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Luft

Feuerungen und Heizungen

Sauber betriebene Feuerungen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Luftqualität und damit auch an die Erhaltung unserer Gesundheit. Die Schadstoffemissionen bei Feuerungen sind gesetzlich begrenzt. Der Kanton ist zuständig für den Vollzug bei grossen Feuerungsanlagen. Kleine Feuerungsanlagen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.

In der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) ist festgelegt, dass Feuerungen (Gebäudeheizungen, Industriefeuerungen und Ähnliches) alle zwei Jahre kontrolliert oder gemessen werden müssen. Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht beziehungsweise nicht mehr genügen, müssen saniert werden.

Der Neubau, die Einrichtung oder die Änderung von Feuerungsanlagen sind bewilligungs- beziehungsweise meldepflichtig. Die Kamine der Feuerungsanlagen haben neben den Bestimmungen des Brandschutzes auch die Empfehlungen der Luftreinhaltung einzuhalten.

Inbetriebnahme

Im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) gemäss Art. 46 (Auskunftspflicht) ist die Fertigstellung einer grossen Feuerung der Abteilung für Umwelt, Sektion Luft und Lärm, zu melden.

FAQ

Was muss ich bei der Baueingabe beachten?

Die Anforderungen an die geplante Feuerung und eine Checkliste zur Prüfung der Vollständigkeit Ihrer Baugesuchsanlagen im Bereich Luftreinhaltung sind auf der Seite Baugesuch für grosse Feuerungen aufgelistet.

Ist der Ersatz meiner Feuerung baubewilligungspflichtig?

Ja. Sowohl für Neubauten als auch für den Ersatz von Öl-, Gas- und Holzfeuerungen durch eine neue Holzfeuerung mit einer Nennwärmeleistung (NWL) von über 60 kW (entspricht einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW) oder durch eine neue Öl- oder Gasfeuerung respektive einem neuen Brenner mit einer FWL von über 1 MW, ist eine kantonale Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren erforderlich.

Wo kann ich eine Feuerungsanlage anmelden?

Holzfeuerungen können direkt über die Dienstleistung Datenblatt Holzfeuerungen angemeldet werden. Für die Anmeldung von Öl- und Gasfeuerungen ist das ausgefüllte Datenblatt (PDF, 1 Seite, 204 KB)an die Email luft@ag.ch zu senden.

Wer darf die Emissionsmessung an grossen Feuerungen durchführen?

Hier finden Sie die Liste der zugelassenen Messfirmen für grosse Feuerungen (Holzfeuerungen > 70 kW, Öl- oder Gasfeuerungen > 1 MW):

Zugelassene Messstellen | KVU

Die aufgeführten Messfirmen wurden auditiert und vom Aufsichtsgremium QSEM für behördliche Emissionsmessungen nach Artikel 13a der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) zugelassen.

Werden Mehrkesselanlagen einzeln oder als Einheit beurteilt?

Mehrkesselanlagen werden als betriebliche Einheit beurteilt. Massgebend ist die Summe der Feuerungswärmeleistung (FWL) aller Kessel.

Ist die Gemeinde oder der Kanton für meine Feuerung zuständig?

Der Kanton ist zuständig für:

  • Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 1 MW
  • Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 70 kW respektive Restholzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 40 kW

Feuerungskontrolle durch den Kanton

Die Gemeinden sind zuständig für:

  • Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 1 MW
  • Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 70 kW (ohne Restholzfeuerungen)

Feuerungskontrolle durch die Gemeinden

Wer ist der amtliche Feuerungskontrollierende meiner Gemeinde?

Wo bekomme ich eine Vignette?

Vignetten und Messrapportblöcke werden von der Koordinationsstelle Feuerungskontrolle Aargau (KFA), Gaswerkstrasse 5, 5201 Brugg gegen Rechnung abgegeben.
Vignette

Wie melde ich einen Mitarbeiter zur Feuerungskontrolle im Kanton Aargau an?

Die Zulassung für Feuerungskontrollierende erfolgt direkt durch die Feuko.
Anforderungen an die Ausbildung

Was darf ich im Ofen oder Cheminée verbrennen? Wie lagere ich das Brennholz optimal? Wie feuere ich umweltschonend an?

Alle Antworten auf diese Fragen und mehr finden Sie hier:

Feuern mit Holz - gewusst wie? (PDF, 7 Seiten, 819 KB)

Weisungen