Familienforschung
Bekanntgabe von Personendaten aus den Zivilstandsregistern aargauischer Gemeinden, namentlich bei Familienforschung
Form der Auskünfte durch die Regionalen Zivilstandsämter
Das Regionale Zivilstandsamt erteilt keine telefonischen oder mündlichen Auskünfte über Zivilstandsereignisse, Zivilstandstatsachen und Personenstandsdaten (nachfolgend: Daten).
Die Daten werden auf den dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen bekannt gegeben. Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die Bekanntgabe durch eine schriftliche Bestätigung oder Bescheinigung oder durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift aus dem in Papierform geführten Zivilstandsregister.
Bewilligungsfreie Familienforschung
Bewilligungsfrei erforscht werden können die Daten, die die gesuchstellende Person persönlich betreffen. Als solche Daten gelten auch die Namen und Vornamen, die Kantons- und Gemeindebürgerrechte sowie die Lebensdaten (gemeint sind Ort und Datum der Geburt, der Trauung und des Todes) der eigenen Vorfahren (Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern, Ururgrosseltern, usw.) und der eigenen Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder, Ururgrosskinder) und schliesslich die Daten, die den aktuellen Personenstand des Ehegatten (aber nicht eines früheren Ehegatten) betreffen.
Bewilligungsfrei erforscht werden können überdies alle Daten, die sich in den älteren Papierregistern befinden (Archivgut). Ältere Papierregister sind die
- Geburtsregister älter als 110 Jahre
- Eheregister älter als 80 Jahre
- Todesregister älter als 50 Jahre
- vor dem 1. Januar 1900 eröffneten Blätter im Bürgerregister (die obgenannten Fristen sind bei Geburten, Eheschliessungen und Todesfälle zu berücksichtigen)
Bewilligungspflichtige Familienforschung; Gesuchsformular
Familienforschung, die nicht unter die bewilligungsfreie Familienforschung fällt, beziehungsweise die über den Rahmen von dieser hinausgeht, namentlich die Erforschung der Seitenlinien (Geschwister, Onkel, Tanten, Grossonkel, Grosstanten, usw.) in den jüngeren Registern, bedarf einer Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die gesuchstellende Person ernsthaft und systematisch Familienforschung betreibt und den Nachweis erbringt, dass es ihr nicht möglich oder dass es ihr offensichtlich nicht zumutbar ist, die Daten bei den betroffenen Personen zu beschaffen.
Die Angaben und Unterlagen für ein entsprechendes Gesuch gehen aus dem Gesuchsformular hervor. Die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erteilt die Bewilligung unter den Auflagen des Datenschutzes.
Für die Prüfung des Gesuchs und die Ausfertigung der Bewilligung wird eine Gebühr erhoben, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird und mindestens 75 Franken beträgt.
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz
Regionale Zivilstandsämter des Kantons Aargau
Staatsarchiv des Kantons Aargau
Rechtliche Grundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)