Am 27. September 2024 beschloss das Parlament eine Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG). Die Bestimmungen zum Lärmschutz (Bauen und Planen in lärmbelasteten Gebieten) sind mit den Ausführungsbestimmungen, insbesondere den Bestimmungen in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) ein Jahr später, am 1. April 2026 in Kraft getreten. Um die Zuständigkeit im Vollzug weiterhin klar zu regeln, wurden rechtliche Anpassungen auf kantonaler Ebene notwendig. Mit den geplanten Änderungen werden keine neuen Aufgaben geschaffen, sämtliche Zuständigkeiten bleiben wie bisher. Für die lärmrechtliche Beurteilung beim Bauen in lärmbelasteten Gebieten bleibt der Kanton zuständig und es müssen in den Gemeinden keine neuen Kompetenzen aufgebaut werden. Die Änderungen festigen somit lediglich den bisherigen etablierten Zustand und schaffen eine aktuelle Rechtsgrundlage.
Hinweis:eAnhörung
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Die Anhörung dauert vom 21. September 2026 bis 18. Dezember 2026.
Kurzbeschrieb
Mit der Inkraftsetzung der revidierten Umweltschutzgesetzgebung (revUSG, revLSV) wäre im Kanton Aargau die Zuständigkeit für die lärmrechtliche Beurteilung von Baugesuchen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 revUSG und Art. 31 revLSV) grundsätzlich vom Kanton auf die Gemeinden übergegangen, da aufgrund der bisherigen bundesrechtlichen Regelung auf kantonaler Gesetzesstufe das Erfordernis einer kantonalen Zustimmung nicht zusätzlich geregelt wurde. Aufgrund fehlenden Know-hows und Ressourcen hätten viele Gemeindebehörden diese Aufgabe unter Kostenfolge an externe Akustikbüros vergeben oder die neuen Lärmbestimmungen mit dem in der Gemeinde vorhandenen Fachwissen umsetzen müssen. Die mit der Gesetzesänderung angestrebte Rechts- und Planungssicherheit wäre somit nicht vollumfänglich sichergestellt gewesen. Wegen der hohen Komplexität der lärmrechtlichen Beurteilung solcher Bauprojekte und da Personen in Bauten in lärmbelasteten Gebieten, bei denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, einer übermässigen und gesundheitsgefährdenden Umweltbelastung ausgesetzt sind, drängte sich weiterhin die Kontrolle und damit die Gewährleistung eines rechtssicheren und einheitlichen Vollzugs des Umweltrechts durch den Kanton auf.
Der Regierungsrat hat am 18. März 2026 mit § 67b V EG UWR die Übergangsbestimmung zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten erlassen. Diese Übergangsbestimmung ist für die Dauer von längstens zwei Jahren befristet. Sie muss daher per 1. April 2028 von einer entsprechenden Bestimmung im kantonalen Umweltgesetz EG UWR abgelöst werden. Die Ablösung erfolgt nun mit der hier vorliegenden Teilrevision.
Mit den geplanten Änderungen werden somit keine neuen Aufgaben geschaffen, sämtliche Zuständigkeiten bleiben wie bisher. Die Änderungen festigen lediglich den bisherigen etablierten Zustand und schaffen eine aktuelle Rechtsgrundlage.