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19. Flüchtlinge

19.2 Kostenersatz für an Flüchtlinge ausgerichtete Leistungen

Der Bund trägt für eine gewisse Zeit die Kosten der materiellen Hilfe für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Zudem leistet er den Kantonen für diese Zeit einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten (Art. 88 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG)(öffnet in einem neuen Fenster)).

Der Kanton ersetzt den Gemeinden deshalb die Kosten für an Flüchtlinge ausbezahlte Sozialhilfeleistungen, solange der Bund dem Kanton Abgeltungen leistet (§ 34 Abs. 1 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 47 Abs. 2 SPG(öffnet in einem neuen Fenster)), wie folgt:

Der Kanton leistet den Gemeinden Kostenersatz für anerkannte Flüchtlinge (Ausländerausweis B Flüchtling) während längstens fünf Jahren ab Einreichung des Asylgesuchs.

Reicht die gleiche Person nacheinander mehrere Asylgesuche ein und wird ihr Flüchtlingsstatus anerkannt (Ausländerausweis B Flüchtling), ist für die Dauer des Kostenersatzes das Einreisedatum entscheidend (§ 34 Abs. 1 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 88 Abs. 3 (AsylG)(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 24 Abs. 4 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999(öffnet in einem neuen Fenster)). Ist die Anerkennung des Flüchtlingsstatus vor dem 1. Juli 2025 erfolgt, dauert der Kostenersatz längstens sieben Jahre ab dem Einreisedatum. Der Kostenersatz dauert hingegen längstens 5 Jahre ab dem Einreisedatum, wenn die Anerkennung des Flüchtlingsstatus am 1. Juli 2025 oder später gewährt wurde.

Der Kanton leistet den Gemeinden Kostenersatz für alle Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Art. 56 AsylG(öffnet in einem neuen Fenster) angehören. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere die Resettlement-Flüchtlinge. Der Kostenersatz bei dieser Flüchtlingsgruppe dauert längstens sieben Jahre ab dem ersten Tag des Monats, welcher auf die Einreise in die Schweiz folgt (§ 34 Abs. 1 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 88 Abs. 3 und Abs. 3bis AsylG(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 24a AsylV2(öffnet in einem neuen Fenster)).

Der Kanton leistet den Gemeinden Kostenersatz für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausländerausweis F Flüchtling) während längstens sieben Jahren ab Einreise in die Schweiz (§ 34 Abs. 1 SPV i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b AIG(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 88 Abs. 3 AsylG(öffnet in einem neuen Fenster), Art. 87 Abs. 3 AIG(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b AsylV2(öffnet in einem neuen Fenster)).