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Qellensteuern abwickeln

Quellensteuerpflichtige Personen

Die Steuerpflicht für quellensteuerpflichtige Personen (auch minderjährige Kinder) beginnt in demjenigen Monat, in welchem Einkünfte erstmals von einer Schuldnerin bzw. einem Schuldner der steuerbaren Leistung ausgerichtet werden.

Quellensteuer-Dienstleistungen

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Frist für die Bescheinigung von Nichtrückkehrtagen

Bescheinigungen über die Nichtrückkehrtage müssen zwingend bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, eingereicht werden (vgl. Ziff. 9.4 KS Nr. 45 ESTV). Verspätet eingereichte Formulare können nicht mehr berücksichtigt werden.

Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV vom 12. Juni 2019 (PDF, 1,4 MB)

Grenzgänger aus Deutschland

Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 DBA-D/CH ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 DBA-D/CH).

Für das Steuerjahr 2020 gilt insbesondere das Folgende zu beachten:

COVID-19-Pandemie / Konsultationsvereinbarung nach Art. 26 Abs. 3 DBA-D/CH

Zwischen Deutschland und der Schweiz wurde am 16. Juni 2020 eine Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige (Arbeitnehmende) während der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen. Sofern die Grenzgängereigenschaft erfüllt ist, ändert sich nichts am Besteuerungsrecht.

Sofern durch beruflich bedingte Nichtrückkehrtage die Grenzgängereigenschaft verloren geht, ist anhand der Vereinbarung zu prüfen, inwieweit die COVID-19-Pandemie und die Konsultationsvereinbarung Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Sowohl die Konsultationsvereinbarung als auch eine Erläuterung mit Beispielen wurde mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 6. Juli 2020 auf der Homepage des Finanzamts unter Service/Formulare/Einkommensteuer-Grenzgänger/DBA-Schweiz eingestellt.

Meldung der ESTV vom 12. April 2022

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF meldet den Abschluss einer Verständigungsvereinbarung vom 11. April 2022(öffnet in einem neuen Fenster) zur Aufhebung der Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland vom 11. Juni 2020 über die Auswirkungen von Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 auf die Behandlung von Grenzpendlern unter dem DBA einschliesslich der ergänzenden Verständigungsvereinbarungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung auf den 30. Juni 2022. Die aufgehobene Verständigungsvereinbarung ist daher auf die Besteuerung von Sachverhalten seit b dem 1. Juli 2022 nicht mehr anwendbar.

> Formulare für Grenzgänger aus Deutschland

> Weitere Publikationen für Grenzgänger aus Deutschland

Grenzgänger aus Frankreich

Bei französischen Grenzgängern finden die allgemeinen Regeln über die Zuteilung des Erwerbseinkommens Anwendung. Französische Grenzgänger, die an der Quelle besteuert werden, sind von der ordentlichen französischen Einkommenssteuer nicht befreit, sondern erhalten eine Gutschrift an ihre Steuerschuld in der Höhe des Steuerbetrags, zu dem die schweizerischen Einkünfte in Frankreich besteuert worden wären.

Zu beachten ist, dass die meisten Grenzkantone (BL, BS, SO, VD, VS, NE, JU und BE) mit Frankreich eine Sondervereinbarung über die Besteuerung von Grenzgängern abgeschlossen haben. Diese Sondervereinbarung weist die Steuerhoheit Frankreich zu und enthält zu Gunsten der Kantone eine Ausgleichszahlung von 4,5 % der gesamten an diese Grenzgänger bezahlten Bruttolöhne.

Da der Kanton Aargau keine Sondervereinbarung mit Frankreich abgeschlossen hat, sind französische Grenzgänger für ihr Lohneinkommen, das sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Aargau erzielen, nach den ordentlichen Tarifen (A, B, C, H) quellensteuerpflichtig.

Merkblatt zur Besteuerung von Grenzgängern

Internationaler Wochenaufenthalt (IWA)

Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz

Als internationale Wochenaufenthalter/innen gelten natürliche Personen, welche folgende Kriterien kumulativ erfüllen:

  • die ihren Arbeitsort in der Schweiz haben und hier eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
  • die ihren Lebensmittelpunkt – und somit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz – weiterhin im Ausland haben;
  • denen eine tägliche Rückkehr an ihren Lebensmittelpunkt im Ausland nicht zugemutet werden kann (kein/e Grenzgänger/in mit täglicher Rückkehr an den ausländischen Wohnsitz);
  • die in der Schweiz über eine Unterkunft zwecks Aufenthalt verfügen;
  • die an den arbeitsfreien Tagen regelmässig (mindestens alle 2 Wochen) an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren;
  • die für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle gemäss § 121 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG) besteuert werden.

Für die Beurteilung, ob ein internationaler Wochenaufenthalt vorliegt, ist die vom Migrationsamt erteilte bzw. ausgestellte Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung nicht massgebend. Auch Schweizer Bürger/innen können steuerlich als internationale Wochenaufenthalter/innen gelten.

Diese Informationen gelten nur für Personen, welche ihren steuerrechtlichen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Ausland haben und die Voraussetzungen für die steuerliche Qualifikation als internationale Wochenaufenthalter/innen mit beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz erfüllen.

Für die Beurteilung des internationalen Wochenaufenthalts ist der Fragebogen zur Klärung des internationalen Wochenaufenthalts (IWA) (PDF, 216 KB) auszufüllen:

Gültigkeit ab Steuerjahr 2021

Folgende Informationen zur schweizweiten Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 sind zu beachten.

  • Mit der Quellensteuerrevision per 1. Januar 2021 sind verschiedene Änderungen im Bereich Quellensteuer in Kraft getreten.
  • Zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV)
    Gemäss Kreisschreiben Nr. 45 ESTV können quellensteuerpflichtige Personen bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres (Verwirkungsfrist) eine nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen.
  • Zur Neuberechnung der Quellensteuer
    Gemäss Kreisschreiben Nr. 45 ESTV kann jede quellensteuerpflichtige Person – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – bei falscher Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns, bei falscher Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens sowie bei falscher Tarifanwendung bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres (Verwirkungsfrist) eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen.

Gültigkeit für das Steuerjahr 2020

Ab Steuerjahr 2017 kann nur noch ein Abzug für doppelte Mietkosten (max. CHF 700.00 pro Monat) zum Abzug zugelassen werden. Für die Fahrtkosten kann aufgrund einer Gesetzesänderung (Beschränkung der Fahrtkosten § 35 Abs. 1 lit. a StG kein zusätzlicher Abzug mehr gewährt werden. Im Quellensteuertarif ist bereits eine Pauschale für die Fahrtkosten (u.a. Arbeitsweg, regelmässige Rückkehr an Wohnsitz) berücksichtigt.

Merkblatt zum internationalen Wochenaufenthalt

Quellensteuer-Bescheinigungen

Für quellensteuerpflichtige Personen können keine Steuerregisterauszüge erstellt werden. Für verschiedene Dienstleistungen und im Zusammenhang mit ausländischen Finanzbehörden können wir Ihnen aber auf Wunsch eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Sie erhalten diese per A-Post.

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