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Soziales & Gesellschaft

Opferhilfe

Der Fachbereich Opferhilfe richtet finanzielle Leistungen an Opfer von Straftaten aus und nimmt auf die Täterschaft Regress.

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Die Opferberatung Aargau(öffnet in einem neuen Fenster) ist für Sie da: 062 835 47 90

Allgemeine Voraussetzungen

Wer in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, gilt als Opfer und hat Anspruch auf Unterstützung. Vermögensdelikte wie Diebstahl und Sachbeschädigung sind ausgenommen. Als Opfer gelten nicht nur die direkt Betroffenen, sondern auch die nahen Angehörigen.

Der Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz besteht unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist oder ob sie schuldhaft, vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Allerdings erleichtert ein Strafverfahren den Nachweis einer Straftat und die Abklärung des Sachverhalts in einem allfälligen Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren.

Die Opferhilfe setzt ferner eine Straftat in der Schweiz voraus. Wenn das Opfer einer Auslandtat im Tatzeitpunkt Wohnsitz in der Schweiz hatte, stehen die Leistungen der Beratungsstelle offen. Jedoch werden in solchen Fällen keine Entschädigung oder Genugtuung gewährt.

Ein wichtiger Grundsatz bildet die Subsidiarität der Opferhilfe. Leistungen werden nur endgültig gewährt, wenn die Täterschaft oder eine andere verpflichtete Institution (beispielsweise eine Versicherung) keine oder keine genügende Leistung erbringt.

Folgende Straftaten fallen grundsätzlich in Betracht:

  • Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (wie Tötung und Körperverletzungen, jedoch nicht Tätlichkeiten)
  • Sexualdelikte (wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit Kindern)
  • Raub

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