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Umwelt­schutz

Der Screenshot aus dem Geoportal zeigt einen Ausschnitt aus der Online-Karte: Kataster der belasteten Standorte.

Hier finden Gemeinden und Planung­sbüros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Umwelt­schutz zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) gibt der Bund die Aufgaben im Bereich Umweltschutz vor. Mit der Strategie umweltAARGAU von 2017 wird aufgezeigt, wie die rechtlichen Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung im Kanton Aargau konkret umgesetzt werden. Darüber hinaus setzt die Strategie die Leitplanken für ein nachhaltiges und zukunftgerichtetes Handeln der kantonalen Verwaltung und zeigt die Prioritätensetzung und Schwerpunkte auf. Massgebend für die Umsetzung ist dabei insbesondere das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR), das die wesentlichen Aufgaben der Gemeinden im Bereich Umweltschutz definiert.

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Der Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen ist in der Nutzungsplanung im Sinne des Vorsorgeprinzips nach Art. 1 ff. USG zu berücksichtigen. Im Planungsbericht ist für alle betroffenen Bereiche aufzuzeigen, wie in der Nutzungsplanung den Anforderungen der Umweltschutz­gesetz­gebung Rechnung getragen wird.

Abfallanlagen

Abfallanlagen haben Auswirkungen auf die Luft-, Lärm- und Verkehrsbelastung sowie auf das Landschaftsbild (Richtplankapitel A 2.1). Abfallanlagen sind bei der Revision der allgemeinen Nutzungsplanung auf ihre Zonenkonformität zu prüfen und allenfalls – entsprechend ihrer Art – einer geeigneten Zone zuzuweisen. Dabei ist der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu beachten.

Abwasserreinigungsanlagen

Die Abwasserentsorgung ist regional zu koordinieren. Es gelten dabei die Planungsgrundsätze A bis C und die Planungsanweisung 2.1 des Richtplankapitels A 1.1.

Abwasserreinigungsanlagen (ARA) im Bereich des Siedlungsgebiets sind einer geeigneten Bauzone zuzuweisen. Vom Siedlungsgebiet klar abgesetzt situierte ARA bedürfen aufgrund ihrer Standortgebundenheit keiner Bauzone (Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet). Diese gelten als standortgebunden und werden nach Art. 24 ff. Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) beurteilt. Allenfalls bestehende "Briefmarkenzonen" ausserhalb der Bauzonen sind zu bereinigen. Insbesondere dürfen sie nicht für weitere Zwecke, denen die Standortgebundenheit einer ARA fehlt, beansprucht werden.

Belastete Standorte und Altlasten

Die in der allgemeinen Nutzungsplanung (oder der Sondernutzungsplanung) zugewiesene zulässige Nutzung ist auf allfällig betroffene belastete Standorte abzustimmen. In erster Linie betrifft dies bei Einzonungen Ablagerungsstandorte und bei Umnutzungen Betriebsstandorte (frühere industrielle oder gewerbliche Nutzungen). Der Kataster der belasteten Standorte gibt Auskunft über die Lage dieser Standorte.

Alte Industrie- und Gewerbeareale bieten häufig trotz Belastung interessante Möglichkeiten zur qualitätsvollen Innenentwicklung. Um das Wertschöpfungspotenzial im Bereich von belasteten Standorten zu erhöhen beziehungsweise die Umnutzung von belasteten Standorten zu fördern, wird empfohlen, im Rahmen der Revision der allgemeinen Nutzungsplanung zu prüfen, inwiefern die Areale einer Zone mit optimalerem Nutzungspotential zugewiesen werden können (siehe Richtplankapitel S 1.4).

Boden

Die Böden nehmen wichtige Funktionen im Ökosystem wahr. Sie wirken als Filter- und Puffersystem, schützen das Trinkwasser vor Verschmutzung, bilden die Grundlage für die Nahrungsmittel- und Holzproduktion, ermöglichen den Humusaufbau und dienen dem Schutz vor Überschwemmungen. Sie sind Lebensraum für Bodenorganismen und Pflanzen und tragen zur Erhaltung der Vielfalt der Ökosysteme, der Arten und der genetischen Vielfalt bei. Sie spielen als wichtige Kohlenstoffsenke zudem eine bedeutende Rolle im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Der Erhalt der vielfältigen Bodenfunktionen und insbesondere der Bodenfruchtbarkeit ist daher ein wichtiges Anliegen und durch die Gemeinden zu fördern (Richtplan­kapitel L 1.3 > Planungs­grundsatz A). Kanton und Gemeinden sind angehalten, bei raumwirksamen Tätigkeiten die bodenkundlichen Grundlagen zu berücksichtigen und die Verwertung des Bodenabtrags zu fördern (Richtplankapitel L 1.3 > Planungsanweisungen 1.1 und 2.1). Dazu dienen die Online-Karten Prüfperimeter Bodenaushub und Verzeichnis Aufwertung Fruchtfolgeflächen im AGIS-Geoportal, die jedoch nicht in den Zonenplänen darzustellen sind.

Elektromagnetische Strahlung

Der Bund hat in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Immissionsgrenzwerte und vorsorgliche Emissionsbegrenzungen für elektrische Übertragungs­leitungen festgelegt. Diese sind bei der Erstellung, Änderung und beim Betrieb von Leitungen und der Festlegung von Bauzonen zu beachten. Im Richtplankapitel E 2.1 ist der planerische Umgang mit Hochspannungsleitungen geregelt. Neue Bauzonen dürfen nur dort festgelegt werden, wo der Anlagengrenzwert (AGW) eingehalten ist oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden kann (Art. 16 NISV). Im Gegensatz dazu enthält die NISV keine Anforderungen für Bauzonen, die bereits vor Inkrafttreten der NISV (Februar 2000) eingezont wurden. Solche Gebiete gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), sobald sie mit Gebäuden überbaut werden, die dem längeren Aufenthalt dienen. Mit der Konsequenz, dass bestehende Hochspannungsleitungen in ihrer Nähe saniert werden müssen, wenn sie den AGW überschreiten. Ist dies der Fall, kann gestützt auf Ziffer 16, Anhang 1 NISV vom Anlagebetreiber eine Phasen- und Leiteroptimierung verlangt werden, damit die nichtionisierende Strahlung minimiert wird.

Mobilfunkantennen sind in den Bauzonen grundsätzlich zonenkonform. Bei der Standortwahl gilt es, nebst der guten Flächenabdeckung mit Mobilfunkdiensten den Schutz der Bevölkerung vor nicht ionisierender Strahlung sowie die Belange von Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz zu berücksichtigen (Richtplankapitel V 3.1 > Planungsgrundsatz A; § 26 EG UWR). Mit dem sogenannten Kaskadenmodell ergibt sich für die Gemeinden die Möglichkeit, lenkend zu agieren (vgl. Abschnitt 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO). Dabei sind die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie das überwiegende öffentliche Interesse im Planungsbericht darzulegen.

Grundwasser

Das Richtplankapitel V 1.1 legt die Grundsätze zum Grundwasser und zur Wasserversorgung fest. Befinden sich im Gemeindegebiet Grundwasserschutzzonen von Grundwasser- und Quell­fassungen, so ist die allgemeine Nutzungsplanung auf die Vorschriften der einzelnen Schutzzonen abzustimmen. Die Schutzzonen der Grundwasser- und Quellfassungen sind im Orientierungsinhalt der Nutzungspläne darzustellen (§ 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetz­gebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [V EG UWR]). Die Schutzzonen und die dazugehörigen Reglemente sind alle 15 Jahre auf ihre Aktualität zu prüfen. Es empfiehlt sich daher, diese nötigenfalls parallel mit der Revision der allgemeinen Nutzungsplanung zu revidieren (§ 26 V EG UWR).

Liegt eine Gemeinde über einem nutzbaren Grundwasservorkommen mit hohem Grundwasser­spiegel, kann dies zu bedeutsamen baulichen Einschränkungen führen, da gemäss Anhang 4, Ziffer 211 Gewässerschutzverordnung (GSchV) Bauten im Grundwasser nicht gestattet sind (siehe Informationen zu grundwassertangierenden Bauvorhaben). Dies ist in der Nutzungsplanung, beim Erwerb von Grundstücken sowie bei Bauprojekten zu beachten. Die Gemeinden können hierzu die Lage des mittleren Grundwasserspiegels als Orientierungsinhalt in den Nutzungsplänen aufnehmen.

Lichtverschmutzung

Gemäss Planungsgrundsatz C des Richtplankapitels S 1.7 ist die Lichtverschmutzung soweit möglich zu vermeiden. Mit der konsequenten Umsetzung von § 27 EG UWR können Gemeinden dazu beitragen, unnötige Lichtemissionen zu vermeiden und damit schädliche Auswirkungen auf Mensch und Natur zu begrenzen. Es kann darüber hinaus sinnvoll sein, den räumlichen und zeitlichen Handlungsbedarf (beispielsweise von 22.00 bis 06.00 Uhr in Industriezonen und Sportanlagen) mit ergänzenden Vorschriften in der BNO oder in einem entsprechenden Reglement zu beschränken. Geeignete Massnahmen für die Gemeinden zur Vermeidung von Lichtimmissionen finden sich auch im Merkblatt Begrenzung von Lichtemissionen des Bundes.

Siedlungsentwässerung

Die Gemeinden sind für eine umweltgerechte und regional koordinierte Siedlungsentwässerung verantwortlich. Sie erstellen für ihr Gemeindegebiet die Generellen Entwässerungspläne (GEP). Die GEP bilden die Grundlage für die Umsetzung der Abwasserentsorgung und -reinigung und deren verursachergerechte Finanzierung. Sie sind laufend nachzuführen und in der Regel alle 15 Jahre zu aktualisieren (§ 17 Abs. 2 EG UWR). Die Gemeinden setzen die im GEP aufgeführten Massnahmen um (Richtplankapitel A 1.1 > Planungsanweisung 1.1).

Bei der Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind die Auswirkungen und der Handlungsbedarf in der Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung zu prüfen und im Planungsbericht darzulegen. Es ist auf die abwassertechnische Erschliessung und die notwendige Anpassung der Entwässerungssysteme (Einführung des Teil-Trennsystems / der Abtrennung des unverschmutzten Abwassers) sowie die Kapazität der Abwasserreinigung einzugehen. Massgebend sind dabei die Weisungen des Ordners Siedlungsentwässerung.

Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für das Siedlungsgebiet neue Herausforderungen wie unter anderem intensive Starkniederschläge. In der allgemeinen Nutzungsplanung können geeignete Massnahmen zum sorgfältigen Umgang mit Regenwasser im Siedlungsgebiet verankert werden. Die dazugehörigen Handlungsmöglichkeiten für Gemeinden sind im Modul Klima und im Leitfaden Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung näher ausgeführt.

3. Planungsinstrumente

Im Bereich Siedlungsentwässerung ist der GEP das zentrale Planungsinstrument. Dazu ist der Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt massgebend. Hilfreich können weiter auch die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss und die Publikation Regenwasser im Siedlungsraum des Bundes sein.

Zur Umnutzung von (belasteten) Industrie- und Gewerbearealen liefert der Bericht Umnutzung von Industrie- und Gewerbebrachen wertvolle Hinweise.

Bei raumwirksamen Tätigkeiten und bei der Förderung der Verwertung von Bodenabtrag stehen den Gemeinden zwei Hinweiskarten zur Verfügung: Die Online-Karte Prüfperimeter Bodenaushub zeigt auf, wo mit möglichen oder bekannten Bodenbelastungen zu rechnen ist. Die Karte dient als Entscheidungsgrundlage für den Umgang mit mutmasslich belastetem Bodenaushub. Die Online-Karte Verzeichnis Aufwertung Fruchtfolgeflächen gibt Auskunft über Flächen, die sich für Bodenverbesserungen eignen. Beide Karten sind im AGIS-Geoportal abrufbar.

Geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Lichtimmissionen finden sich im Merkblatt Begrenzung von Lichtemissionen des Bundes.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Die Gemeinden können spezielle Regelungen zu den obigen Themen treffen, soweit solche nicht bereits in anderen Gemeinde­reglementen, in Zonenvorschriften oder in Vorschriften über die Baureife und die Erschliessung enthalten sind und nicht abschliessend im übergeordneten Recht geregelt werden. Detaillierte Regelungen können auch in der Sondernutzungsplanung aufgenommen werden.

Antennenanlagen

§ ... Antennenanlagen

¹ Als Antennen im Sinne dieser Bestimmung gelten Mobilfunkantennen und Antennenanlagen mit ähnlichem Erscheinungsbild, die von allgemein zugänglichen Standorten aus optisch als solche wahrnehmbar sind.

² Antennen sind in erster Priorität in der ... (Zonenbezeichnung) und in zweiter Priorität in der ... (Zonenbezeichnung) zu erstellen.

³ In den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zulässig, wenn kein Standort gemäss Abs. 2 möglich ist.

⁴ In Wohnzonen sind Antennen zudem nur gestattet, wenn sie vorwiegend die Versorgung des Quartiers bezwecken oder dem Empfang von Signalen dienen.