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Planung und Energienachweise

Grossverbraucher

Die MuKEn sehen vor, dass die Kantone Energie-Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden und/oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion umzusetzen. Mit Blick auf einen harmonisierten Vollzug haben die Kantone und der Bund einen Leitfaden zum Vollzug des Grossverbrauchermodells erstellt. Die Praxis zeigt, dass viele dieser Massnahmen rentabel sind, da sie betriebliche oder organisatorische Optimierungen betreffen, geringe Investitionen erfordern und oft mit eigenem Personal umsetzbar sind.

Zu den Grossverbrauchern zählen Endverbraucher mit einem Wärmeverbrauch von mehr als 5 Gigawattstunden (GWh) oder einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh pro Jahr und pro Verbrauchsstätte. Für diese Betriebe, private Firmen und Institutionen der öffentlichen Hand gelten seit dem 1. September 2012 gesetzliche Auflagen.

Der Grossverbraucher kann zwischen drei Vollzugswegen auswählen, um die Auflagen zu erfüllen:

  • einer Universalzielvereinbarung (UZV) mit dem Bund; kantonale Fachstelle des Departement Bau, Verkehr und Umwelt hat jederzeit Einsicht in die Vereinbarung: Ziel der Vereinbarung ist eine Steigerung der Energieeffizienz über einen Zeitraum von 10 Jahren. Die Zielvereinbarung umfasst ein Unternehmen mit einem oder mehreren Standorten schweizweit. Die UZV ist Voraussetzung für die Rückerstattung der CO₂-Abgabe und des Netzzuschlags.
  • einer Kantonalen Zielvereinbarung (KZV) mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt: Ziel der Vereinbarung ist eine Steigerung der Energieeffizienz über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren. Mehrere Unternehmen im gleichen Kanton können eine gemeinsame KVZ eingehen. Eine KZV berechtigt weder zur Rückerstattung der CO₂-Abgabe noch des Netzzuschlags.
  • einer Energieverbrauchsanalyse (EVA): Ohne Zielvereinbarung fordert der Kanton Aargau den Grossverbraucher zur Durchführung einer EVA auf. Bei einer EVA wird der Energieverbrauch analysiert und Energiesparmassnahmen definiert. Das Unternehmen muss die wirtschaftlichen Massnahmen innerhalb von drei Jahren umsetzen. Eine EVA berechtigt weder zur Rückerstattung der CO₂-Abgabe noch des Netzzuschlags.

Zielvereinbarungen und Energieverbrauchsanalysen werden im Zielvereinbarungs- und Monitoring Tool (ZVM-Tool) des Bundes erstellt und begleitet.

Bei allen drei Wegen werden in einem ersten Schritt die Energieverbräuche sowie alle Massnahmen pro Betriebsstätte ungeachtet der erwarteten Wirtschaftlichkeit erfasst (Bestandesaufnahme). Auch bereits umgesetzte Massnahmen der letzten drei Jahre werden berücksichtigt. Im zweiten Schritt werden die wirtschaftlichen Massnahmen zur Zielbildung herangezogen.

Universalzielvereinbarung (UZV)

Bei einer Universalzielvereinbarung schliesst ein Unternehmen eine Zielvereinbarung mit dem Bund auf eine Laufzeit von 10 Jahren ab. Eine UZV kann mehrere Grossverbraucher eines Unternehmens (eine UID) in unterschiedlich angesiedelten Kantonen umfassen und erfüllt schweizweit alle kantonalen Bestimmungen für Grossverbraucher.

Das Energieeffizienzziel basiert auf wirtschaftlichen Massnahmen und wird in Zusammenarbeit mit einem vom Bund zertifizierten Energieberater erstellt. Es wird eine jährliche Effizienzverbesserung von 2 Prozent angestrebt. Es bestehen zwei Modelle: Ein Massnahmenmodell, welches sich an KMUs richtet, und ein Effizienzmodell für Grossunternehmen. Für die Rückerstattung der CO₂-Abgabe und des Netzzuschlags ist eine UZV erforderlich. Unternehmen können von kantonalen Detailvorschriften befreit werden. Es besteht keine Umsetzungspflicht der identifizierten Massnahmen, sofern Energieeffizienzverbesserungen mit der gleichen Wirkung erzielt werden. Die Zielerreichung wird in einem jährlichen Monitoring überprüft.

Kantonale Zielvereinbarung (KZV)

Bei einer kantonalen Zielvereinbarung schliessen Grossverbraucher die Zielvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle des Departement Bau, Verkehr und Umwelt ab. Mehrere Betriebsstätten oder Unternehmen im gleichen Kanton können eine gemeinsame kantonale Zielvereinbarung abschliessen.

Die Erarbeitung erfolgt ebenfalls in Zusammenarbeit mit Energieberaterinnen oder Energieberatern. Das Energieeffizienzziel basiert auf wirtschaftlichen Massnahmen, eine jährliche Effizienzverbesserung von 1.5 Prozent wird angestrebt. Eine KZV berechtigt weder zur Rückerstattung der CO₂-Abgabe noch zur Rückerstattung des Netzzuschlags. Unternehmen können von kantonalen Detailvorschriften befreit werden. Es besteht keine Umsetzungspflicht der identifizierten Massnahmen, sofern energieeffizienz-verbesserungen mit der gleichen Wirkung erzielt werden. Die Zielerreichung wird in einem jährlichen Monitoring überprüft.

Energieverbrauchsanalyse (EVA)

Bei einer Energieverbrauchsanalyse werden die Verbräuche sowie die wirtschaftlich zumutbaren Energiesparmassnahmen einer einzelnen Betriebsstätte mithilfe einer Energieberaterin oder eines Energieberaters erfasst. Der Grossverbraucher deklariert die zu realisierenden Massnahmen, welche anschliessend durch die kantonale Fachstelle genehmigt werden. Durch Erstellung der EVA und der Umsetzung deren Massnahmen innerhalb von drei Jahren werden die kantonalen Bestimmungen für Grossverbraucher für eine Dauer von 10 Jahren erfüllt. In der Regel wird eine Effizienzsteigerung von 15 Prozent angestrebt (1.5% pro Jahr). Der Abschluss der Arbeiten ist der kantonalen Fachstelle mit einer Ausführungsbestätigung zu melden.

Ergebnis der Stichprobenkontrolle

2018 wurden rund 30 Prozent der verfügten EVA abgeschlossen. Um aus dem Vollzug relevante Erkenntnisse zu gewinnen, entschied sich das BVU für die Durchführung einer Stichprobenkontrolle im Herbst 2018. Dabei zeigte sich, dass mit wirtschaftlichen Massnahmen bis zu 30 Prozent Effizienzsteigerung möglich sind.

Weitere wichtige Erkenntnisse:

  • Die Unternehmen im Kontrollpool haben ihre gesteckten Ziele zum Teil markant übertroffen.
  • Die finanziellen Einsparungen, von denen die Unternehmen profitieren, sind signifikant.
  • Eine Sensibilisierung infolge der EVA-Erarbeitung und Umsetzung ist auszumachen.
  • Betriebsoptimierungen bringen manchmal das grösste wirtschaftliche Einsparpotenzial.

Zum ausführlichen Bericht geht es hier: Artikel Stichprobenkontrolle EVA (PDF, 3 Seiten, 231 KB)