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Elternschaftsbeihilfe

Überblick zur Elternschaftsbeilhilfe für Privatpersonen

Eltern oder alleinerziehende Elternteile mit wenig Einkommen und Vermögen können Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe haben. Dieser zusätzliche Beitrag kann helfen, die ersten sechs Monate nach der Geburt finanziell zu überbrücken.

Wer hat Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe?

Der Elternteil des neugeborenen Kindes, welcher sich in den ersten sechs Monaten nach der Geburt hauptsächlich um die Kinderbetreuung kümmert, hat unter Umständen Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe (siehe "Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?"). Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes.

Wo muss ich mich anmelden?

Falls Sie Ihr Kind betreuen und Elternschaftsbeihilfe beziehen möchten, melden Sie sich bei der Gemeinde an Ihrem Wohnsitz. Die Gemeinde wird Ihnen ein Gesuch um Elternschaftsbeihilfe aushändigen und Sie über die nötigen Beilagen informieren. Sie können das Gesuchsformular auch bereits vor der Geburt des Kindes bei der Gemeinde abholen.

Wie erhalte ich Elternschaftsbeihilfe?

Der betreuende Elternteil oder die Eltern sollte/n das Gesuch so schnell wie möglich einreichen, spätestens nach 6 Monaten. Danach besteht kein Anspruch mehr. Eventuell verlangt die Gemeinde weitere Unterlagen.

Die Gemeinde bezahlt die Elternschaftsbeihilfe frühestens ab Geburt des Kindes aus. Wenn die Eltern ihr Gesuch erst später einreichen, kann die Gemeinde maximal 3 Monate rückwirkend ab Eingang des Gesuchs Elternschaftsbeihilfe bezahlen.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Es müssen alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sein:

  • Ein Elternteil muss sich hauptsächlich um die Betreuung des Kindes kümmern. Fremdbetreuung über 50 % ist somit nicht erlaubt. Es ist aber erlaubt, das Kind einzelne Tage durch andere Personen betreuen zu lassen. Der anspruchsberechtigte Elternteil darf maximal in einem 50 %-Pensum arbeiten.
  • Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer den zivilrechtlichen Wohnsitz ununterbrochen im Kanton Aargau haben. Ein Umzug innerhalb des Kantons Aargau ist möglich.
  • Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der Bezugsdauer im Kanton Aargau aufhalten.
  • Das Einkommen und das Vermögen aller im Haushalt lebenden Personen dürfen die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschreiten.
  • Der betreuende Elternteil darf nicht Sozialhilfe beziehen.
  • Es darf kein steuerbares Vermögen vorhanden sein.

Wenden Sie sich an Ihre Wohngemeinde, wenn Sie überprüfen möchten, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Elternschaftsbeihilfe erfüllen. Füllen Sie dazu ein Gesuch um Elternschaftsbeihilfe aus und reichen Sie alle Unterlagen ein, welche die Gemeinde von Ihnen einverlangt.

Was gilt für nicht verheiratete Eltern?

Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern können ebenfalls Elternschaftsbeihilfe erhalten. Für die Berechnung der Elternschaftsbeihilfe spielt es keine Rolle, ob die Eltern miteinander verheiratet sind.

Was ist ein Härtefall?

Im Härtefall wird die Elternschaftsbeihilfe länger bezahlt (maximal 24 Monate). Sie müssen dazu ein Verlängerungsgesuch stellen. Ein Härtefall liegt vor, wenn

  • es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt (zum Beispiel Zwillinge);
  • Geburtsgebrechen gemäss IV-Gesetzgebung vorliegen, die IV-Leistungen nach sich ziehen;
  • Behinderungen oder chronische Erkrankungen des Kindes vorliegen, welche im Vergleich zu gesunden Kindern einen erheblichen Mehraufwand in der Betreuung durch den betreuenden Elternteil erfordern.

Es gibt keine weiteren Gründe für einen Härtefall. Sie müssen das Verlängerungsgesuch begründen (fachärztliches Zeugnis oder IV-Bestätigung). Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn Sie bereits in den ersten 6 Monaten Elternschaftsbeihilfe erhalten haben. Das Verlängerungsgesuch müssen Sie stellen, bevor das Kind oder die Kinder 6 Monate alt ist/sind.

Wie wird die Elternschaftsbeihilfe berechnet und wie wird sie bezahlt?

Die Elternschaftsbeihilfe entspricht der Differenz zwischen dem Grenzbetrag und Ihren Halbjahreseinkünften. Sie wird monatlich im Voraus bezahlt. Die Einkommensgrenzbeträge sind für jede Familie einzeln zu berechnen und steigen mit der Anzahl Personen in der Familie an. Genauere Informationen zur Berechnung Ihres individuellen Grenzbetrags erhalten Sie von der zuständigen Gemeinde an Ihrem Wohnsitz.

Ist Elternschaftsbeihilfe rückerstattungspflichtig?

Nein, die Elternschaftsbeihilfe müssen Sie nicht zurückzahlen.

Welche Beiträge können bei Familienzuwachs zusätzlich beantragt werden?

  • Familienzulagen: Denken Sie daran, die Geburt bei Ihrem Arbeitgeber anzumelden und für das neugeborene Kind die Kinderzulagen zu beantragen.
  • Prämienverbilligung Krankenversicherung: Sie haben mit der Geburt eines Kindes das Recht, bei der SVA einen Änderungsantrag ab Geburt für die Prämienverbilligung zu stellen. Sollten Sie vor der Geburt keinen Anspruch auf Prämienverbilligung gehabt haben, könnte sich das mit der Geburt geändert haben. Hatten Sie bereits Anspruch auf eine Prämienverbilligung, wird diese entsprechend erhöht.

Was kann ich tun, wenn ich mit einem Entscheid der Gemeinde in Bezug auf meinen Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe nicht einverstanden bin?

Die Gemeinde muss ihre Entscheide in Form einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen. Den Entscheid der Gemeinde können Sie mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle SPG anfechten. Die Beschwerde muss innert der Frist der Rechtsmittelbelehrung schriftlich erfolgen. Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge und eine Begründung enthalten.

Das Verfahren vor der Beschwerdestelle ist mit Kosten verbunden. Wenn Sie aktuell nicht über die nötigen Mittel verfügen, sollten Sie mit Ihrer Beschwerdeschrift gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Wird Ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, müssen Sie vorerst nichts bezahlen. Falls Sie im Beschwerdeverfahren nicht Recht erhalten und später in bessere finanzielle Verhältnisse gelangen, müssen Sie die Verfahrenskosten aber allenfalls nachträglich zurückzahlen.

  1. Handbuch Soziales

    Das Handbuch Soziales dient als Nachschlagewerk zur korrekten Anwendung der Sozialhilfe, Alimentenhilfe und Elternschaftsbeihilfe.

  2. Beschwerde­stelle SPG

    Hier finden Sie Informationen, falls Sie eine Beschwerde gegen einen Sozialhilfeentscheid der Gemeinde oder eine Aufsichtsanzeige einreichen möchten.