Strategie und rechtliche Grundlagen
Invasive Neobiota bedrohen die einheimische Artenvielfalt, beeinträchtigen Ökosysteme, verursachen Probleme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, gefährden die Gesundheit der Bevölkerung und verursachen Schäden an Infrastrukturen. Die Strategie "Invasive Neobiota 2025+" des Kantons Aargau adressiert diese Herausforderungen. Sie und die vorliegenden rechtlichen Grundlagen schaffen den Rahmen für ein zukunftsgerichtetes, adaptives Neobiotamanagement im Kanton Aargau.
Grundsätze der Strategie
Die Strategie setzt sich zum Ziel, Schutzgüter möglichst effizient vor Schäden durch invasive Neobiota zu bewahren. Dazu definiert sie vier Grundsätze für das Neobiotamanagement im Kanton Aargau:
- Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen, die das Problembewusstsein, die Motivation und die Handlungsfähigkeit der beteiligten Akteure stärken und ein gemeinschaftliches Vorgehen fördern.
- Optimierter Einsatz der verfügbaren Ressourcen mittels eines risikobasierten Ansatzes, bei dem Massnahmen prioritär dort umgesetzt werden, wo das Risiko von Schäden hoch ist.
- Priorisierung von Massnahmen nach ihrer Effizienz, wobei der Fokus auf wirksamen, ressourceneffizienten Massnahmen liegt – insbesondere auf Prävention und frühzeitiger Bekämpfung.
- Laufende Anpassung des Neobiotamanagements an den aktuellen Wissensstand (adaptiver Ansatz), um auf das Auftreten neuer invasiver Arten reagieren zu können.
Strategie "Invasive Neobiota 2025+" (PDF, 34 Seiten, 1,2 MB)
Kernbotschaften
- Invasive Neobiota richten Schäden an – wir schützen, was uns wichtig ist.
- Invasive Neobiota breiten sich rasch aus – früh handeln lohnt sich.
- Die Ressourcen sind beschränkt – wir setzten Massnahmen dort um, wo sie den grössten Nutzen erzielen.
- Neobiotamanagement ist eine Verbundaufgabe – Zusammenarbeit schafft Wirkung.
Rechtliche Grundlagen
Die Schweiz hat sich zum Handeln im Bereich der invasiven Neobiota verpflichtet und dazu eine nationale Strategie entwickelt. Es existieren sowohl auf nationaler wie auch auf kantonaler Ebene zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die für das Neobiotamanagement von Bedeutung sind. Es kann zwischen Regelungen, die sich auf den (beabsichtigten) Umgang mit invasiven Neobiota beziehen, und Regelungen, die sich auf die unbeabsichtigte Verschleppung und Ausbreitung beziehen, unterschieden werden.
Das Umweltschutzgesetz (USG) und die darauf basierende Freisetzungsverordnung (FrSV) regeln den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen in der Umwelt. Der Umgang umfasst gemäss Art. 3 Abs. 1 Lit. i FrSV "jede beabsichtigte Tätigkeit mit Organismen, die ausserhalb eines geschlossenen Systems stattfindet, insbesondere das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, das Durchführen von Freisetzungsversuchen, das Inverkehrbringen, Transportieren, Lagern oder Entsorgen."
Bestimmungen von besonderer Bedeutung
Selbstkontrolle
Die Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen von Organismen gemäss Art. 4 FrSV, die verlangt, dass vor einem Inverkehrbringen mögliche Gefährdungen von Schutzgütern durch die Organismen beurteilt werden.
Informationspflicht
Die Informationspflicht gemäss Art. 5 FrSV, die besagt, dass, wer Organismen für den Umgang in der Umwelt in Verkehr bringt, Abnehmerinnen und Abnehmer über deren Eigenschaften sowie den bestimmungsgemässen Umgang und allfällige Schutzmassnamen zur Verhinderung von Schäden an Schutzgütern informieren muss.
Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht gemäss. Art. 6 FrSV, wonach beim Umgang mit Organismen in der Umwelt die den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet werden muss, damit keine Schutzgüter gefährdet werden.
Umgangsverbot
Das Umgangsverbot gemäss Art. 15 Abs. 2 FrSV, das besagt, dass mit Ausnahme von Bekämpfungsmassnahmen jede beabsichtigte Tätigkeit ( Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, Inverkehrbringen, Transportieren, Lagern oder Entsorgen) mit Organismen nach Anhang 2.1 FrSV ausserhalb von geschlossenen Systemen untersagt ist.
Überwinterung solcher Pflanzen: Dies ist eine Ausnahmeregelung des Verbotes. Sie dürfen Ihre Pflanzen z.B. in ein Gartencenter zur Überwinterung bringen, sofern Sie diese danach wieder zurück nehmen.
Inverkehrbringungsverbot
Das Inverkehrbringungsverbot gemäss Art. 15 Abs. 2bis FrSV, das besagt, dass Organismen nach Anhang 2.2 FrSV nicht für den direkten Umgang in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen.
Arten mit Inverkehrbringungsverbot (Freisetzungsverordnung Anhang 2.2)
Verwertung und Entsorgung von Boden
Einschränkungen gemäss Art. 15 Abs. 3 FrSV zur Verwertung und Entsorgung von Boden, der mit Organismen nach Anhang 2.1 FrSV belastet ist.
Marktüberwachung und Überwachung der Sorgfaltspflicht
Art. 48 und Art. 49 FrSV, die den Kantonen die Kompetenz für das Durchführen von Kontrollen zur Marktüberwachung und zur Überwachung der Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Organismen in der Umwelt zuweisen.
Bekämpfung
Art. 52 Abs. 1 FrSV, der die Kantone in allgemeiner Weise mit der Bekämpfung von invasiven Or-ganismen beauftragt. Basierend auf diesem Artikel lässt sich keine allgemeine grundeigentümerverbindliche Bekämpfungspflicht für invasive Neobiota ableiten.
Weitere rechtliche Grundlagen
Einschliessungsverordnung ESV (SR 814.912)
Kontakt
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