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Geburt

Elterliche Sorge und Unterhalt

Für Auskünfte und Beratung betreffend elterliche Sorge und Unterhalt sind im Kanton Aargau die Familiengerichte zuständig.

Entstehung der elterlichen Sorge

Für die Mutter beginnt die elterliche Sorge grundsätzlich mit der Geburt des Kindes, ebenso für den mit der Mutter verheirateten Vater. Sind die Kindseltern miteinander verheiratet, haben sie automatisch die gemeinsame elterliche Sorge.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so entsteht die gemeinsame elterliche Sorge entweder durch gemeinsame Erklärung der Eltern oder durch behördlichen Entscheid. Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge mittels Erklärung setzt voraus, dass sich die Eltern einig sind, die Verantwortung über das Kind mit allen Rechten und Pflichten gemeinsam zu tragen. Die Erklärung ist entweder beim Regionalen Zivilstandsamt (anlässlich der Kindesanerkennung) oder bei der Kindesschutzbehörde abzugeben.

Sind sich die Eltern nicht einig, so entscheidet die Kindesschutzbehörde auf Gesuch hin über die gemeinsame elterliche Sorge unter Berücksichtigung des Kindswohls.

Wird die Vaterschaft durch das Gericht festgestellt, so kann das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge verfügen.

Bis eine gemeinsame Erklärung der Eltern oder ein behördlicher Entscheid vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.

Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge

Die Eltern, welche nicht miteinander verheiratet sind und welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, müssen eine entsprechende Erklärung gegenüber einer Behörde abgeben. Die Erklärung kann entweder zusammen mit der Kindesanerkennung beim Regionalen Zivilstandsamt erfolgen oder separat bei der Kindesschutzbehörde (im Kanton Aargau Familiengericht/Bezirksgericht).

Die Eltern bestätigen dabei, dass sie

  • bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
  • sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

Aus Beweisgründen muss die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge schriftlich erfolgen.

Vor der Abgabe der Erklärung betreffend Sorgerecht können sich die Eltern von der zuständigen Behörde gemäss Anhang zum Merkblatt "Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Kanton Aargau" beraten lassen. Das Regionale Zivilstandsamt bietet keine Beratung an.

Voraussetzungen für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge beim Regionalen Zivilstandsamt

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge beim Regionalen Zivilstandsamt abgegeben werden kann:

  • Die Eltern sind im Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes nicht miteinander
    verheiratet.
  • Beide Elternteile sind volljährig und handlungsfähig.
  • Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes nach der Geburt liegt in der Schweiz.
  • Die Eltern haben sich bereits über die Obhut, den persönlichen Verkehr, die Betreuungsanteile sowie über den Unterhalt für das Kind verständigt und sind bereit, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen.
  • Die Erklärung der Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind kann beim Regionalen Zivilstandsamt nur unmittelbar im Anschluss an die Anerkennung des Kindes durch den Vater abgegeben werden.

Wenn die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, ist sie bei der zuständigen Kindesschutzbehörde (im Kanton Aargau: Familiengericht, zuständig für den Wohnort der Mutter) respektive der nach kantonalem Recht dafür vorgesehenen Stelle vorzunehmen.

Wirkungen der elterlichen Sorge

Als Folge der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sind die Eltern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gemeinsam für ihr Kind verantwortlich, so wie dies auch miteinander verheiratete Eltern für ihre Kinder sind.

Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen, es gesetzlich zu vertreten und das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes

Erziehungsgutschriften (Art. 52f Abs. 2bis AHVV)

Die Eltern können gleichzeitig mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber dem Regionalen Zivilstandsamt oder der Kindesschutzbehörde eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften treffen. Die Erziehungsgutschriften berücksichtigen bei der Berechnung der AHV-Altersrente die Einkommenseinbussen, die ein Elternteil infolge der Betreuung der Kinder unter Umständen verzeichnet.

Die Eltern können entweder die hälftige Aufteilung oder die Zuteilung der ganzen Erziehungsgutschriften an den einen oder an den anderen Elternteil vereinbaren. Der Entscheid über die Aufteilung sollte die effektiven Betreuungsverhältnisse berücksichtigen und der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des jeweiligen Elternteils Rechnung tragen. Treffen die Eltern keine Vereinbarung, so wird die Kindesschutzbehörde nach Ablauf von drei Monaten von Amtes wegen die Anrechung der Erziehungsgutschriften in der Regel zugunsten der Mutter verfügen.

Die Eltern müssen ihre Vereinbarung aufbewahren und im Vorsorgefall, das heisst beim Bezug der AHV- oder IV-Rente, vorweisen.

Vor der Abgabe der Erklärung betreffend Erziehungsgutschriften können sich die Eltern von der zuständigen Behörde gemäss Anhang zum Merkblatt "Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Kanton Aargau" beraten lassen. Das Regionale Zivilstandsamt bietet keine Beratung an.