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Land­wirt­schaft

Kühe weiden auf der grünen Wiese vor einem Bauernhof und einem Dorf im Hintergrund.

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Land­wirt­schaft zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Mit rund 3000 Landwirtschafts­betrieben ist der Kanton Aargau der fünft­grösste Agrarkanton der Schweiz. Die Aargauer Landwirtschaft trägt mit ihren Acker­kulturen, den Spezial­kulturen Gemüse, Obst, Beeren und Reben sowie der Tier­haltung massgebend zur Versorgung der Bevölkerung bei. Gleichzeitig pflegt sie die Kultur­landschaft und leistet einen Beitrag zur Förderung der Biodiversität. In der Strategie Landwirtschaft Aargau 2030 werden die verschiedenen Handlungs­felder zur Förderung und Entwicklung der Aargauer Land- und Ernährungs­wirtschaft aufgezeigt. Für die landwirtschaftliche Entwicklung ist zudem auch die kantonale Strategie umweltAARGAU relevant.

Raumplanerische Massnahmen der öffentlichen Hand sollen nach Art. 1 Abs. 2 lit. d Bundes­gesetz über die Raumplanung (RPG) unter anderem der Sicherung einer ausreichenden Versorgungs­basis des Landes unterstützen. Die Landwirtschafts­zonen dienen dabei der langfristigen Sicherung der Ernährungs­basis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungs­raums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Über­bauungen weit­gehend frei­gehalten werden (Art. 16 RPG).

Der Anteil des Landwirtschafts­gebiets an der Kantons­fläche beträgt 42 % und umfasst das landwirtschaftliche Kulturland mit den ökologischen Ausgleichs­flächen. Im Richtplan wird es unterteilt in Frucht­folge­flächen (FFF) sowie in das übrige Landwirtschafts­gebiet. Es kann von anderen Richtplan­inhalten wie beispielsweise Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB) überlagert werden. Insbesondere die FFF sind als wertvollste Landwirtschafts­flächen dauerhaft zu schützen (Richtplan­kapitel L 3.1). Der zu sichernde Mindest­umfang und die dabei geltenden Grundsätze gibt der Sachplan Frucht­folge­flächen des Bundes vor. Entsprechend ist bei raum­wirksamen Tätigkeiten die Verminderung des Landwirtschafts­gebiets, speziell der FFF, gering zu halten (Richtplan­kapitel L 3.1 > Planungs­grundsatz B).

Bei der Beurteilung der Zonen­konformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts­zone gilt Art. 16a RPG. Für Betriebe mit überwiegend boden­unabhängiger Produktion landwirtschaftlicher oder garten­baulicher Erzeugnisse, die über die innere Aufstockung eines Betriebs hinaus­gehen, sind gegebenen­falls entwicklungs­fähige Betriebs­standorte zu finden und planerisch zu sichern (Richtplan­kapitel L 3.2). Hierbei gilt über­geordnet das raumplanerische Gebot der räumlichen Konzentration.

Der Erhalt der vielfältigen Boden­funktionen und insbesondere der Boden­fruchtbarkeit durch die allgemeine Nutzungs­planung gemäss Richtplan­kapitel L 1.3 ist im Modul Umwelt beschrieben.

Das Ziel der Beitrags- und Aufwertungs­gebiete nach Richtplan­kapitel L 3.4 ist die Förderung des ökologischen Ausgleichs im Landwirtschafts­gebiet. Die Planungs­grundsätze für Projekte zur landwirtschaftlichen Struktur­verbesserung sind im Richtplan­kapitel L 3.3 aufgeführt.

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

2.1 Landwirtschaftsgebiet

Das Landwirtschaftsgebiet und die FFF sind im Richtplan festgesetzt (Richtplan­kapitel L 3.1 > Planungs­anweisung 1.1). Die Gemeinden sichern das Landwirtschafts­gebiet mit ihrer Nutzungs­planung, indem sie dieses den Landwirtschafts­zonen gemäss Art. 16 RPG zuweisen (Richtplan­kapitel L 3.1 > Planungs­anweisung 1.2). Die FFF sichern sie mit ihren allgemeinen Nutzungs­planungen, indem sie diese den Landwirtschafts­zonen oder anderen Zonen mit entsprechenden Vorschriften zuweisen (Richtplan­kapitel L 3.1 > Planungs­anweisung 2.3).

Insbesondere FFF, als hochwertigste Flächen des Kulturlandes, sind im besonderen Masse zu schonen und deren Verlust durch Anlagen und Bauten möglichst gering zu halten. Kann bei raum­wirksamen Tätigkeiten eine Verminderung landwirtschaftlicher Flächen nicht vermieden werden, ist eine Interessen­abwägung erforderlich. Dabei ist zu prüfen, ob der Flächenbedarf

  • höher gestellten Interessen dient,
  • auf landwirtschaftlich weniger gut geeigneten Flächen erfüllt werden kann,
  • durch Umzonungen, Boden­aufwertungen, Kompensation oder Neuerhebung ausgeglichen oder vermindert werden kann.

Die Ermittlung der im Einzelfall beanspruchten Fruchtfolge­flächen erfolgt gestützt auf die neuesten verfügbaren Daten­grundlagen. Planungen oder Vorhaben, die eine Beanspruchung von mehr als 3 ha FFF vorsehen, setzen einen Richtplan­beschluss voraus (Richtplan­kapitel L 3.1 > Planungs­anweisung 2.2). Der Kanton teilt diese gemäss Art. 46 Abs. 3 Raumplanungs­verordnung (RPV) dem Bundesamt für Landwirtschaft mit.

Eine räumliche Umlagerung des Siedlungs­gebiets gemäss Planungs­anweisung 1.2 des Richtplan­kapitels S 1.2 darf unter anderem zu keiner grösseren Beanspruchung der FFF führen. Einzonung und Auszonung gelten als gleichwertig, wenn sie flächen- und wesens­gleich sind. Massgebend für den Wert des Landwirtschafts­gebiets und insbesondere der FFF sind aus agronomischer Sicht Grundstück­form und -grösse, Hangneigung, Exposition, Bodenqualität sowie Lage und Erschliessung.

Objekte aus Meliorations­projekten wie beispielsweise Bach­öffnungen oder Hecken können im Rahmen der Gesamt­revision in die allgemeine Nutzungs­planung übernommen und grund­eigentümer­verbindlich gesichert werden.

Nicht im Kulturland­plan umzusetzen sind ökologische Ausgleichs­flächen, die im Rahmen des ökologischen Leistungs­nachweises (gemäss Direktzahlungs­verordnung des Bundes) oder mittels Vereinbarungen (gemäss § 14 Dekret über den Natur- und Landschafts­schutz [NLD]) angelegt wurden. In begründeten Fällen – insbesondere, wenn das Einverständnis der Grundeigentümerschaft vorliegt – können diese Objekte mittels Kulturland­plan unter Schutz gestellt werden.

2.2 Bestehende landwirtschaftliche Betriebe

Die Revision der allgemeinen Nutzungs­planung ist ein geeigneter Zeitpunkt, die langfristigen betrieblichen Entwicklungs­absichten der Landwirtschafts­betriebe zu erheben und deren geeignete Zonierung zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe im Baugebiet, am Bauzonen­rand und in schutz­würdigen Gebieten. Zu vermeiden sind Ein- und Umzonungen, die (Immissions-)Konflikte mit landwirtschaftlichen Betrieben nach sich ziehen können oder deren Entwicklungs­spiel­räume einschränken. Aufgrund möglicher Geruchs­immissionen aus der Tier­haltung sind bei Änderungen der allgemeinen Nutzungs­planung im Einzugs­gebiet von Landwirtschafts­betrieben die Immissions­abstände zu prüfen und zu sichern. Massgebend für die Beurteilung sind die recht­mässig ausgewiesenen Tierplätze der betreffenden Landwirtschafts­betriebe. Wegleitend dazu sind die Richtlinien nach Anhang 2, Ziffer 512 Luftreinhalte-Verordnung (LRV). Auch weisen Landwirtschafts­betriebe tierwohl- und witterungs­bedingt oft unterschiedliche Betriebs­zeiten gegenüber üblichen Gewerbe­nutzungen auf. Ist ein Betrieb innerhalb der Bauzone am richtigen Standort und soll auch künftig an diesem Ort weiter­geführt werden, kann eine entsprechende Bestimmung in der Bau- und Nutzungs­ordnung (BNO) die Zonen­konformität der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs planerisch sichern. Dazu sind die zulässigen zonen­fremden Nutzungen in den Nutzungs­bestimmungen der betroffenen Bauzone explizit aufzuführen.

Bei der Beurteilung der Zonen­konformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts­zone gelten die Bestimmungen von Art. 16a und Art. 24 ff. RPG sowie das raum­planerische Gebot zur räumlichen Konzentration. In der allgemeinen Nutzungs­planung wird zwischen erwerbs­gerichteter Landwirtschaft mit Einsatz der Produktions­faktoren Arbeit und Kapital in einem bedeutenden Umfang (sogenannte Landwirtschafts­betriebe im raumplanungs­rechtlichen Sinne) und Freizeit­landwirtschaft unterschieden. Bauten und Anlagen für die Freizeit­landwirtschaft oder für Schreber­gärten sind in der Landwirtschafts­zone nicht zonen­konform. Auch gewerblich ausgerichtete Gartenbau- und Garten­gestaltungs­betriebe sind aufgrund der fehlenden Standort­gebundenheit, im Gegensatz zum produzierenden Gartenbau, ausserhalb der Bauzonen nicht zonen­konform. Diese Betriebe (inklusive Umschlag­plätze, Depots und Magazine) sind in einer geeigneten Bauzone vorzusehen.

Die planerischen Handlungs­spielräume für bestehende Landwirtschafts­betriebe innerhalb von Landschafts­schutz­zonen sind im Modul Landschaft und Landschafts­schutz ausgeführt.

2.3 Speziallandwirtschaftszone und Entwicklungsstandorte Landwirtschaft (ESL)

Für die boden­unabhängige Produktion, die über die innere Aufstockung hinausgeht, ist eine Spezial­landwirtschafts­zone nach Art. 16a Abs. 3 RPG an einem dafür geeigneten Standort erforderlich. Wegleitend ist hierfür die Arbeitshilfe Spezial­landwirtschafts­zonen. Standorte künftiger Spezial­landwirtschafts­zonen haben zum Ziel, die intensivierten betriebs­bezogenen Nutzungs­möglichkeiten an einem Ort zu bündeln und so die Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft zu minimieren. Solche Standorte müssen hohen raum­planerischen Ansprüchen genügen und bedürfen daher einer umfassenden Standort­evaluation nach Planungs­anweisung 1.4 des Richtplan­kapitels L 3.2. Für die Festlegung von Spezial­landwirtschafts­zonen sind nebst den betrieblichen Bedürfnissen zwingend auch die kantonalen Schutz­interessen zu berück­sichtigen (Richtplan­kapitel L 3.2 > Planungs­anweisung 1.5).

Für zukünftige, planungs­pflichtige, aber noch wenig konkrete Entwicklungs­vorhaben der Landwirtschaft können die Gemeinden in der allgemeinen Nutzungs­planung ESL bezeichnen. Dies setzt eine ausführliche Unter­suchung im Sinne einer landwirtschaftlichen Planung nach Planungs­anweisung 1.4 des Richtplan­kapitels L 3.2 voraus.

2.4 Abstand zum Kulturland

Der Abstand von Gebäuden gegenüber dem Kultur­land bemisst sich grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 lit. a Bauverordnung (BauV), sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt. Soll eine abweichende kommunale Regelung erlassen werden, sind die rechtlich verbindlichen Schutz­wirkungen für das Kulturland zu beachten, die sich aus dem Bundes­recht ergeben. So müssen Bauten und Anlagen in der Bauzone, die in der Landwirtschafts­zone nicht zonen­konform sind, so weit von der Kulturland­grenze zurück­versetzt werden, dass ihre Erstellung auf die Landwirtschafts­zone keine nennens­werten Auswirkungen mehr hat. Welche Auswirkungen in welchem Ausmass zu erwarten sind, lässt sich grund­sätzlich einzig aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilen (konkretes Projekt, Topografie, Art der landwirtschaftlichen Nutzung etc.).

3. Planungsinstrumente

Die Arbeitshilfe Spezial­landwirtschafts­zonen zeigt auf, welche zwingenden Vorgaben zur Fest­legung von Spezial­landwirtschafts­zonen und ESL gelten, wo im Rahmen der Interessen­abwägung Spielraum besteht und welches die Mindest­inhalte einer landwirtschaftlichen Planung sind.

Zum nutzungs­planerischen Umgang mit Anlagen und Bauten der Pferde­haltung in der Landwirtschafts­zone gibt die Wegleitung Pferd und Raumplanung des Bundesamts für Raumentwicklung Auskunft.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Landwirtschaftszone

§ ... Landwirtschaftszone

¹ In der Landwirtschaftszone LW richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts (insbesondere Art. 16 und Art. 16a sowie Art. 24 ff. RPG).

² Für alle Bauten und Anlagen ist – unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse und in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen – ein optimaler Standort zu wählen.

³ In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.