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Sportgesetz

Für Leistungssportlerinnen und -sportler

Am 1. Mai 2026 tritt das neue kantonale Sportgesetz und die neue Sportverordnung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten des Sportgesetzes (SportG) werden die Swisslos-Sportfonds-Verordnung, die Verordnung über Jugend und Sport sowie den freiwilligen Schulsport und das Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport durch die neue Sportverordnung (SportV) ersetzt. Diese bündelt die Regelungen in einer einheitlichen und übersichtlichen Rechtsgrundlage. Darüber hinaus beinhaltet die neue Sportverordnung inhaltliche Weiterentwicklungen gegenüber der bisherigen Praxis. Nachfolgend werden die wichtigsten Veränderungen in der kantonalen Sportförderung für Leistungssportlerinnen und -sportler aufgelistet. Förderbereiche, die durch das Sportgesetz keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, sind nicht aufgeführt.

Hervorgehoben:Aktualisierte Merkblätter

Aktualisierte Merkblätter mit detaillierten Informationen zu Prozessen, Kriterien und Fristen werden am 1. Mai 2026 auf der Website der kantonalen Sektion Sport aufgeschaltet.

Sportethische Grundsätze

Der Kanton konkretisiert die Anforderungen in den Bereichen Ethik, Integrität und Transparenz. Dabei orientiert er sich an den nationalen Grundlagen von Swiss Olympic und Bundesamt für Sport (BASPO).

Umsetzung der Ethik-Charta des Schweizer Sports neu als Grundlage für kantonale Finanzhilfen

Sportorganisationen, Teams und Mannschaften sowie Sportlerinnen und Sportler, die Finanzhilfen des Kantons erhalten, sind neu verpflichtet,

  • die aus der Ethik-Charta von Swiss Olympic Association und dem BASPO sowie aus dem Swiss Olympic Ethik-Statut ergebenden Verhaltenspflichten zugunsten eines gesunden, respektvollen und fairen Sports umzusetzen beziehungsweise einzuhalten,
  • Fehlverhalten wie zum Beispiel unsportliches Verhalten, Wettkampfmanipulation, Diskriminierung zu verhindern sowie
  • Missstände, welche die Umsetzung von Ethik-Charta und -Statut behindern oder Verstösse begünstigen, zu beheben.

Neue Meldepflicht für private Subventionsempfängerinnen und -empfänger bei Massnahmen durch Swiss Sport Integrity

Private Empfängerinnen und Empfänger von kantonalen Beiträgen unterstehen neu einer Meldepflicht. Sie sind verpflichtet, den Kanton unverzüglich ab Kenntnisnahme über folgende Vorgänge gemäss Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports durch die Stiftung Swiss Sport Integrity zu informieren:

  • den Erlass einer vorläufigen Massnahme
  • Vereinbarungen
  • Verfahrensabschlüsse mit oder ohne Massnahmen, einschliesslich der Überweisung von Missstandsberichten an Swiss Olympic
  • Unterbreitung von Untersuchungsberichten mit Anträgen an das Schweizer Sportgericht

Die Informationspflicht gilt auch für Urteilseröffnungen durch das Schweizer Sportgericht und das Schweizerische Bundesgericht im Sinne entsprechender Verfahren.

Diese Meldepflicht dient der Transparenz und der Sicherstellung einer verantwortungsvollen Verwendung von kantonalen Finanzhilfen.

Förderbeiträge für Leistungssportlerinnen und -sportler

Leistungssportlerinnen und -sportler können durch den Kanton mit Förderbeiträgen unterstützt werden.

Neue Förderbeiträge für Athletinnen und Athleten aus Mannschaftssportarten

Neu werden auch Athletinnen und Athleten aus Mannschaftssportarten, die über eine Swiss Olympic Elite Card verfügen, mit Förderbeiträgen unterstützt.

Neue Erfolgsbeiträge für Podestplätze an Welt- und Europameisterschaften

Neu werden auch Erfolgsbeiträge an Athletinnen und Athleten für Podestplätze an Europameisterschaften und Weltmeisterschaften der Elite ausgerichtet.

Es werden keine Erfolgsbeiträge mehr an Aargauer Teams für eine Teilnahme an Olympischen oder Paralympischen Spielen ausgerichtet.