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1.3 Grundsätze in der Sozialhilfe

1.3.3 Mitwirkungsrechte und -pflichten

Grundsatz

Mitwirkungsrechte- und pflichten gelten während des ganzen Sozialhilfeverfahrens. Während sich die Mitwirkungsrechte aus den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Bundesverfassung (BV) und der kantonalen Verwaltungsrechtspflege (VRPG) ableiten, ist die Mitwirkungspflicht explizit in den Rechtsgrundlagen zur Sozialhilfe verankert (§ 2 SPG i.V.m. § 1 SPV). Sie dienen insbesondere der Förderung und dem Erhalt der Eigenverantwortung und der Selbsthilfe (vgl. SKOS-Richtlinie A.4.1. Unterstützte Personen).

Mitwirkungsrechte

Die Sozialbehörden sind verpflichtet, die betroffene Person im Rahmen ihrer Verfahrensrechte am Sozialhilfeverfahren zu beteiligen. Das Recht, sich in einem Verwaltungsverfahren vor einem Entscheid zu äussern, Akteneinsicht zu erhalten, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und einen begründeten Entscheid zu erhalten, leitet sich aus dem in der Verfassung verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ab (Art. 29 BV; vgl. Kapitel 2.2 Ermittlung – Sachverhaltsabklärung und Kapitel 2.5 Entscheid). Auf kantonaler Ebene ist das Recht auf rechtliches Gehör in den §§ 21 und 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) verankert (vgl. Kapitel 1.2.4 Wahrung des rechtlichen Gehörs und Kapitel 2.4 Gewährung rechtliches Gehör). Die Mitwirkungsrechte erstrecken sich auf die gesamte Dauer des Sozialhilfeverfahrens, von der Gesuchstellung hin bis zur Einstellung der Sozialhilfe. Sie gelten zudem unabhängig davon, ob die betroffene Person materielle Hilfe oder persönliche Hilfe beansprucht. Der Bezug von Sozialhilfe führt zu keiner Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit der unterstützten Person. Das heisst, dass sie trotz Sozialhilfebezug weiterhin selbst Verträge abschliessen und kündigen kann und der Gemeindesozialdienst ohne entsprechende Vollmacht für die unterstützte Person keine Rechte oder Pflichten begründen darf (vgl. SKOS-Richtlinie A. 4.1. Abs. 1 und 2 Unterstützte Person).

Mitwirkungspflichten

Nach dem im Sozialhilfeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. Kapitel 1.2.3 Untersuchungsmaxime) ermittelt der Gemeindesozialdienst den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen. Die Untersuchungsmaxime wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht beziehungsweise der Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person ergänzt. Die Mitwirkungspflicht führt zu einer Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht beziehungsweise zu einer teilweisen Verlagerung der Beweislast auf die hilfesuchende Person. An die Mitwirkungspflicht dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Mitwirkungspflicht wird bezüglich Art und Umfang durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beschränkt (vgl. Entscheid 8C_50/2015 des Bundesgerichts vom 17. Juni 2015). Dabei muss der Gemeindesozialdienst zudem dem Individualisierungsprinzip (vgl. Kapitel 1.3.4 Individualisierung) Rechnung tragen. Die individuellen Fähigkeiten der betroffenen Person sind massgebend für die Frage, welche Anforderungen der Gemeindesozialdienst an ihr Mitwirken stellen kann.

Die hilfesuchende Person trägt die objektive Beweislast dafür, dass sie wegen fehlender eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen ist. Sie ist verpflichtet, der Sozialbehörde über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die zur Bearbeitung ihres Gesuches notwendigen Unterlagen einzureichen (vgl. § 2 Abs. 1 SPG). Notwendige Informationen können zum Beispiel die persönliche und finanzielle Situation (insbesondere Einkünfte, Vermögen, Forderungen, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungs-, Wohn- und Gesundheitskosten; vgl. § 1 Abs. 3 SPV), den Gesundheitszustand, den beruflichen Werdegang oder Angaben über weitere involvierte Stellen betreffen. Änderungen der persönlichen und/oder finanziellen Verhältnisse sind der Sozialbehörde stets umgehend mitzuteilen. Die Sozialbehörde hat die betroffene Person auf ihre umfassende Mitwirkungs- und Meldepflicht aufmerksam zu machen, sie auf die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben hinzuweisen und die Kenntnisnahme dieser Pflichten mit Unterschrift bestätigen zu lassen (vgl. § 1 Abs. 2 SPV). In zeitlicher Hinsicht gilt die Mitwirkungspflicht nicht nur für die Zeit ab Gesuchstellung und des Bezugs von Leistungen, sondern auch für ein allfälliges späteres Rückerstattungsverfahren. Die für das Sozialhilfeverfahren notwendigen Unterlagen und Auskünfte sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht in der Regel bei der um Hilfe ersuchenden Person einzuholen. Ist bei ihr die Einholung der erforderlichen Unterlagen und Auskünfte innert einer gesetzten Frist nicht möglich beziehungsweise kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, können die Informationen – bei Mitteilung an die unterstützte Person – direkt bei Dritten eingeholt werden (§ 1 Abs. 4 SPV).

Die unterstützte Person hat zudem im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alles vorzunehmen, was ihre Bedürftigkeit vermeidet, behebt oder vermindert (vgl. Kapitel 1.3.2 Subsidiarität).