19.2 Kostenersatz für an Flüchtlinge ausgerichtete Leistungen
Der Bund trägt für eine gewisse Zeit die Kosten der materiellen Hilfe für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Zudem leistet er den Kantonen für diese Zeit einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten (Art. 88 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG)).
Der Kanton ersetzt den Gemeinden deshalb die Kosten für an Flüchtlinge ausbezahlte Sozialhilfeleistungen, solange der Bund dem Kanton Abgeltungen leistet (§ 34 Abs. 1 SPV i.V.m. § 47 Abs. 2 SPG), wie folgt:
Der Kanton leistet den Gemeinden Kostenersatz für anerkannte Flüchtlinge (Ausländerausweis B Flüchtling) während längstens fünf Jahren ab Einreichung des Asylgesuchs.
Reicht die gleiche Person nacheinander mehrere Asylgesuche ein und wird ihr Flüchtlingsstatus anerkannt (Ausländerausweis B Flüchtling), ist für die Dauer des Kostenersatzes das Einreisedatum entscheidend (§ 34 Abs. 1 SPV i.V.m. Art. 88 Abs. 3 (AsylG) i.V.m. Art. 24 Abs. 4 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999). Ist die Anerkennung des Flüchtlingsstatus vor dem 1. Juli 2025 erfolgt, dauert der Kostenersatz längstens sieben Jahre ab dem Einreisedatum. Der Kostenersatz dauert hingegen längstens 5 Jahre ab dem Einreisedatum, wenn die Anerkennung des Flüchtlingsstatus am 1. Juli 2025 oder später gewährt wurde.
Der Kanton leistet den Gemeinden Kostenersatz für alle Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Art. 56 AsylG angehören. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere die Resettlement-Flüchtlinge. Der Kostenersatz bei dieser Flüchtlingsgruppe dauert längstens sieben Jahre ab dem ersten Tag des Monats, welcher auf die Einreise in die Schweiz folgt (§ 34 Abs. 1 SPV i.V.m. Art. 88 Abs. 3 und Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 24a AsylV2).
Der Kanton leistet den Gemeinden Kostenersatz für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausländerausweis F Flüchtling) während längstens sieben Jahren ab Einreise in die Schweiz (§ 34 Abs. 1 SPV i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 88 Abs. 3 AsylG, Art. 87 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b AsylV2).