Deklaration Grossverbraucher
Über das nachfolgende Meldeformular können Unternehmen ihren Status als Grossverbraucher deklarieren.
Zu den Grossverbrauchern zählen Endverbraucher mit einem Wärmeverbrauch von mehr als 5 Gigawattstunden (GWh) oder einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh pro Jahr und pro Verbrauchsstätte. Für diese Betriebe, private Firmen und Institutionen der öffentlichen Hand gelten seit dem 1. September 2012 gesetzliche Auflagen.
Der Grossverbraucher kann zwischen drei Vollzugswegen auswählen, um die Auflagen zu erfüllen:
- einer Universalzielvereinbarung (UZV) mit dem Bund
- einer kantonalen Zielvereinbarung (KZV) mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt
- einer Energieverbrauchsanalyse (EVA)
Zielvereinbarungen und Energieverbrauchsanalysen werden im Zielvereinbarungs- und Monitoring Tool (ZVM-Tool) des Bundes erstellt und begleitet.
Bei allen drei Wegen werden in einem ersten Schritt die Energieverbräuche sowie alle Massnahmen pro Betriebsstätte ungeachtet der erwarteten Wirtschaftlichkeit erfasst (Bestandesaufnahme). Auch bereits umgesetzte Massnahmen der letzten drei Jahre werden berücksichtigt. Im zweiten Schritt werden die wirtschaftlichen Massnahmen zur Zielbildung herangezogen.
Universalzielvereinbarung (UZV)
Bei einer Universalzielvereinbarung schliesst ein Unternehmen eine Zielvereinbarung mit dem Bund auf eine Laufzeit von 10 Jahren ab. Eine UZV kann mehrere Grossverbraucher eines Unternehmens (eine UID) in unterschiedlich angesiedelten Kantonen umfassen und erfüllt in den meisten Kantonen die Bestimmungen für Grossverbraucher.
Das Energieeffizienzziel basiert auf wirtschaftlichen Massnahmen und wird in Zusammenarbeit mit einem vom Bund zertifizierten Energieberater erstellt. Es wird eine jährliche Effizienzverbesserung von 2 Prozent angestrebt. Es bestehen zwei Modelle: Ein Massnahmenmodell, welches sich an KMUs richtet, und ein Effizienzmodell für Grossunternehmen. Für die Rückerstattung der CO₂-Abgabe und des Netzzuschlags ist eine UZV erforderlich. Unternehmen können von kantonalen Detailvorschriften befreit werden. Wird eine Zielvereinbarung mit Effizienzmodell abgeschlossen, besteht keine Umsetzungspflicht der identifizierten Massnahmen, sofern Energieeffizienzverbesserungen mit der gleichen Wirkung erzielt werden. Die Zielerreichung wird in einem jährlichen Monitoring überprüft.
Kantonale Zielvereinbarung (KZV)
Bei einer kantonalen Zielvereinbarung schliessen Grossverbraucher die Zielvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle des Departement Bau, Verkehr und Umwelt ab. Mehrere Betriebsstätten oder Unternehmen im gleichen Kanton können eine gemeinsame kantonale Zielvereinbarung abschliessen.
Die Erarbeitung erfolgt ebenfalls in Zusammenarbeit mit vom Bund zertifizierten Energieberaterinnen oder Energieberatern. Das Energieeffizienzziel basiert auf wirtschaftlichen Massnahmen, eine jährliche Effizienzverbesserung von 2 Prozent wird angestrebt. Eine KZV berechtigt weder zur Rückerstattung der CO₂-Abgabe noch zur Rückerstattung des Netzzuschlags. Unternehmen können von kantonalen Detailvorschriften befreit werden. Es besteht keine Umsetzungspflicht der identifizierten Massnahmen, sofern Energieeffizienzverbesserungen mit der gleichen Wirkung erzielt werden. Die Zielerreichung wird in einem jährlichen Monitoring überprüft.
Beim Abschluss einer KZV mit dem Kanton Aargau ist das Unternehmen dazu verpflichtet, pro Betriebsstätte eine Grobanalyse der eigenen Abwärmepotenziale, sowie des energetischen Umfelds im Sinne einer Auslegeordnung durchzuführen. Sie macht qualitative und wo möglich quantitative Aussagen darüber, wo sich im eigenen Betrieb und in einer energetisch relevanten Distanz zur Betriebsstätte Energiequellen und -senken befinden. Details dazu sind in der Richtlinie und Arbeitshilfe zum Grossverbrauchermodell beschrieben.
Energieverbrauchsanalyse (EVA)
Bei einer Energieverbrauchsanalyse werden die Verbräuche sowie die wirtschaftlich zumutbaren Energiesparmassnahmen einer einzelnen Betriebsstätte mithilfe einer Energieberaterin oder eines Energieberaters erfasst. Der Grossverbraucher deklariert die zu realisierenden Massnahmen, welche anschliessend durch die kantonale Fachstelle genehmigt werden. Durch Erstellung der EVA und der Umsetzung deren Massnahmen innerhalb von drei Jahren werden die kantonalen Bestimmungen für Grossverbraucher für eine Dauer von 10 Jahren erfüllt. In der Regel wird eine Effizienzsteigerung von 15 Prozent angestrebt (1.5% pro Jahr). Der Abschluss der Arbeiten ist der kantonalen Fachstelle mit einer Ausführungsbestätigung zu melden.
Analog zum Abschluss einer KZV ist das Unternehmen auch bei einer Energieverbrauchsanalyse dazu verpflichtet, eine Grobanalyse der eigenen Abwärmepotenziale sowie des energetischen Umfeldes durchzuführen.