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Internationaler Wochenaufenthalt (IWA)

Allgemeines

Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz

Als internationale Wochenaufenthalter/innen gelten natürliche Personen, welche folgende Kriterien kumulativ erfüllen:

  • die ihren Arbeitsort in der Schweiz haben und hier eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
  • die ihren Lebensmittelpunkt – und somit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz – weiterhin im Ausland haben;
  • denen eine tägliche Rückkehr an ihren Lebensmittelpunkt im Ausland nicht zugemutet werden kann (kein/e Grenzgänger/in mit täglicher Rückkehr an den ausländischen Wohnsitz);
  • die in der Schweiz über eine Unterkunft zwecks Aufenthalt verfügen;
  • die an den arbeitsfreien Tagen regelmässig (mindestens alle 2 Wochen) an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren;
  • die für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle gemäss § 121 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG) besteuert werden.

Für die Beurteilung, ob ein internationaler Wochenaufenthalt vorliegt, ist die vom Migrationsamt erteilte bzw. ausgestellte Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung nicht massgebend. Auch Schweizer Bürger/innen können steuerlich als internationale Wochenaufenthalter/innen gelten.

Diese Informationen gelten nur für Personen, welche ihren steuerrechtlichen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Ausland haben und die Voraussetzungen für die steuerliche Qualifikation als internationale Wochenaufenthalter/innen mit beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz erfüllen.

Für die Beurteilung des internationalen Wochenaufenthalts verweisen wir auf den "Fragebogen zur Klärung des internationalen Wochenaufenthalts":

Formular internationaler Wochenaufenthalt (IWA)

Formulare

Gültigkeit ab Steuerjahr 2021

Bitte beachten Sie unsere Informationen in der Einleitung auf unserer Internetseite zur schweizweiten Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 > NOV bzw. > Neuberechnung.

Gültigkeit für die Steuerjahre 2019 + 2020

Ab Steuerjahr 2017 kann nur noch ein Abzug für doppelte Mietkosten (max. CHF 700.00 pro Monat) zum Abzug zugelassen werden. Für die Fahrtkosten kann aufgrund einer Gesetzesänderung (Beschränkung der Fahrtkosten § 35 Abs. 1 lit. a StG kein zusätzlicher Abzug mehr gewährt werden. Im Quellensteuertarif ist bereits eine Pauschale für die Fahrtkosten (u.a. Arbeitsweg, regelmässige Rückkehr an Wohnsitz) berücksichtigt.