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) oder sie werden als anerkannter Flüchtling vorläufig aufgenommen und erhalten einen Ausländerausweis F. Anerkannte Flüchtlinge mit B-Ausweis bleiben dauerhaft in der Schweiz. Bei einem hohen Anteil der Flüchtlinge mit F-Ausweis trifft dies auch zu. Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf die Sozialhilfe Anrecht auf Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung. Sie haben dementsprechend Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe gemäss § 16 Abs. 2 SPG.