Steuern berechnen
Berechnen Sie mit wenigen Klicks die mutmasslichen Steuern für natürliche oder juristische Person. Zudem können Sie rasch die massgebenden Tarife einsehen.
Der Steuerrechner ermöglicht die einfache und schnelle Berechnung der mutmasslichen Steuerbelastung für natürliche und juristische Personen.
Steuern berechnen für natürliche Personen
Hier können Privatpersonen und Einzelunternehmen (selbstständig Erwerbende) ihre mutmasslichen Steuern berechnen. Der Steuerrechner bietet diese Berechnungsarten an:
- Einkommens- und Vermögenssteuern (Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern)
- Steuern aus Kapitalzahlungen der Vorsorgesäulen 2 und 3a, sowie
- Steuern aus Liquidationsgewinnen bei einer alters- oder gesundheitsbedingten Geschäftsaufgabe.
Tarife und Steuerfüsse zur Steuerberechnung natürliche Personen
Einkommenssteuertarife
Vermögenssteuertarif
Gemeinde- und Kirchensteuerfüsse
Steuern berechnen für juristische Personen
Hier können juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Stiftungen und Vereine) ihre mutmasslichen Steuern berechnen. Der Steuerrechner bietet diese Berechnungsarten an:
- Gewinnsteuer (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern)
- Kapitalsteuer (Kantons- und Gemeindesteuern).
Steuersätze und Steuerfüsse zur Steuerberechnung juristische Personen
Steuersätze
Steuerfüsse
Der Gesamtsteuerfuss 2010–2014 betrug je 164 Prozent, von 2015 bis 2020 betrug er je 169 Prozent. 2021 betrug er 168 Prozent (Abschaffung der Spitalsteuer). Von 2022 bis 2024 betrug er 168 Prozent. 2025 betrug 167 Prozent. Ab 2026 beträgt der Gesamtsteuerfuss 159 Prozent.
Steuerfüsse juristische Personen (ab 2025)
| Gesetzesbestimmung | Bestandteil | Prozentsatz |
|---|---|---|
| § 2 Abs. 2 StG | ordentliche Kantonssteuer | 100 % |
| § 90 lit. a StG | Kantonssteuerzuschlag | 2 % |
| § 20 Abs. 1 lit. b FiAG | Finanzausgleich | 4 % |
| § 90 lit. b StG | Zuschlag Einwohnergemeinden | 53 % |
| - () | Total | 159 % |
| Gesetzesbestimmung | Bestandteil | Prozentsatz |
|---|---|---|
| § 2 Abs. 2 StG | ordentliche Kantonssteuer | 108 % |
| § 90 lit. a StG | Kantonssteuerzuschlag | -3 % |
| § 20 Abs. 1 lit. b FiAG | Finanzausgleich | 4 % |
| § 90 lit. b StG | Zuschlag Einwohnergemeinden | 58 % |
| - () | Total | 167 % |