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Einkommenssteuer

Verschiedene Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer. Dazu zählen Löhne aus Arbeitsverhältnis, Renten aus Vorsorge, Mietzinseinnahmen und Gewinne aus eigenem Geschäft. Von den erzielten Einkünften können in der Steuererklärung die gesetzlichen Abzüge und die Geschäftsunkosten geltend gemacht werden.

Grundsätzlich unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommensteuer. Die steuerfreien Einkünfte sind gesetzlich abschliessend aufgezählt.

Für die Besteuerung der erzielten Einkünfte gilt das Bruttoprinzip. Das bedeutet, dass alle Einkünfte in ihrer vollen Höhe (brutto) angegeben werden müssen, bevor bestimmte gesetzlich zugelassene Abzüge bzw. die Geschäftsunkosten berücksichtigt werden.

Wer bezahlt Einkommenssteuer?

Einkommenssteuer bezahlen alle natürlichen Personen, die Einkünfte erzielen:

  • Junge Erwachsene in Berufsausbildung/Lehre (vgl. Steuern-easy)
  • Unselbstständig Erwerbende (sogenannte "Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger")
  • Selbstständig Erwerbende (beispielsweise Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte)
  • Seniorinnen und Senioren sowie weitere Bezügerinnen und Bezüger von Ersatzeinkommen

Keine Einkommenssteuern bezahlen jene Personen, die der Quellensteuer unterliegen.

Kategorien von Einkünften

Die der Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte werden regelmässig in vier Kategorien unterteilt. Daneben nennt das Steuergesetz abschliessend die steuerfreien Einkünfte.

Erwerbseinkünfte

Beispiele für Erwerbseinkünfte von unselbstständig und selbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen:

Unselbstständig Erwerbende

Löhne inklusive erhaltene "sonstige Vergütungen" – Naturalbezüge (freie Kost und Logis), Mitarbeiterbeteiligungen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsratshonorare u. a. m. – aus einer Anstellung im Haupt- oder Nebenerwerb.

Die Arbeitgebenden bescheinigen alle Einkünfte im Lohnausweis (PDF, 1 Seite, 713 KB). Die Arbeitnehmenden deklarieren den Nettolohn in der persönlichen Steuererklärung.

Selbstständig Erwerbende

Gewinne inklusive selbst verbrauchte Waren und Dienstleistungen aus eigenem Geschäft, das im Haupt- oder Nebenerwerb geführt wird. Das "Geschäft" steht dabei sowohl für einen Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- oder Forstwirtschaftsbetrieb, als auch für die Ausübung eines freien Berufs. Daneben können Gewinne auch aus jeder anderen Tätigkeit einer selbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen stammen.

Das (Geschäfts-)Einkommen bemisst sich nach dem Ergebnis des im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahrs.

Im Handelsregister eingetragene Steuerpflichtige unterliegen der Buchführungspflicht und reichen ihren Geschäftsabschluss ein. Die übrigen Steuerpflichtigen unterliegen der Aufzeichnungspflicht.

Die Anforderungen an den Geschäftsabschluss umfassen bei:

Die Anforderungen an den Geschäftsabschluss umfassen bei selbstständig Erwerbenden:

  • Bilanz und Erfolgsrechnung
  • Kopien des Privatkontos (Nachweis Anteile, Bezüge, Einlagen)
  • Abschreibungstabelle
  • Kopie des AHV-Kontos, woraus die gebuchten Beiträge ersichtlich sind

Beieinfachen Gesellschaften ist das Einkommen anteilmässig zu deklarieren. Bilanz und Erfolgsrechnung sind beizulegen.

Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist das Einkommen anteilmässig zu deklarieren. Der Geschäftsabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung) ist beizulegen. Der Fragebogen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (PDF, 4 Seiten, 259 KB) kann heruntergeladen werden und ist nur dann auszufüllen, soweit die Angaben nicht direkt aus dem Geschäftsabschluss ersichtlich sind.

Ertragseinkünfte

Beispiele für Ertragseinkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen

  • Bewegliches Vermögen: Erträge aus Dividenden, Kryptowährungen usw.
  • Unbewegliches Vermögen: Einkommen aus Mietzinsen

Ersatzeinkünfte

Beispiele für Ersatzeinkünfte:

Erwerbsersatz
  • Krankentaggeld
  • Arbeitslosengeld,
  • Mutterschaftsentschädigung,
  • EO
  • usw.
Vorsorgeleistung
  • Altersrenten (AHV- und BVG-Rente)
  • Invalidenrente
  • Witwen- und Waisenrenten

Übrige Einkünfte

Beispiele für übrige Einkünfte:

Kapitalzahlungen Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
Unterhaltsbeiträge Unterhaltsbeiträge, die im Fall einer Scheidung für die eigene Person oder für Kinder unter elterlicher Sorge erhalten werden
Weitere Entschädigungen Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit bzw. eines Rechts

Steuerfreie Einkünfte

Als nicht der Einkommenssteuer unterworfene, steuerfreie Einkünfte gelten:

  • Vermögensanfall aus Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung
  • Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und -konten
  • Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Arbeitgebenden oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahrsfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden
  • Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen
  • Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge
  • Sold für Militär- und Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst
  • Sold der Milizfeuerwehr (für Details, vgl. den Gesetzestext)
  • Genugtuungszahlungen
  • Ergänzungsleistungen zur AHV
  • Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen
  • Gewinne, die unter das BGS fallen (für Details, vgl. den Gesetzestext)
  • Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Diese gesetzliche Aufzählung ist abschliessend.

Grundsätzliches zu den Abzügen

Das für die Besteuerung massgebliche steuerbare Einkommen ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einkünften und den gesetzlich festgelegten Abzügen.

Kategorien von Abzügen

Die Abzüge werden regelmässig in drei Kategorien unterteilt:

Gewinnungskosten

Diese Kosten entstehen entweder im Zusammenhang mit der Erzielung eines Einkommens aus Haupt- oder Nebenerwerb oder eines Gewinns aus der Führung des eigenen Geschäfts (wobei sie dort geschäftsmässig begründet sein müssen).

Beispiele für Gewinnungskosten bei unselbstständig sowie bei selbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen

Unselbstständig Erwerbende:

  • Berufskosten (Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, Arbeitszimmer/Homeoffice usw.)
  • Auslagen bei Nebenerwerb (gelegentliche nebenberufliche Tätigkeit)

Selbstständig Erwerbende:

  • Geschäftsunkosten (Reisekosten, Personalkosten, Abschreibungen auf Maschinen, Versicheurngen, Energie- und Raumkosten, Fahrzeugkosten usw.)

Allgemeine Abzüge

Diese Abzüge stehen zwar in keinem direkten Zusammenhang mit der Einkommenserzielung. Aus Überlegungen der Sozialpolitik, Förderung der privaten Altersvorsorge usw. werden sie jedoch bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich berücksichtigt.

Beispiele für allgemeine Abzüge

  • Private Schuldzinsen (Hypothekarzinsen)
  • Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Eheteil oder Partner/in
  • Einkaufsbeiträge in die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen
  • Kinderbetreuungskosten
  • Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten
  • Berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten
  • Freiwillige Leistungen an steuerbefreite Institutionen, die einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck verfolgen

Sozialabzüge

Diese Abzüge sind Steuerfreibeträge. Ziel ist es, der persönlich-wirtschaftlichen Situation der steuerpflichtigen Person Rechnung zu tragen, um ihrer subjektiven Leistungsfähigkeit möglichst nahezukommen. Für ihre Gewährung sind deshalb die Verhältnisse am 31. Dezember der Steuerperiode bzw. am Ende der Steuerpflicht (bei unterjähriger Steuerpflicht) massgebend.

Beispiele für Sozialabzüge

  • Kinderabzug
  • Unterstützungsabzug
  • Invalidenabzug

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Die Einkommenssteuertarife sind im Bereich Steuern berechnen publiziert.2014

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