Hervorgehoben:Aktualisierte Merkblätter
Aktualisierte Merkblätter mit detaillierten Informationen zu Prozessen, Kriterien und Fristen werden am 1. Mai 2026 auf der Website der kantonalen Sektion Sport aufgeschaltet.
Am 1. Mai 2026 tritt das neue kantonale Sportgesetz und die neue Sportverordnung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten des Sportgesetzes (SportG) werden die Swisslos-Sportfonds-Verordnung, die Verordnung über Jugend und Sport sowie den freiwilligen Schulsport und das Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport durch die neue Sportverordnung (SportV) ersetzt. Diese bündelt die Regelungen in einer einheitlichen und übersichtlichen Rechtsgrundlage. Darüber hinaus beinhaltet die neue Sportverordnung inhaltliche Weiterentwicklungen gegenüber der bisherigen Praxis. Nachfolgend werden die wichtigsten Veränderungen in der kantonalen Sportförderung für Nachwuchsstützpunkte aufgelistet. Förderbereiche, die durch das Sportgesetz keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, sind nicht aufgeführt.
Aktualisierte Merkblätter mit detaillierten Informationen zu Prozessen, Kriterien und Fristen werden am 1. Mai 2026 auf der Website der kantonalen Sektion Sport aufgeschaltet.
Der Kanton konkretisiert die Anforderungen in den Bereichen Ethik, Integrität und Transparenz. Dabei orientiert er sich an den nationalen Grundlagen von Swiss Olympic und Bundesamt für Sport (BASPO).
Sportorganisationen, Teams und Mannschaften sowie Sportlerinnen und Sportler, die Finanzhilfen des Kantons erhalten, sind neu verpflichtet,
Private Empfängerinnen und Empfänger von kantonalen Beiträgen unterstehen neu einer Meldepflicht. Sie sind verpflichtet, den Kanton unverzüglich ab Kenntnisnahme über folgende Vorgänge gemäss Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports durch die Stiftung Swiss Sport Integrity zu informieren:
Die Informationspflicht gilt auch für Urteilseröffnungen durch das Schweizer Sportgericht und das Schweizerische Bundesgericht im Sinne entsprechender Verfahren.
Diese Meldepflicht dient der Transparenz und der Sicherstellung einer verantwortungsvollen Verwendung von kantonalen Finanzhilfen.
Nachwuchsstützpunkte haben bei der Anstellung von Berufstrainerinnen und -trainern, die sich im Rahmen des Sportbetriebs der Betreuung minderjähriger sowie anderer besonders schutzbedürftiger Personen annehmen, einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einzufordern.
Das Sportgesetz setzt einen Schwerpunkt auf die regionale Koordination und die Förderung bedeutender Sportinfrastrukturen.
Eine finanzielle Unterstützung an die Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung von Sportanlagen aus dem Swisslos-Sportfonds ist neu an zusätzliche Bedingungen geknüpft:
Private Trainings- und Wettkampfzentren von kantonaler Bedeutung können neu Betriebsbeiträge im nicht kommerziellen Bereich erhalten. Ziel dieser Unterstützung ist es, die langfristige Tragbarkeit der Anlagen zu stärken und die Betreiberinnen und Betreiber nachhaltig zu entlasten.
Die Höhe des Betriebsbeitrags richtet sich nach den Investitionskosten, welche bisher für die Erstellung und die Erweiterung der Anlage für Investitionsbeiträge aus dem Swisslos-Sportfonds angerechnet wurden.
Aktuell gelten als Anlagen von kantonalem Interesse die Sport Arena Siggenthal und das Turnzentrum Aargau in Lenzburg.
Für die Nutzung von privaten Trainings- und Wettkampfzentren von kantonaler Bedeutung (aktuell die Sport Arena Siggenthal sowie das Turnzentrum Aargau in Lenzburg) werden neu Nutzungsbeiträge ausgerichtet. Diese Beiträge richten sich an privatrechtliche Organisationen wie Vereine und Verbände sowie Nachwuchsstützpunkte, die diese Anlagen für Trainings und Lager im Breiten- und Leistungssport im Nachwuchsbereich nutzen.
Die Höhe der Nutzungsbeiträge bemisst sich nach dem Umfang der absolvierten und nachgewiesenen J+S-Aktivitäten auf der Anlage.
Neben dem bisherigen Förderumfang (Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Sportanlagen) wird neu auch die Planung als förderfähiger Gegenstand aufgenommen.
Die Unterstützung von Planungen bezieht sich auf Machbarkeitsstudien für private Sportanlagen von mindestens kantonaler Bedeutung.