Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Grenzgänger
Grenzgänger aus Deutschland
Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 DBA-D/CH ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 DBA-D/CH).
Für das Steuerjahr 2020 gilt insbesondere das Folgende zu beachten:
COVID-19-Pandemie / Konsultationsvereinbarung nach Art. 26 Abs. 3 DBA-D/CH (Informationen und Dokumente) / Stand April 2022
Zwischen Deutschland und der Schweiz wurde am 16. Juni 2020 eine Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige (Arbeitnehmende) während der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen. Sofern die Grenzgängereigenschaft erfüllt ist, ändert sich nichts am Besteuerungsrecht.
Sofern durch beruflich bedingte Nichtrückkehrtage die Grenzgängereigenschaft verloren geht, ist anhand der Vereinbarung zu prüfen, inwieweit die COVID-19-Pandemie und die Konsultationsvereinbarung Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Sowohl die Konsultationsvereinbarung als auch eine Erläuterung mit Beispielen wurde mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 6. Juli 2020 auf der Homepage des Finanzamts unter Service/Formulare/Einkommensteuer-Grenzgänger/DBA-Schweiz eingestellt.
Meldung der ESTV vom 12. April 2022
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF meldet den Abschluss einer Verständigungsvereinbarung vom 11. April 2022 zur Aufhebung der Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland vom 11. Juni 2020 über die Auswirkungen von Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 auf die Behandlung von Grenzpendlern unter dem DBA einschliesslich der ergänzenden Verständigungsvereinbarungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung auf den 30. Juni 2022. Die aufgehobene Verständigungsvereinbarung ist daher auf die Besteuerung von Sachverhalten ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr anwendbar
- Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 zum Abkommen vom 11. August 1971 (PDF, 3 Seiten, 149 KB) (die Aufhebung erfolgt mit Wirkung auf den 30. Juni 2022)
- Ergänzung vom 30. November 2020 zur Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 (PDF, 2 Seiten, 127 KB) (die Aufhebung erfolgt mit Wirkung auf den 30. Juni 2022)
- Übersicht Grenzgänger COVID-19 (PDF, 1 Seite, 114 KB)
- Merkblatt für die Arbeitgebenden zum Steuerabzug bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland; Praxis im Kanton Aargau gültig ab 1. Januar 2020 (PDF, 6 Seiten, 141 KB)
Formulare / Publikationen für Grenzgänger aus Deutschland
Formulare
- Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermässigung der Abzugssteuern nach DBA-D/CH [GRE-1] (PDF, 6 Seiten, 217 KB)
- Verlängerung der Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermässigung der Abzugssteuern nach DBA-D/CH [GRE-2] (PDF, 4 Seiten, 38 KB)
- Bescheinigung über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen i.S.v. DBA-D/CH [GRE-3] (PDF, 5 Seiten, 74 KB)
- Zwingende Beilage zum Formular GRE-3 2021 infolge COVID-19-Pandemie entsprechend der Konsultationsvereinbarung (PDF, 2 Seiten, 39 KB)
Bitte reichen Sie nach Möglichkeit auch den nachfolgenden Fragebogen ein:
Die Formluare des Finanzamts Baden-Württemberg für die Grenzgänger aus dem DBA-Schweiz sind auf deren Internetseite publiziert.
Weitere Publikationen
Grenzgänger aus Frankreich
Bei französischen Grenzgängern finden die allgemeinen Regeln über die Zuteilung des Erwerbseinkommens Anwendung. Französische Grenzgänger, die an der Quelle besteuert werden, sind von der ordentlichen französischen Einkommenssteuer nicht befreit, sondern erhalten eine Gutschrift an ihre Steuerschuld in der Höhe des Steuerbetrags, zu dem die schweizerischen Einkünfte in Frankreich besteuert worden wären.
Zu beachten ist, dass die meisten Grenzkantone (BL, BS, SO, VD, VS, NE, JU und BE) mit Frankreich eine Sondervereinbarung über die Besteuerung von Grenzgängern abgeschlossen haben. Diese Sondervereinbarung weist die Steuerhoheit Frankreich zu und enthält zu Gunsten der Kantone eine Ausgleichszahlung von 4,5 % der gesamten an diese Grenzgänger bezahlten Bruttolöhne.
Da der Kanton Aargau keine Sondervereinbarung mit Frankreich abgeschlossen hat, sind französische Grenzgänger für ihr Lohneinkommen, das sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Aargau erzielen, nach den ordentlichen Tarifen (A, B, C, H) quellensteuerpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Steuergesetz §§ 120 und 121 (SAR 651.100)
- Doppelbesteuerungsabkommen DBA-D/CH (Indexseite ESTV)
- SR 0.672.913.62 (Abkommenstext)