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Sportgesetz

Für Top-Mannschaften

Am 1. Mai 2026 tritt das neue kantonale Sportgesetz und die neue Sportverordnung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten des Sportgesetzes (SportG) werden die Swisslos-Sportfonds-Verordnung, die Verordnung über Jugend und Sport sowie den freiwilligen Schulsport und das Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport durch die neue Sportverordnung (SportV) ersetzt. Diese bündelt die Regelungen in einer einheitlichen und übersichtlichen Rechtsgrundlage. Darüber hinaus beinhaltet die neue Sportverordnung inhaltliche Weiterentwicklungen gegenüber der bisherigen Praxis. Nachfolgend werden die wichtigsten Veränderungen in der kantonalen Sportförderung für Top-Mannschaften aufgelistet. Förderbereiche, die durch das Sportgesetz keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, sind nicht aufgeführt.

Hervorgehoben:Aktualisierte Merkblätter

Aktualisierte Merkblätter mit detaillierten Informationen zu Prozessen, Kriterien und Fristen werden am 1. Mai 2026 auf der Website der kantonalen Sektion Sport aufgeschaltet.

Sportethische Grundsätze

Der Kanton konkretisiert die Anforderungen in den Bereichen Ethik, Integrität und Transparenz. Dabei orientiert er sich an den nationalen Grundlagen von Swiss Olympic und Bundesamt für Sport (BASPO).

Umsetzung der Ethik-Charta des Schweizer Sports neu als Grundlage für kantonale Finanzhilfen

Sportorganisationen, Teams und Mannschaften sowie Sportlerinnen und Sportler, die Finanzhilfen des Kantons erhalten, sind neu verpflichtet,

  • die aus der Ethik-Charta von Swiss Olympic Association und dem Bundesamt für Sport (BASPO) sowie aus dem Swiss Olympic Ethik-Statut ergebenden Verhaltenspflichten zugunsten eines gesunden, respektvollen und fairen Sports umzusetzen beziehungsweise einzuhalten,
  • Fehlverhalten wie zum Beispiel Diskriminierung, Verletzung der psychischen, physischen oder sexuellen Integrität (gemäss Ethik-Statut) zu verhindern sowie
  • Missstände, welche die Umsetzung von Ethik-Charta und -Statut behindern oder Verstösse begünstigen, zu beheben.

Neue Meldepflicht für private Subventionsempfängerinnen und -empfänger bei Massnahmen durch Swiss Sport Integrity

Private Empfängerinnen und Empfänger von kantonalen Beiträgen unterstehen neu einer Meldepflicht. Sie sind verpflichtet, den Kanton unverzüglich ab Kenntnisnahme über folgende Vorgänge gemäss Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports durch die Stiftung Swiss Sport Integrity zu informieren:

  • den Erlass einer vorläufigen Massnahme
  • Vereinbarungen
  • Verfahrensabschlüsse mit oder ohne Massnahmen, einschliesslich der Überweisung von Missstandsberichten an Swiss Olympic
  • Unterbreitung von Untersuchungsberichten mit Anträgen an das Schweizer Sportgericht

Die Informationspflicht gilt auch für Urteilseröffnungen durch das Schweizer Sportgericht und das Schweizerische Bundesgericht im Sinne entsprechender Verfahren.

Diese Meldepflicht dient der Transparenz und der Sicherstellung einer verantwortungsvollen Verwendung von kantonalen Finanzhilfen.

Förderbereich Sportanlagen

Das Sportgesetz setzt einen Schwerpunkt auf die regionale Koordination und die Förderung bedeutender Sportinfrastrukturen.

Neue Voraussetzungen für Investitionsbeiträge für Gemeinde- und private Sportanlagen

Eine finanzielle Unterstützung an die Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung von Sportanlagen aus dem Swisslos-Sportfonds ist neu an zusätzliche Bedingungen geknüpft:

  • Die Standortgemeinde beteiligt sich am kantonalen Sportanlageninventar.
  • Die Standortgemeinde ist Teil eines durch das Departement BKS genehmigten regionalen Sportanlagenkonzepts.

Neue Betriebsbeiträge für private Sportanlagen von kantonaler Bedeutung

Private Trainings- und Wettkampfzentren von kantonaler Bedeutung können neu Betriebsbeiträge im nicht kommerziellen Bereich erhalten. Ziel dieser Unterstützung ist es, die langfristige Tragbarkeit der Anlagen zu stärken und die Betreiberinnen und Betreiber nachhaltig zu entlasten.

Die Höhe des Betriebsbeitrags richtet sich nach den Investitionskosten, welche bisher für die Erstellung und die Erweiterung der Anlage für Investitionsbeiträge aus dem Swisslos-Sportfonds angerechnet wurden.

Aktuell gelten als Anlagen von kantonalem Interesse die Sport Arena Siggenthal und das Turnzentrum Aargau in Lenzburg.

Neue Beiträge für die Nutzung privater Sportanlagen von kantonaler Bedeutung

Für die Nutzung von privaten Trainings- und Wettkampfzentren von kantonaler Bedeutung (aktuell die Sport Arena Siggenthal sowie das Turnzentrum Aargau in Lenzburg) werden neu Nutzungsbeiträge ausgerichtet. Diese Beiträge richten sich an privatrechtliche Organisationen wie Vereine und Verbände sowie Nachwuchsstützpunkte, die diese Anlagen für Trainings und Lager im Breiten- und Leistungssport im Nachwuchsbereich nutzen.

Die Höhe der Nutzungsbeiträge bemisst sich nach dem Umfang der absolvierten und nachgewiesenen J+S-Aktivitäten auf der Anlage.

Zusätzliche Unterstützung bei der Planung bedeutender Infrastrukturprojekte

Neben dem bisherigen Förderumfang (Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Sportanlagen) wird neu auch die Planung als förderfähiger Gegenstand aufgenommen.

Die Unterstützung von Planungen bezieht sich auf Machbarkeitsstudien für private Sportanlagen von mindestens kantonaler Bedeutung.

Förderbeiträge für Top-Mannschaften

Präzisierung bei den Förderbeiträgen für Mannschaften der zweithöchsten nationalen Liga

Es wird präzisiert, dass Aargauer Mannschaften der zweithöchsten nationalen Liga nur dann mit Förderbeiträgen unterstützt werden können, wenn sie einer Sportart mit Swiss Olympic Einstufung 1 angehören.