Die Feuerungskontrolle ist in der LRV im Anhang 3 umfassend geregelt. Die LRV legt auch detaillierte Anforderungen an die Feuerungsanlagen (Anhang 4), die Brennstoffe (Anhang 5) und die Kamine (Anhang 6) fest.
Der Kanton ist zuständig für:
- Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >1 MW
- Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >70 kW resp. Restholzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >40 kW
Die Gemeinden sind zuständig für:
- Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ≤1 MW
- Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ≤70 kW (ohne Restholzfeuerungen)