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Handbuch Soziales

15. Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen

Zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen sind Massnahmen zur Förderung einer optimalen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zum Schutz und zur Behebung oder Milderung von Gefährdungen. Rechtliche Grundlage des zivilrechtlichen Kindesschutzes bildet das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) vom 27. März 1911. Primär haben die Eltern die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich ihre Kinder in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln können.

Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Das beinhaltet die Kosten der Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Dies gilt unabhängig davon, ob nun Eltern, Kind oder eine Behörde die Kindesschutzmassnahmen beantragt beziehungsweise angeordnet haben. Können die Eltern die Kosten der Kindesschutzmassnahme nicht vollumfänglich übernehmen, sind diese Kosten unter Umständen subsidiär durch die Sozialhilfe zu übernehmen.