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Laufende Anhörungen

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO); Änderung

Mit der (18.20) Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. Januar 2018 zur Änderung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) sollte festgestellter, punktueller Optimierungsbedarf im EG StPO umgesetzt werden. Die Vorlage wurde am 5. Juni 2018 vom Grossen Rat an den Regierungsrat zurückgewiesen, unter anderem mit den Aufträgen, die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung abzuwarten sowie das Führungsmodell und die Strukturen der Staatsanwaltschaften vertieft abzuklären. Die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung ist abgeschlossen; daraus ergibt sich kein Anpassungsbedarf im EG StPO. Die Überprüfung der Organisation der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls abgeschlossen.

Hinweis:eAnhörung

Bitte beachten Sie: Diese Anhörung wird als eAnhörung durchgeführt. Ihre Stellungnahme reichen Sie digital via Online-Fragebogen ein. Beim Aufrufen des Online-Fragebogens erscheint daher der Login-Bereich des "Smart Service Portal".

Die Anhörung dauert vom 30. Juni 2026 bis 30. Oktober 2026.

Kurzbeschrieb

Zusätzlich zum Revisionsbedarf aus der letzten Vorlage aus dem Jahr 2018, welcher auf seine Aktualität hin überprüft wurde, ergibt sich inzwischen aufgrund der Erfahrungen in der Praxis diverser weiterer Revisionsbedarf, welcher mit dem vorliegenden Gesetzgebungsprojekt umgesetzt werden soll. Zudem sollen zwei überwiesene parlamentarische Vorstösse umgesetzt werden.

Die Überprüfung der Organisation der Staatsanwaltschaft ist abgeschlossen. Es soll grundsätzlich an der bestehenden Organisation festgehalten werden, sowohl betreffend Führungsstruktur als auch bezüglich Anzahl regionaler Staatsanwaltschaften. Punktuelle Anpassungen führen zu einer flexibleren Organisationsstruktur. Es wird zudem vorgeschlagen, die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsan-wälte sowie die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte durch den Regierungsrat wählen zu lassen. Dies stärkt die Position der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft und entpolitisiert die Wahl gleichzeitig. Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind führungsmässig der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft unterstellt. Durch eine Differenzierung bei der zuständigen Behörde für die Wahl soll dieser Aspekt auch verdeutlicht werden.

Dokumente zur Anhörung

Fragen zu eAnhörungen?

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