Hauptmenü

Alle Dienstleistungen

Aufenthalt in ausserkantonaler Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen beantragen

Wenn Kinder oder Jugendliche mit besonderen Betreuungsbedürfnissen ausserhalb ihres Wohnkantons ein IVSE-anerkanntes Angebot in einer Einrichtung in Anspruch nehmen müssen, muss die zuweisende Behörde (Familiengericht oder Gemeinderat) ein Gesuch um Finanzierung der Leistungen einreichen.

Elektronisch durchführbar

Voraussetzungen

  • Das Gesuch muss begründet sein.
  • Ein Abklärungsbericht der zuständigen Fachstelle liegt vor.
  • Im Kanton Aargau steht kein geeigneter und freier Platz in einer anerkannten Einrichtung zur Verfügung (Ausnahme bei a) Wohnsitzverlegung von Eltern in den Kanton Aargau; beim Kind soll ein Einrichtungswechsel verhindert werden; b) es ist eine grosse Distanz zum bisherigen sozialen Umfeld notwendig).
  • Die ausserkantonale Einrichtung ist IVSE-anerkannt und es handelt sich um eine Sonderschule beziehungsweise um eine stationäre Kinder- und Jugendeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 der Betreuungsverordnung (keine Platzierungen in Pflegefamilien, kein Aufenthalt in einer Mutter-Kind Einrichtung, ausser es handelt sich um eine Mutter-Kind Einrichtung für minderjährige Mütter).

Ablauf

  • Schritt 1:
    Die zuweisende Behörde hat einen Platz in einer IVSE-anerkannten Einrichtung gefunden und die oben erwähnten Voraussetzungen sind erfüllt.
  • Schritt 2:
    Die zuweisende Behörde stellt vor Eintritt in die Einrichtung und bei Notfallplatzierungen rasch möglichst nach Unterbringung bei der Abteilung SHW das Gesuch um Finanzierung der Leistungen des ausserkantonalen Aufenthalts.
    Das Gesuchsformular ist von der zuweisenden Behörde vollständig auszufüllen und in zweifacher Ausführung an die Abteilung SHW zu schicken (per Post). Gegebenenfalls ist gleichzeitig das Gesuchsformular zur Vergütung von Schülertransporten von den Erziehungsberechtigten einzureichen.
  • Schritt: Die Abteilung SHW beurteilt das Gesuch.

Fristen und Termine

Keine

Kosten

Für die Bearbeitung des Gesuchs werden keine Gebühren erhoben.

Für den Aufenthalt selber fallen für die Gemeinden und Eltern die gleichen Beiträge an wie bei einem Aufenthalt in einer anerkannten Aargauer Einrichtung.

Formulare & Online-Dienstleistungen

Elektronisch durchführbar