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Sportgesetz

Für Betreiber von Sportanlagen von kantonaler Bedeutung

Am 1. Mai 2026 tritt das neue kantonale Sportgesetz und die neue Sportverordnung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten des Sportgesetzes (SportG) werden die Swisslos-Sportfonds-Verordnung, die Verordnung über Jugend und Sport sowie den freiwilligen Schulsport und das Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport durch die neue Sportverordnung (SportV) ersetzt. Diese bündelt die Regelungen in einer einheitlichen und übersichtlichen Rechtsgrundlage. Darüber hinaus beinhaltet die neue Sportverordnung inhaltliche Weiterentwicklungen gegenüber der bisherigen Praxis. Nachfolgend werden die wichtigsten Veränderungen in der kantonalen Sportförderung für Betreiber von Sportanlagen von kantonaler Bedeutung aufgelistet. Förderbereiche, die durch das Sportgesetz keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, sind nicht aufgeführt.

Hervorgehoben:Aktualisierte Merkblätter

Aktualisierte Merkblätter mit detaillierten Informationen zu Prozessen, Kriterien und Fristen werden am 1. Mai 2026 auf der Website der kantonalen Sektion Sport aufgeschaltet.

Förderbereich Sportanlagen

Das Sportgesetz setzt einen Schwerpunkt auf die regionale Koordination und die Förderung bedeutender Sportinfrastrukturen.

Neue Voraussetzung für Investitionsbeiträge für Gemeinde- und private Sportanlagen

Eine finanzielle Unterstützung an die Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung von Sportanlagen aus dem Swisslos-Sportfonds ist neu an zusätzliche Bedingungen geknüpft:

  • Die Standortgemeinde beteiligt sich am kantonalen Sportanlageninventar.
  • Die Standortgemeinde ist Teil eines durch das Departement BKS genehmigten regionalen Sportanlagenkonzepts.

Neue Betriebsbeiträge für private Sportanlagen von kantonaler Bedeutung

Private Trainings- und Wettkampfzentren von kantonaler Bedeutung können neu Betriebsbeiträge im nicht kommerziellen Bereich erhalten. Ziel dieser Unterstützung ist es, die langfristige Tragbarkeit der Anlagen zu stärken und die Betreiberinnen und Betreiber nachhaltig zu entlasten.

Die Höhe des Betriebsbeitrags richtet sich nach den Investitionskosten, welche bisher für die Erstellung und die Erweiterung der Anlage für Investitionsbeiträge aus dem Swisslos-Sportfonds angerechnet wurden.

Aktuell gelten als Anlagen von kantonalem Interesse die Sport Arena Siggenthal und das Turnzentrum Aargau in Lenzburg.

Neue Beiträge für die Nutzung privater Sportanlagen von kantonaler Bedeutung

Für die Nutzung von privaten Trainings- und Wettkampfzentren von kantonaler Bedeutung (aktuell die Sport Arena Siggenthal sowie das Turnzentrum Aargau in Lenzburg) werden neu Nutzungsbeiträge ausgerichtet. Diese Beiträge richten sich an privatrechtliche Organisationen wie Vereine und Verbände sowie Nachwuchsstützpunkte, die diese Anlagen für Trainings und Lager im Breiten- und Leistungssport im Nachwuchsbereich nutzen.

Die Höhe der Nutzungsbeiträge bemisst sich nach dem Umfang der absolvierten und nachgewiesenen J+S-Aktivitäten auf der Anlage.