18.1 Berufliche Integration
Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) haben auch den Auftrag, arbeitsfähige Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosentaggeld bei der Stellensuche zu unterstützen. Dies kann Beratung, Vermittlung oder auch das Aufgleisen einer arbeitsmarktlichen Massnahme für den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben sein. Die Gemeinden können arbeitsfähige Sozialhilfebeziehende beim zuständigen RAV zur Stellenvermittlung anmelden und haben gemäss § 41 Abs. 1 SPG die Möglichkeit, nicht berufstätige Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr haben oder keinen solchen Anspruch besessen haben, für ein Beschäftigungsprogramm anzumelden. Sie sollten dabei, falls möglich, die betroffene Person mittels Zielvereinbarung aktiv in den Prozess der beruflichen (Re-)Integration einbinden, um deren Eigenverantwortung und Motivation zu stärken (vgl. Kapitel 18. Integration). Es empfiehlt sich, hierbei mit dem zuständigen RAV zusammenzuarbeiten.
Junge Menschen oder Migrantinnen und Migranten, die noch nicht über Erfahrungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt verfügen, sowie Personen, welche lange nicht mehr arbeitstätig gewesen sind, benötigen in der Regel einen Aufbau oder eine Stabilisierung ihrer Arbeitsfähigkeit in einem für sie geeigneten Integrationsprogramm.
Im Kanton Aargau bieten diverse Organisationen qualifizierte Programme an. Nachfolgend werden Organisationen für die berufliche Integration im Kanton Aargau aufgeführt (die Liste ist nicht abschliessend):
Der Kanton und die Gemeinden können sodann die Wiedereingliederung von stellensuchenden Personen, die Sozialhilfe beziehen, mit Einarbeitungszuschüssen an Arbeitgebende fördern. Mit der Ausrichtung solcher Zuschüsse wird die unbefristete und dauerhaften Anstellung angestrebt (vgl. Kapitel 18.1.1 Einarbeitungszuschüsse).
Das Fehlen einer beruflichen Erstausbildung ist ein Armutsrisiko. Die ask! Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf bietet als offizielle Fachstelle Beratungen für eine Erstausbildung an. Diese Dienstleistungen sind teilweise kostenpflichtig. Die Sozialdienste der Gemeinden haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, ein Erlassgesuche bei ask einzureichen.
Unter dem Namen "Kooperation Arbeitsmarkt" arbeiten die Invalidenversicherung (IV), die SVA Aargau und die RAV mit interessierten Gemeinden systematisch und intensiv zusammen. Die Gemeinden haben weiter die Möglichkeit, im Rahmen des Integrationsangebots AMIplus ein RAV mit der Arbeitsintegration von Sozialhilfebeziehenden zu beauftragen (vgl. Kapitel 18.2.2 AMIplus – Arbeitsmarktintegration).
- Merkblatt SKOS zur Versicherungspflicht bei Beschäftigung (PDF, 10 Seiten, 817 KB)
- Merkblatt arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) ohne Anspruch auf Taggelder ALV Artikel 59d AVIG
- Kreisschreiben 03_2010 Einholen der Einwilligung zur Datenbekanntgabe für den Datenaustausch zwischen den RAV und den Gemeinden bei Sozialhilfeempfängerinnen und –empfängern (PDF, 2 Seiten, 58 KB)
- Ablauf Einholen der Einwilligung zur Datenbekanntgabe für den Datenaustausch zwischen RAV und Gemeinden bei Sozialhilfeempfängerinnen und –empfängern (PDF, 1 Seite, 56 KB)
- Formular Erklärung über die Einwilligung zur Datenbekanntgabe (RTF, 1 Seite, 56 KB)
- Merkblatt Umsetzung der Verfahrensregelung nach Art. 9 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) mit Einzelheiten zur Verfahrensregelung gemäss Art. 9 VlntA, beziehungsweise wann eine Anmeldung beim RAV oder beim Programm AMIplus zu erfolgen hat (PDF, 2 Seiten, 41 KB)