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Kantonales Integrationsprogramm

Integrationsagenda Schweiz

Bund und Kantone wollen die Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen mit der Integrationsagenda gezielt verstärken.

Viele Flüchtlinge in der Schweiz finden lange keine Arbeit, stehen kaum in Kontakt mit der ansässigen Bevölkerung und sind von der Sozialhilfe abhängig. Hier wirkt die Integrationsagenda: Jugendliche und junge Erwachsene lernen rascher eine Landessprache und bereiten sich auf eine berufliche Tätigkeit vor. So können sie im Arbeitsleben Fuss fassen, für sich selber aufkommen und sich in der hiesigen Gesellschaft integrieren. Das bremst den Anstieg der Sozialhilfekosten und stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Zu diesem Zweck haben sich der Bund und die Kantone auf die Integrationsagenda Schweiz (IAS) geeinigt.

Zur Förderung der sprachlichen und sozialen Integration sowie der wirtschaftlichen Selbständigkeit erhalten die Kantone vom Bund für Personen mit Regelung ab 1. Mai 2019 eine einmalige Integrationspauschale von 18’000 Franken pro Person (für Personen mit Regelungsdatum vor dem 1. Mai 2019 wurden zuvor einmalig 6’000 Franken ausbezahlt). Die Integrationspauschale wird nicht personengebunden eingesetzt, sondern bedarfsgerecht.

Ziel der Integrationsagenda ist es, dass VA/FL möglichst rasch nach der Regelung ihres Aufenthaltsstatus mit geeigneten Massnahmen bedarfsgerecht gefördert werden, um die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung oder für eine direkte Integration in den Arbeitsmarkt zu schaffen. Dort wo eine berufliche Integration als nicht realisierbar eingeschätzt wird, ist es das Ziel, die gesellschaftliche Integration derart zu fördern, dass ein möglichst selbstständiges Leben in Kenntnis der in unserem Land üblichen Gepflogenheiten ermöglicht wird.

So funktioniert die Integrationsagenda

Die Kantone verfügen mit den Kantonalen Integrationsprogrammen (KIP) bereits heute über einen Rahmen, der alle spezifischen Integrationsförderangebote zusammenfasst. Eine grundlegende Neuausrichtung der Integrationsförderung ist deshalb nicht erforderlich. Das Ziel ist, die Integrationsmassnahmen früher einzusetzen, einer grösseren Anzahl Personen zugänglich zu machen und sie zu intensivieren. Die Integrationsagenda setzt sich folgende Ziele:

Persönliche Erstinformation:
Damit sich Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene rasch zurechtfinden, werden sie persönlich informiert – über Gepflogenheiten, Rechte und Pflichten sowie Unterstützungsangebote.

Möglichst rasch die Sprache lernen:
Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene besuchen schon kurz nach ihrer Ankunft Alphabetisierungs- und Deutschkurse. So lernen sie rasch die Landessprache.

Gezielt begleiten und unterstützen:
Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene werden in ihrem Integrationsprozess durchgehend von Fachleuten begleitet und durch passende Massnahmen unterstützt.

Potenziale erkennen und nutzen:
Das Potenzial von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge werden zu verschiedenen Zeitpunkten eruiert, um sie bedarfsgerecht und gezielt zu fördern

Konsequent fördern und fordern:
Jede Person wird gemäss ihrem Potenzial und Ressourcen gefördert und gefordert. Während jugendliche Flüchtlinge auf eine nachobligatorische Ausbildung vorbereitet werden, eignen sich arbeitsfähige Erwachsene das Wissen und die Fähigkeiten für den Einstieg in die Arbeitswelt an (z.B. mittels Qualifizierungsprogramme oder Arbeitseinsätze). Personen, für die weder eine Ausbildung noch Einstieg in den Arbeitsmarkt möglich ist, lernen sich in der deutschen Sprache zu verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Vertraut machen mit den Lebensgewohnheiten in der Schweiz:
Der Austausch mit der einheimischen Bevölkerung wird aktiv in den Regionen durch Fachstellen unterstützt.

Durchgehende Fallführung

Das zentrale Element der IAS ist die durchgehende Fallführung. Diese beginnt mit der Einreise in den Kanton und endet zum Zeitpunkt, in dem sich die Person in einer Berufsbildung befindet oder in den Arbeitsmarkt integriert ist, spätestens jedoch nach sieben Jahren. Aufgrund der kantonalen Rechtsgrundlagen gibt es eine gemeinsame Zuständigkeit und geteilte Fallführung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

Solange die Personen in kantonalen oder Gemeinde-Unterkünften wohnen, ist der Kanton für die Einzelfallbetreuung zuständig. Mit der Wohnsitznahme bzw. Zuweisung in eine Gemeinde geht die Fallführung bei VA/FL auf die Gemeinde über. Diese entscheidet frei, ob sie die Begleitung und Betreuung an Dritte (beispielsweise an Caritas oder ORS) auslagert, in einem Regionalverband oder durch ihren kommunalen Sozialdienst wahrnimmt. Auch wenn die Aufgabe ausgelagert wird, bleibt die gesetzliche Zuständigkeit zur Aufgabenerfüllung bei der Gemeinde.

Kontakt: ias@ag.ch