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Sportgesetz

Für Leiterinnen und Leiter im freiwilligen Schulsport

Am 1. Mai 2026 tritt das neue kantonale Sportgesetz und die neue Sportverordnung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten des Sportgesetzes (SportG) werden die Swisslos-Sportfonds-Verordnung, die Verordnung über Jugend und Sport sowie den freiwilligen Schulsport und das Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport durch die neue Sportverordnung (SportV) ersetzt.Diese bündelt die Regelungen in einer einheitlichen und übersichtlichen Rechtsgrundlage. Darüber hinaus beinhaltet die neue Sportverordnung inhaltliche Weiterentwicklungen gegenüber der bisherigen Praxis. Nachfolgend werden die wichtigsten Veränderungen in der kantonalen Sportförderung für J+S-Leiterinnen und Leiter im freiwilligen Schulsport aufgelistet.

Sportethische Grundsätze

Der Kanton konkretisiert die Anforderungen in den Bereichen Ethik, Integrität und Transparenz. Dabei orientiert er sich an den nationalen Grundlagen von Swiss Olympic und Bundesamt für Sport (BASPO).

Umsetzung der Ethik-Charta des Schweizer Sports neu als Grundlage für kantonale Finanzhilfen

Sportorganisationen, Teams und Mannschaften sowie Sportlerinnen und Sportler, die Finanzhilfen des Kantons erhalten, sind neu verpflichtet,

  • die aus der Ethik-Charta von Swiss Olympic Association und dem BASPO sowie aus dem Swiss Olympic Ethik-Statut ergebenden Verhaltenspflichten zugunsten eines gesunden, respektvollen und fairen Sports umzusetzen beziehungsweise einzuhalten,
  • Fehlverhalten wie zum Beispiel Diskriminierung, Verletzung der psychischen, physischen oder sexuellen Integrität (gemäss Ethik-Statut) zu verhindern sowie
  • Missstände, welche die Umsetzung von Ethik-Charta und -Statut behindern oder Verstösse begünstigen, zu beheben.

Entschädigung für J+S-Leiterinnen und -leiter im freiwilligen Schulsport

Die Entschädigung für Leiterinnen und Leiter im freiwilligen Schulsport wird erhöht. Zudem wird die Verordnung inhaltlich erweitert: Neu werden auch Kurse mit einer Dauer von 45 sowie 75 Minuten entschädigungsberechtigt sein.

Neue Entschädigungsansätze für J+S-Leiterinnen und -leiter im freiwilligen Schulsport

Neu erhalten Schulsportleiterinnen und -leiter pro bewilligtem und erteiltem Schulsportkurs folgende Entschädigung:

Kurskünftigbisher
für mindestens 15 erteilte Lektionen von 45 Minuten Dauer (Semesterkurse)Fr. 1'050.–--
für mindestens 15 erteilte Lektionen von 60 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'150.–Fr. 1'050.–
für mindestens 15 erteilte Lektionen von 75 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'300.–--
für mindestens 15 erteilte Lektionen von 90 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'450.–Fr. 1'350.–
für mindestens drei einzeln organisierte Aktivitäten mit gesamthaft neun Stunden Dauer (Quartalskurse) Fr. 400.–Fr. 350.–