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Störfall­vorsorge

Foto des Rangierbahnhofs Limmattal mit Güterzügen im Vordergrund und dem Industriegebiet von Spreitenbach im Hintergrund.

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Stör­fall­vorsorge zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Mit der Störfall­vorsorge sollen die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen geschützt werden. Störfälle können bei der Frei­setzung von Gefahren­gütern entlang von Strassen, Bahn­strecken und Rohr­leitungen sowie in Industrie­betrieben auftreten. Die Störfall­vorsorge umfasst jegliche Mass­nahmen, mit denen das Gefahren­potenzial herab­gesetzt, Störfälle verhindert und deren Ein­wirkungen begrenzt werden.

Die rechtliche Grund­lage zur Koordination der Störfall­verordnung in der Richt- und Nutzungs­planung bildet die Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Art. 11a StFV). Siedlungen sind gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b Bundes­gesetz über die Raum­planung (RPG) so zu gestalten, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Ein­wirkungen möglichst ver­schont werden. Für öffentliche Bauten und Anlagen sind Standorte zu wählen, bei denen nach­teilige Aus­wirkungen auf die Bevölkerung, die natürlichen Lebens­grund­lagen und die Wirtschaft vermieden oder gering gehalten werden können (Art. 3 Abs. 4 lit. c RPG). Der Richtplan hält fest, dass die Störfall­risiken in der Richt- und Nutzungs­planung so zu berück­sichtigen sind, dass die vorhandenen Risiken nicht erhöht werden (Richtplan­kapitel S 1.8 > Planungs­grundsatz A).

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Anlagen, die ein erhöhtes Gefahren­potenzial für die Bevölkerung in der näheren Umgebung aufweisen, sind in der Online-Karte Chemie­risiko­kataster im AGIS-Geoportal einsehbar. Die fest­gelegten Konsultations­bereiche bilden die Grund­lage für die koordinativen Vor­kehrungen bei der raum­planerischen Bearbeitung.

Für Parzellen, die im Konsultations­bereich liegen, ist im Rahmen der allgemeinen Nutzungs­planung oder Sonder­nutzungs­planung die veränderte Risiko­situation zu analysieren, zu bewerten und je nach Situation zu antizipieren. Dies beinhaltet eine Prüfung der Risiko­relevanz nach den Kriterien in Anhang 2 der Planungs­hilfe Koordination Raum­planung und Störfall­vorsorge des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Zudem kann eine Planung risiko­relevant sein, wenn es aus über­geordnetem Interesse nicht möglich ist, besonders sensible Nutzungen (Kinder­gärten, Schulen, Alters­heime, Spitäler, Einkaufs­zentren, Schwimm­bäder, Sport­anlagen, Gefängnisse etc.) von risiko­relevanten Anlagen räumlich zu trennen. Anhand einer raum­planerischen Interessen­abwägung ist zu prüfen, ob Nutzungs­einschränkungen oder planerisch-bauliche Schutz­mass­nahmen (wie beispiels­weise spezifische Anordnung der Gebäude, Räume oder Flucht­wege, Vermeidung voll­verglaster Fassaden etc.) in der Nutzungs­planung oder Sonder­nutzungs­planung rechts­verbindlich fest­gelegt werden müssen. Dies kann in der allgemeinen Nutzungs­planung beispiels­weise über eine Nutzungs­einschränkung oder mittels spezifischen Ziel­vorgaben für Gestaltungs­plan­gebiete umgesetzt werden. Tangiert eine Planung ein Gebiet, das den Belangen der Störfall­vorsorge unter­stellt ist, empfiehlt sich eine früh­zeitige Kontakt­aufnahme mit der Sektion Chemie­sicherheit des Amts für Verbraucher­schutz.

Im Planungs­bericht ist darzulegen, wie sich die geplanten Änderungen auf die von den entsprechenden Anlagen ausgehenden Risiken auswirken. Erweist sich die Planung als risiko­relevant, ist zudem nach­voll­zieh­bar aufzu­zeigen, welche planerisch-baulichen Vorkehren zur stufen­gerechten Berück­sichtigung der Störfall­vorsorge getroffen werden. Vorsorgliche Koordination und Planung können spätere kosten­intensive Mass­nahmen zum Schutz vor Risiken vermeiden.

3. Planungsinstrumente

Die Online-Karte Chemie­risiko­kataster im AGIS-Geoportal zeigt die der Störfall­verordnung unter­stellten Betriebe und Verkehrs­wege sowie die dazu­gehörigen Konsultations­bereiche und bildet zusammen mit dem Merk­blatt Raum­planung und Störfall­vorsorge die planerische Grund­lage für die Bearbeitung des Themas.

Die Planungs­hilfe Koordination Raum­planung und Störfall­vorsorge des Bundes bietet hilf­reiche Informationen zur Koordination der Störfall­vorsorge in Planungs- und Bau­bewilligungs­verfahren. Diese enthält in Anhang 4 auch Hinweise für mögliche planerisch-bauliche Schutz­massnahmen.