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Feuerungen und Heizungen

Feuerungskontrolle

Periodische Feuerungskontrollen werden von der LRV gefordert. Dabei wird zwischen Kontrollen durch den Kanton und der Gemeinde unterschieden.

Feuerungsanlagen müssen periodisch kontrolliert werden.

Die Feuerungskontrollen sind in der LRV geregelt. Von der Messpflicht ausgenommen sind einzig kleine Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 70 Kilowatt (ohne Restholzfeuerungen).

Die Feuerungskontrolle ist in der LRV im Anhang 3 umfassend geregelt. Die LRV legt auch detaillierte Anforderungen an die Feuerungsanlagen (Anhang 4), die Brennstoffe (Anhang 5) und die Kamine (Anhang 6) fest.

Der Kanton ist zuständig für:

  • Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >1 MW
  • Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >70 kW resp. Restholzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >40 kW

Die Gemeinden sind zuständig für:

  • Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ≤1 MW
  • Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ≤70 kW (ohne Restholzfeuerungen)