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Alimentenhilfe

Überblick zur Alimentenhilfe für Privatpersonen

Bezahlt eine unterhaltspflichtige Person dem anspruchsberechtigten Kind den Unterhalt (Alimente) nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise, kann die Gemeinde in gewissen Fällen den Unterhalt vorläufig decken. Die Gemeinde fordert den bevorschussten Unterhalt später bei der unterhaltspflichtigen Person zurück.

Ist eine Bevorschussung für Kinderunterhalt nicht möglich, unterstützt die Gemeinde beim Inkasso. Inkassohilfe kann auch für Unterhaltsforderungen von erwachsenen Personen geleistet werden.

Wo erhalte ich Hilfe, wenn ich die Alimente nicht, zu spät oder nur teilweise erhalte?

Für die Alimentenhilfe ist die Gemeinde, in der Sie wohnen, zuständig. Die Gemeinde wird Ihnen ein Gesuch um Bevorschussung geben und Sie über die nötigen Beilagen informieren.

Was ist Alimentenbevorschussung?

Werden die Alimentenbeiträge für ein minderjähriges Kind nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise bezahlt, zahlt (bevorschusst) Ihnen die Gemeinde den Unterhaltsbeitrag unter Umständen ganz oder teilweise aus. Das Gleiche gilt für Alimentenbeiträge zugunsten von volljährigen Kindern in Erstausbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

Die Gemeinde bevorschusst die Alimente und fordert den Betrag anschliessend von der unterhaltspflichtigen Person zurück.

Wann haben Sie Anspruch auf Alimentenbevorschussung?

Der Anspruch auf Bevorschussung gilt nur für minderjährige Kinder und volljährige Kinder in Erstausbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Voraussetzung für die Bevorschussung ist ein vollstreckbarer Rechtstitel (zum Beispiel Gerichtsurteil oder Unterhaltsvertrag). Sind die Alimente nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise bezahlt worden und liegen Ihr Einkommen und Vermögen unter gewissen Grenzbeträgen, kann Ihnen die Gemeinde die Kinderalimente ganz oder teilweise bevorschussen.

Wie hoch ist die Alimentenbevorschussung?

Die Bevorschussung erfolgt höchstens für den Betrag, der im Rechtstitel (zum Beispiel Gerichtsurteil oder Unterhaltsvertrag) festgelegt ist. Die Höhe der Bevorschussung ist auch abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Wenn Sie über genügend eigene finanzielle Mittel verfügen, leistet Ihnen die Gemeinde nur eine teilweise Bevorschussung oder hilft Ihnen beim Inkasso. Die Bevorschussung ist nie höher als eine maximale Waisenrente.

Was passiert, wenn ich keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung habe?

Solange Sie Anspruch auf Unterhalt haben und dieser in einem aktuellen Rechtstitel (zum Beispiel Gerichtsurteil oder Unterhaltsvertrag) festgelegt ist, erhalten Sie Hilfe beim Inkasso. Melden Sie sich bei der Gemeinde an Ihrem Wohnsitz. Die Gemeinde wird Ihnen ein Gesuch um Inkassohilfe geben und Sie über die nötigen Unterlagen informieren.

Erhalte ich auch für Ehegattenalimente und nachehelichen Unterhalt Inkassohilfe?

Sie erhalten Hilfe beim Inkasso, wenn der Unterhaltsanspruch in einem aktuellen Rechtstitel festgelegt ist (zum Beispiel Gerichtsurteil oder Unterhaltsvertrag). Für Ehegattenalimente und nachehelichen Unterhalt erhalten Sie keine Bevorschussung.

Erhalte ich auch für Familienzulagen Bevorschussung oder Inkassohilfe?

Familienzulagen können nicht bevorschusst werden. Die Gemeinde leistet Ihnen Inkassohilfe für Familienzulagen. Die Gemeinde an Ihrem Wohnsitz gibt Ihnen ein Formular für das Inkassohilfegesuch ab.

Ich bin volljährig und habe einen Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil. Habe ich Anspruch auf Bevorschussung und Inkassohilfe?

Entscheidend ist, dass Sie einen vollstreckbaren Rechtstitel haben (zum Beispiel Unterhaltsvertrag oder Scheidungsurteil der Eltern), der über die Volljährigkeit hinaus gültig ist. Zudem müssen Sie noch in Erstausbildung sein. Wenn Sie 20 Jahre alt oder älter sind, kann Ihnen die Gemeinde beim Inkasso helfen. Wenn Sie unter 20 Jahre alt sind, kann abhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen auch eine Bevorschussung in Frage kommen.

Auskunft über die Gültigkeit des Rechtstitels nach Volljährigkeit gibt Ihnen das entsprechende Gericht oder die Gemeinde an Ihrem Wohnsitz.

Was kostet mich die Inkassohilfe?

Die Leistungen zur Inkassohilfe sind gratis in Bezug auf alle Unterhaltsansprüche von Kindern und jungen Erwachsenen gegenüber ihren Eltern. Für andere berechtigte Personen kann eine Kostenbeteiligung von 800 Franken pro Jahr verrechnet werden, sofern sie in guten finanziellen Verhältnissen leben.

Was kann ich tun, wenn ich mit einem Entscheid der Gemeinde in Bezug auf meinen Anspruch auf Bevorschussung und/oder Inkassohilfe nicht einverstanden bin?

Die Gemeinde muss ihren Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung mitteilen. Nach Eröffnung dieser Verfügung haben Sie 30 Tage Zeit, um eine Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge und eine Begründung enthalten, wieso Sie mit dem Entscheid der Gemeinde nicht einverstanden sind. Die schriftliche Beschwerde müssen Sie unterschreiben und an die Beschwerdestelle SPG schicken.

Das Verfahren vor der Beschwerdestelle ist kostenpflichtig. Wenn Sie aktuell nicht über die nötigen Mittel verfügen, sollten Sie in Ihrer schriftlichen Beschwerde gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Wird das Gesuch bewilligt, müssen Sie die Verfahrenskosten vorerst nicht bezahlen. Falls Sie im Beschwerdeverfahren nicht Recht erhalten und später in bessere finanzielle Verhältnisse gelangen, müssen Sie die Verfahrenskosten aber allenfalls nachträglich zurückzahlen.

Hinweis:Beschwerdestelle SPG

Hier finden Sie weitere Informationen, falls Sie eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Gemeinde zur Alimentenhilfe oder eine Aufsichtsanzeige einreichen möchten.

  1. Handbuch Soziales

    Das Handbuch Soziales dient als Nachschlagewerk zur korrekten Anwendung der Sozialhilfe, Alimentenhilfe und Elternschaftsbeihilfe.