Das Kantonale Steuergesetz ist an die mit dem Bundesgesetz über den Systemwechsel der Wohneigentumsförderung angepassten Bestimmungen anzupassen. Dabei soll der Handlungsspielraum der Kantone ausgenutzt werden und die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen befristet weiterhin für abzugsfähig erklärt werden.
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Die Anhörung dauert vom 2. April 2026 bis 25. Juni 2026.
Kurzbeschrieb
Mit dem Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung wird die Besteuerung der Eigenmietwerte sowohl für Haupt- als auch für Zweitwohnsitze abgeschafft. Im Gegenzug werden Steuerabzüge eingeschränkt. Dem kantonalen Gesetzgeber steht es jedoch frei, die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen bis das Ziel einer ausgeglichenen Treibhausgasbilanz erreicht ist, längstens aber bis 2050, für abzugsfähig zu erklären. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll der Kanton Aargau diesen Spielraum zugunsten der Steuerpflichtigen ausnutzen, da die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Massnahmen einen wichtigen Anreiz setzt. Zudem ist das Kantonale Steuergesetz an die mit dem Bundesgesetz über den Systemwechsel der Wohneigentumsförderung angepassten Bestimmungen anzupassen.
Weiter soll mit der vorliegenden Gesetzesänderung eine Bereinigung vorgenommen werden sowie diverse Übergangsbestimmungen, welche heute keine Bedeutung mehr haben, aufgehoben werden.