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Aargauer Sportgesetz

Sport ist gesellschaftlich, wirtschaftlich, sozial und für die Gesundheit der Bevölkerung von sehr hoher Relevanz. Dem Grundsatz der Kantonsverfassung folgend, dass "alle wichtigen Bestimmungen" als Gesetz zu erlassen sind, hat der Grosse Rat des Kantons Aargau für die wichtige staatliche Aufgabe der Sportförderung ein Gesetz geschaffen.

© Kanton Aargau

Mit dem Aargauer Sportgesetz erhält die Sportförderung erstmals eine gesetzliche Grundlage. Das Gesetz regelt den kantonalen Vollzug der Sportförderungsgesetzgebung des Bunds sowie die Förderung von Sport und Bewegung durch den Kanton. Es legt Ziele und Grundsätze fest, beschreibt die zentralen Förderinstrumente und schafft Klarheit zu Organisation, Zuständigkeiten und Finanzierung. Das Sportgesetz und die dazu gehörende Sportverordnung treten am 1. Mai 2026 in Kraft.

Ziel

Der Kanton Aargau will mit einem modernen Sportgesetz den Sport stärken und für alle Akteure im Bereich Sport bestmögliche Rahmenbedingungen bieten sowie eine wirkungsvolle Unterstützung leisten.

Mit dem Sportgesetz werden bisherige Regelungen aus Verordnungen auf Gesetzesstufe verankert und weiterentwickelt. Damit sind die Aufgaben der öffentlichen Hand im Sportbereich klarer beschrieben und besser steuerbar.

Schwerpunkte des neuen Sportgesetzes

Sportinfrastruktur

Sportanlagen sind die Grundlage für Breiten- und Leistungssport. Ein grosser Teil der Sportförderung betrifft deshalb Planung, Bau, Sanierung und Nutzung von Sportanlagen. Das Sportgesetz stärkt die regionale Koordination, damit knappe Flächen und finanzielle Mittel effizient eingesetzt werden.

Zentrale Instrumente sind:

  • Kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK) als strategische Grundlage für die kantonale Planung und Förderung.
  • Regionale Sportanlagenkonzepte (RESAK) als Planungsinstrument der Gemeinden und Regionen zur Abstimmung über Gemeindegrenzen hinweg.
  • Kantonales Sportanlageninventar als Datengrundlage für Transparenz, Bedarfsermittlung und Koordination.

Neu kann der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen den Betrieb und die Nutzung von privaten Sportanlagen in nicht kommerziellen Bereichen finanziell unterstützen. Zudem kann er Machbarkeitsstudien für private, insbesondere verbandseigene Sportanlagen unterstützen, um frühzeitig Planungssicherheit und eine fachlich fundierte Projektierung zu ermöglichen.

Fairer und sicherer Sport

Der Kanton setzt sich für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport ein und bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen wie Doping sowie physische und psychische Gewalt. Unterstützungsbeiträge sind neu an die Einhaltung der Ethik-Charta von Swiss Olympic und BASPO geknüpft, damit Sportorganisationen wirksame Massnahmen zugunsten eines fairen und sicheren Sports umsetzen und das physische und psychische Wohl der Sportlerinnen und Sportler sicherstellen. Bei schweren Verstössen können Beiträge zurückgefordert werden.

Der Kanton orientiert sich dabei an den nationalen Grundlagen und Instrumenten (insbesondere den Vorgaben von BASPO und Swiss Olympic) und baut keine eigenen Untersuchungs- oder Sanktionsmechanismen auf. Regelungen zur Good Governance, die auf nationaler Ebene bestehen (z. B. Geschlechterquoten), sind nicht Bestandteil des Aargauer Sportgesetzes.

Finanzierung

Die kantonale Sportförderung erfolgt grundsätzlich über den Swisslos-Sportfonds Aargau. Das Sportgesetz schafft zusätzlich die Möglichkeit, Vorhaben von besonderem kantonalem Interesse subsidiär auch mit ordentlichen Mitteln zu unterstützen, wenn eine Finanzierung über den Swisslos-Sportfonds nicht gesichert ist.

Veränderungen in der kantonalen Sportförderung

Sie finden hier die wichtigsten Veränderungen in den verschiedenen Bereichen, die in der kantonalen Sportförderung nach Inkraftsetzung von Gesetz und Verordnung ab dem 1. Mai 2026 gelten. Förderbereiche, die durch das Sportgesetz bzw. die Sportverordnung keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, sind nicht aufgeführt.

Zeitplan

WannWas
1. Quartal 2024Anhörung zum Gesetzesentwurf
3. Quartal 2024Botschaft zur 1. Lesung an den Grossen Rat
zur Botschaft
3. Dezember 20241. Lesung Grosser Rat
zum Grossratsbeschluss
2. Quartal 2025Botschaft zur 2. Lesung an den Grossen Rat
zur Botschaft
21. Oktober 20252. Lesung Grosser Rat
zum Grossratsbeschluss
1. Mai 2026Inkraftsetzung