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Laufende Anhörungen

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG); Änderung

Aufgrund der überwiesenen (24.172) Motion von Karin Koch Wick, Mitte, Bremgarten (Sprecherin) et. al. vom 11. Juni 2024 betreffend Erweiterung der bewilligbaren Ausnahmemöglichkeiten der Wohnsitzpflicht sowie der überwiesenen (24.180) Motion von Christian Glur, SVP, Murgenthal (Sprecher) et. al. vom 11. Juni 2024 betreffend Flexibilisierung der Altersgrenze bei nebenamtlichen Richterinnen und Richtern ist das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zu ändern. Bei dieser Gelegenheit sollen weitere Anpassungen vorgenommen werden, die sich aus den betrieblichen Bedürfnissen der Gerichte ergeben. In formeller Hinsicht ist insbesondere der Begriff "Justizverwaltung" zu streichen. In materieller Hinsicht sind unter anderem Anpassungen bei Altersgrenzen sowie organisatorische Regelungen zur Bewältigung von Ausstandssituationen sowie Vertretungsrechte vorgesehen.

Hinweis:eAnhörung

Bitte beachten Sie: Diese Anhörung wird als eAnhörung durchgeführt. Ihre Stellungnahme reichen Sie digital via Online-Fragebogen ein. Beim Aufrufen des Online-Fragebogens erscheint daher der Login-Bereich des "Smart Service Portal".

Die Anhörung dauert vom 13. März 2026 bis 13. Juni 2026.

Kurzbeschrieb

In formeller Hinsicht soll der Begriff "Justizverwaltung" im GOG gestrichen werden, da die Justizverwaltung mittlerweile in das Generalsekretariat der Gerichte übergegangen ist.

Der Ausnahmenkatalog zur Wohnsitzpflicht soll erweitert werden: Künftig sollen in begründeten Einzelfällen auch für nebenamtliche Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis (ausserkantonaler Wohnsitz) bewilligt werden können. Damit soll es erleichtert werden, qualifizierte Immobilienfachpersonen zu gewinnen.

Zudem soll die Altersgrenze für hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie für voll- oder teilamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes generell von 65 auf 68 Jahre angehoben werden. Dies erhöht die personelle Flexibilität der Gerichte und trägt dem demografischen Wandel sowie dem Fachkräftemangel Rechnung. Zugleich erfolgt damit eine Angleichung an die Regelungen auf Bundesebene und in verschiedenen Kantonen.

Ferner soll das GOG dahingehend angepasst werden, dass nebenamtliche Richterinnen und Richter, die während der laufenden Amtsperiode das 70. Altersjahr erreichen, ihre Amtsperiode zu Ende führen können, sofern diese bei Vollendung des 70. Altersjahrs noch mindestens zwei Jahre dauert. Damit sollen vorzeitige Ersatzwahlen reduziert werden.

Weiter soll die Justizleitung einzelne Verfahren eines Bezirksgerichts bei ausserordentlicher Geschäftslast oder bei Ausstand mehrerer Gerichtspersonen an ein anderes Bezirksgericht übertragen können. Damit erhält die Justizleitung ein niederschwelliges Instrument, um Ausstands- und Belastungssituationen effizient zu bewältigen.

Zuletzt sollen Oberrichterinnen und Oberrichter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter derselben Kammern und Kommissionen sich gegenseitig vertreten können. Damit wird bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten ermöglicht, dass ein anderes hauptamtliches Mitglied Instruktionshandlungen vertretungsweise vornehmen und Verhandlungen leiten kann.

Die neuen Regelungen sollen voraussichtlich am 1. März 2028 in Kraft treten.

Dokumente zur Anhörung

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