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Feuerungen und Heizungen

Feuerungskontrolle

Periodische Feuerungskontrollen werden von der LRV gefordert. Dabei wird zwischen Kontrollen durch den Kanton und der Gemeinde unterschieden.

Hinweis:Feuerungsanlagen müssen periodisch kontrolliert werden.

Die Feuerungskontrolle ist in der LRV im Anhang 3 umfassend geregelt. Die LRV legt auch detaillierte Anforderungen an die Feuerungsanlagen (Anhang 4), die Brennstoffe (Anhang 5) und die Kamine (Anhang 6) fest.

Der Kanton ist zuständig für:

  • Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >1 MW
  • Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >70 kW resp. Restholzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >40 kW

Die Gemeinden sind zuständig für:

  • Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ≤1 MW
  • Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ≤70 kW (ohne Restholzfeuerungen)