Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine quellensteuerpflichtige Person dem Verfahren der NOV unterstehen. Dabei werden die geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern gemäss der ausgefüllten, persönlichen Steuererklärung veranlagt. Bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentlichen Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer sowie (bei Kirchenangehörigkeit) Kirchensteuer angerechnet.
Es wird zwischen der NOV von Amtes wegen und der NOV auf Antrag unterschieden.
NOV von Amtes wegen bei Wohnsitz im Kanton Aargau
- wenn im Kalenderjahr aus Arbeitsverhältnis ein Bruttojahreseinkommen von mindestens Fr. 120'000 erzielt wird; bei Verheirateten werden die Bruttoeinkommen für die Ermittlung des Schwellenwerts nicht zusammengerechnet
- wenn Verrechnungssteuerguthaben zurückgefordert werden
- wenn die nicht quellensteuerpflichtigen Einkünfte (z. B. Wertschriften- oder Liegenschaftserträge) mindestens Fr. 3'000 betragen
- wenn das steuerpflichtige Vermögen (z. B. Wertschriften, Liegenschaften) von Einzelpersonen mindestens CHF 80'000 bzw. das steuerpflichtige Vermögen von Verheirateten mindestens Fr. 160'000 beträgt
NOV von Amtes wegen bei Ansässigkeit im Ausland
- wenn stossende Verhältnisse vorliegen
NOV auf Antrag
Mit dem Antrag können die quellensteuerpflichtigen Personen eine Gleichbehandlung mit den ordentlich veranlagten Personen erwirken und insbesondere sämtliche Abzüge, die in den Quellensteuertarifen gar nicht oder bloss pauschal eingerechnet sind, steuermindernd geltend machen. Dazu gehören beispielsweise folgende Abzuge:
- effektive Berufskosten (inklusive Wochenaufenthaltskosten)
- Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Säule 2)
- Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
- Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal Fr. 12'000 pro Jahr
- Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
- Unterhaltszahlungen
- Schuldzinsen
- Krankheits- und Behinderungsbedingte Kosten