Alimentenhilfe
Ausbleibende wie auch verspätet oder nur teilweise geleistete Unterhaltszahlungen können zu einer wirtschaftlichen Notlage führen. Die Gemeinde kann aushelfen, indem sie Unterhaltszahlungen an Kinder bevorschusst oder den unterhaltsberechtigten Kindern oder Erwachsenen Hilfe beim Inkasso (Forderungseinzug) anbietet.
Eine Bevorschussung kommt – gemäss kantonalem Recht – nur für Kindesunterhaltsbeiträge und lediglich bis zum Tag vor dem 20. Geburtstag des berechtigten Kindes in Betracht. Ehegattenalimente und nachehelicher Unterhalt werden nicht bevorschusst.
Zu beachten ist, dass die Gemeinde die Bevorschussung nur dann gewährt, wenn das Kind wirtschaftlich auf diese angewiesen ist (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 SPG und § 27 SPV; vgl. Kapitel 22.1.3.5 Einkommens- und Vermögensgrenzen). Die Höhe der Bevorschussung darf zudem den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nicht übersteigen (§ 35 Abs. 1 SPG).
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Das öffentliche Recht regelt die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern der Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 ZGB).
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)(öffnet in einem neuen Fenster) - Die Inkassohilfeverordnung (InkHV) regelt die zu leistende Hilfe einer Gemeinde, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt.
Inkassohilfeverordnung InkHV (SR 211.214.32)(öffnet in einem neuen Fenster)