Anforderungen an Feuerungsanlagen (Heizungen) betreffend Emissionsbegrenzungen, Kaminhöhe und Emissionsmessungen.
Feuerungen und Heizungen

Sauber betriebene Feuerungen leisten einen wesentlichen Beitrag an die Luftqualität und damit an die Erhaltung unserer Gesundheit. In der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) ist festgelegt, dass Feuerungen (Gebäudeheizungen, Industriefeuerungen usw.) alle zwei Jahre kontrolliert oder gemessen werden müssen. Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht beziehungsweise nicht mehr genügen, müssen saniert werden.
Der Neubau, die Einrichtung oder die Änderung von Feuerungsanlagen sind bewilligungs- beziehungsweise meldepflichtig. Die Kamine der Feuerungsanlagen haben neben den Bestimmungen des Brandschutzes auch die Empfehlungen der Luftreinhaltung einzuhalten.
Emissionsbegrenzungen
Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) legt Emissionsbegrenzungen für alle Anlagen fest. Gemäss Art. 13 LRV ist die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen durch die Behörde zu überwachen.
Abnahmemessungen
Die erste lufthygienische Messung oder Kontrolle soll möglichst innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Die Abnahmemessungen werden in der Regel analog den periodischen Emissionsmessungen für die entsprechenden Feuerungsanlagen durchgeführt.
Die Inbetriebnahme von neuen oder sanierten Anlagen ist der Behörde (je nach Zuständigkeit: Kanton oder Gemeinde) zu melden, damit diese die Abnahmemessung veranlassen kann.
Datenblatt Inbetriebnahme Feuerung/Heizung (PDF, 1 Seite, 204 KB)
Kaminhöhe
Damit die Abgase in genügender Höhe über Dach ausgestossen werden und nicht in Bodennähe oder in der näheren Umgebung zu Immissionen/Geruchsbelästigungen führen, ist vor allem die richtige Kaminhöhe entscheidend.
Generell gilt, dass Emissionen (Abgase) möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten sind, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Die Emissionen (Abgase) müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Für die Ableitung der Emissionen gelten die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach bzw. Anhang 6 der LRV für Hochkamine:
Empfehlungen über die Mindesthöhen von Kaminen über Dach
Im Kanton Aargau ist die Empfehlung über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach bindend (Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, V EG UWR (SAR 781.211), § 43.
Sanierungen
Stationäre Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht entsprechen, müssen saniert werden. Die Behörde erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist gemäss Art. 10 LRV fest.
Kontrolle von Oel-, Gas- und Holzfeuerungen
Die LRV fordert, dass Feuerungsanlagen (Gebäudeheizungen, Industriefeuerungen usw.) alle zwei Jahre kontrolliert oder gemessen werden müssen (= periodische Emissionsmessung). Von der Messpflicht ausgenommen sind einzig kleine Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 70 Kilowatt (ohne Restholzfeuerungen).
Die Feuerungskontrolle ist in der LRV im Anhang 3 umfassend geregelt. Die LRV legt auch detaillierte Anforderungen an die Feuerungsanlagen (Anhang 4), die Brennstoffe (Anhang 5) und die Kamine (Anhang 6) fest.
Oel- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen über 1 Megawatt
Vollzug und Kontrolle
Für die Messung und Kontrolle von Oel- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 Megawatt ist der Kanton zuständig. Die zuständige Behörde (Abteilung für Umwelt) legt die Anforderungen an die Messungen fest.
Der Anlagebetreiber muss für die Messung eine im Kanton Aargau berechtigte Messfirma (PDF, 2 Seiten, 147 KB) beauftragen. Bei der Durchführung von Messungen an stationären Anlagen sind die Emissions-Messempfehlungen (PDF, 154 Seiten, 2.31 MB) zu beachten.
Können die in der LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, ist die Anlage zu sanieren oder stillzulegen.
Oel- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 1 Megawatt
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 Megawatt, die mit Heizöl "extra leicht" betrieben werden, müssen alle zwei Jahre, gasbetriebene Anlagen alle vier Jahre überprüft werden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden von der örtlichen Feuerungskontrollstelle entsprechend orientiert und aufgefordert, die Messungen durchführen zu lassen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, ob sie ihren Heizkessel durch den amtlichen Feuerungskontrollierenden der Gemeinde oder durch das Servicegewerbe überprüfen lassen wollen. Das Servicegewerbe hat die Möglichkeit, im Rahmen der Servicearbeiten gleichzeitig die Feuerungskontrolle durchzuführen.
Hinweis gilt nur für Gasfeuerungen:
Das neue Kontrollintervall von 4 Jahren gilt ab dem 1. Januar 2019. Die Auswirkungen auf die Messintervalle sind im nachfolgenden Anschauungsbeispiel aufgezeigt.
Vorletzte Messung | Letzte Messung | Nächste Messung |
---|---|---|
2016 | 2018 | 2020 |
2017 | 2019 | 2023 |
2018 | 2020 | 2024 |
Dies hat zur Folge, dass in den Jahren 2021 und 2022 keine Messungen durchzuführen sind.
Berechtigte Feuerungskontrollierende
Feuerungskontrollen können nur von Personen ausgeführt werden, welche in der kantonalen Liste oder der eidgenössischen Datenbank (www.feuko.ch) aufgeführt sind und über die nötigen Ausbildungen (siehe Informationen für Feuerungskontrollierende) verfügen. Daher kann im Messrapport entweder die eidg. Feukonummer oder die alte kantonale Nummer verwendet werden.
- Die Feuerungskontrollierenden die auf der Liste "Feuerungskontrollierende nach Codenummer" aufgeführt sind, sind weiterhin berechtigt. Diese Liste wird nicht weiter bewirtschaftet. Liste Feuerungskontrollierende nach Codenummer (PDF, 30 Seiten, 245 KB)
- Liste Feuerungskontrollierende mit Angaben über die Fälligkeit der Feuerungskontrolle in den Gemeinden des Kantons Aargau (PDF, 10 Seiten, 126 KB)
Vollzug und Kontrolle
Für die Durchführung der Messungen gelten die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU):
Beanstandete Anlagen müssen innerhalb 30 Tagen durch das Servicegewerbe einreguliert werden. Falls eine Einregulierung nicht möglich ist, muss die Anlage saniert werden. Die zuständige Behörde legt, gemäss Art. 8 und 10 LRV, eine Sanierungsfrist fest.
Kontrolle von Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen über 70 Kilowatt resp. Restholzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen über 40 Kilowatt
Vollzug und Kontrolle
Für die Messung und Kontrolle der Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen über 70 Kilowatt sowie der Restholzfeuerungen über 40 Kilowatt ist der Kanton zuständig. Die zuständige Behörde (Abteilung für Umwelt) legt die Anforderungen an die Messungen fest.
Der Anlagebetreiber kann für die Messung eine im Kanton Aargau berechtigte Messfirma beauftragen. Bei der Durchführung von Messungen an stationären Anlagen sind die Emissions-Messempfehlungen (PDF, 154 Seiten, 2.31 MB) zu beachten.
Werden die in der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, muss die Anlage saniert oder still gelegt werden.
Hinweis zur Abnahmemessung
Holzfeuerungen müssen, wenn möglich, in zwei Leistungsbereichen gemessen werden, nämlich bei ca. 30–50 Prozent und bei mehr als 70 Prozent.
Hinweis zur periodischen Emissionsmessung
Die Messung sollte in dem Leistungsbereich erfolgen, in welchem die meisten Betriebsstunden ausgewiesen werden.
Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 70 Kilowatt (ohne Restholzfeuerungen)
Von der Messpflicht ausgenommen sind kleine Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 70 Kilowatt (ohne Restholzfeuerungen). Die Feuerungen sind jedoch regelmässig zu kontrollieren.
Die Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen soll dazu beitragen, neben der Belastung unserer Luft auch die häufig massiven Rauch- und Geruchsbelästigungen zu verhindern. Wer eine Holzfeuerung richtig bedient, feuert mit trockenem, naturbelassenem Holz (Waldholz) in einem nicht übermässig gefüllten Feuerraum und mit stetig heisser Flamme. Bei guten Feuerungsanlagen ergibt sich so ein weisses Rauchbild (kein grauer Rauch, sondern weisser Wasserdampf). Die Öfen müssen richtig konstruiert sein sowie richtig unterhalten und beschickt werden.
Feuern mit Holz – gewusst wie (PDF, 7 Seiten, 819 KB)
Vollzug und Kontrolle
Im Kanton Aargau obliegt die Kontrolle der kleinen Holzfeuerungen den Gemeinden. Die Gemeinden können für die Holzfeuerungskontrolle entsprechend ausgebildete Holzfeuerungskontrollierende beauftragen. Diese müssen über eine entsprechende Ausbildung verfügen und im Besitz des Kompetenzausweises sein.
Informationen für Feuerungskontrollierende
Im Kanton Aargau sind nur Feuerungskontrollierende zugelassen, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben. Von der Gemeinde gewählte amtliche Feuerungskontrollierende müssen folgende Ausbildung vorweisen können:
Berufsanforderung | Ausbildung und SMZ Module |
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Feuerungskontrolleur/in mit eidg. Fachausweis (FK) | Fachausbildung und Prüfung als FK |
Feuerungskontrolleur/in mit Fachausweis der ARPEA (Westschweiz) | Branchengerechte Fachausbildung sowie Prüfung |
Feuerungskontrollierende, die berechtigt sind, im Rahmen von Servicearbeiten Feuerungskontrollen durchzuführen, müssen folgende Ausbildung vorweisen können:
Berufsanforderung | Ausbildung und SMZ Module |
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Dipl. Fachfrau/-mann für Wärme und Feuerungstechnik (FWF) | Fachausbildung und Prüfung als FWF |
Feuerungsfachfrau/-mann mit eidg. Fachausweis (FF) | Fachausbildung und Prüfung als FF sowie Modul MT2 |
Eidg. Dipl. Kaminfegermeister/-in (KFM) | Fachausbildung und Prüfung als KFM sowie Modul MT2 |
Servicemonteur/-in, Kaminfeger/-in und ähnliche Berufe | Module At1 + MT1 + MT2 |
- Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen bis 1000 kW (Gas + Oel) (PDF, 2 Seiten, 34 KB)
- Weisung zur Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen in den Gemeinden des Kantons Aargau (PDF, 14 Seiten, 4,0 MB)
- Weisung zur Kontrolle der kleinen Holzfeuerungen bis 70 kW in den Gemeinden des Kantons Aargau (PDF, 5 Seiten, 91 KB)