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Baurecht

Revision des Raumplanungsrechts

Ende September 2023 hat das Schweizer Parlament zwei Geschäfte beschlossen, die zu Änderungen im Bundes­gesetz über die Raumplanung (RPG) führen: die zweite Revisions­etappe des Raumplanungs­gesetzes, bekannt als RPG 2, und das Bundes­gesetz über eine sichere Strom­versorgung mit erneuer­baren Energien. Am 15. Oktober 2025 hat der Bundesrat die dazu­gehörige Änderung der Raumplanungs­verordnung (RPV) beschlossen. Das neue Bundesrecht tritt gestaffelt in Kraft. Der erste Teil gilt seit dem 1. Januar 2026, der zweite Teil ab dem 1. Juli 2026.

Nachfolgend wird dargelegt, welche Änderungen am 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind und inwiefern sich daraus Handlungs­bedarf oder Handlungs­möglichkeiten für die Gemeinden ergeben. Über die Änderungen des Raumplanungs­rechts, die am 1. Juli 2026 in Kraft treten, wird zu einem späteren Zeit­punkt informiert.

Nutzungsplanung

Eine erste Übersicht über die Änderungen im Bereich der Nutzungs­planung präsentierte die Abteilung Raumentwicklung bereits am Planungs­forum vom 28. November 2023. Ab 1. Januar 2026 gelten nun folgende für die Gemeinden relevanten Neuerungen:

Mehrwertabgabe

Durch eine Neuformulierung im RPG stellte das Schweizer Parlament klar, dass die Mindest­anforderungen des Bundes­rechts nur für Einzonungen gelten. Die Recht­sprechung des Bundes­gerichts, wonach sich aus dem Bundes­recht Vorgaben für alle Arten von erheblichen Planungs­vorteilen ergeben, ist damit überholt. Die Mehrwert­abgabe bei sogenannten "anderen Planungs­vorteilen", namentlich Auf- und Umzonungen, ist ausschliesslich kantonal geregelt. Der Mehrwert­ausgleich bei solchen anderen Planungs­vorteilen ist im Kanton Aargau im Einklang mit dem kantonalen Recht in verwaltungs­rechtlichen Verträgen zu vereinbaren und kann nicht verfügt werden. Dies wurde den Gemeinden bereits Ende 2023 mitgeteilt.

Solaranlagen an Fassaden

Neu sind an Fassaden genügend angepasste Solar­anlagen in Bau- und in Landwirtschafts­zonen bewilligungs­frei zulässig. Sie sind dem Gemeinderat über die kantonale Plattform zu melden. Welche Anlagen an Fassaden als genügend angepasst gelten, ergibt sich aus Art. 32abis RPV. Diese Bestimmung enthält auch einen gewissen Regelungs­spielraum für die Gemeinden. Namentlich können für Solar­anlagen an Fassaden gebiets­bezogene kommunale Gestaltungs­vorschriften erlassen werden; diese dürfen die Nutzung der Sonnen­energie jedoch nicht übermässig einschränken.

Solaranlagen auf bzw. an Kultur- und Natur­denkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen weiterhin einer Baubewilligung. Auch Fassaden­anlagen an Gebäuden unter Substanz­schutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschafts­bild sind nach wie vor bewilligungs­pflichtig (vgl. Newsletter der Abteilung Raumentwicklung vom 18. Dezember 2025Das Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr.).

Die Solarbroschüre des BVU wurde noch nicht der neuen Rechtslage angepasst. Eine Anpassung soll zeitnah erfolgen.

Strukturen zur Gewinnung von Solarenergie über oder am Rande von Parkplatzarealen

In Bauzonen gelten Strukturen, welche die Gewinnung von Solar­energie über und am Rande von Parkplatz­arealen mit 15 oder mehr Parkplätzen ermöglichen, neu direkt gestützt auf das RPG als zonen­konform. Die Gemeinden können hierzu abweichende Regelungen treffen. Einerseits können sie in der Nutzungs­planung Parkplatz­areale bezeichnen, bei denen solche Strukturen nicht oder nur unter gewissen Voraus­setzungen zulässig sind. Andererseits können sie solche Strukturen auf allen oder einem Teil der Parkplatz­areale mit weniger als 15 Parkplätzen für zonen­konform erklären.

Inwiefern es für bestimmte Areale sinnvoll sein könnte, vom Bundes­recht abweichende Regelungen zu treffen, haben die Gemeinden gestützt auf die jeweiligen örtlichen Gegeben­heiten im Rahmen ihrer Gemeinde­autonomie zu entscheiden.

Neue Planungsgrundsätze

Das RPG enthält neu einen Planungs­grundsatz in Bezug auf die Nutzungen des Unter­grundes. Danach sind Nutzungen des Unter­grunds frühzeitig aufeinander sowie auf die ober­irdischen Nutzungen und die entgegen­stehenden Interessen abzustimmen.

Weiter enthält das geänderte Bundes­recht zwei neue Regelungen, die in erster Linie das Bauen ausserhalb Bauzonen regeln, denen aber als Grundsatz­bestimmungen eine ähnliche Wirkung zukommt wie den Planungs­grundsätzen. So wird im Bundesrecht künftig fest­gehalten, dass in Landwirtschafts­zonen die Landwirtschaft mit ihren Bedürfnissen Vorrang gegenüber nicht land­wirtschaftlichen Nutzungen hat. Ebenfalls vorgeschrieben wird, dass Infrastruktur­anlagen ausserhalb Bauzonen soweit möglich zu bündeln und an möglichst unempfindlichen Standorten vorzusehen sind (vgl. unten zum Bauen ausserhalb Bauzonen). Diese Grundsatz­bestimmungen werden auch bei allfälligen Planungen zu berück­sichtigen sein, indem sie in die Interessen­abwägung miteinfliessen müssen.

Nach Einschätzung des BVU führen diese neuen Planungs­grundsätze bzw. Grundsatz­bestimmungen zu keiner grösseren Änderung bei der Nutzungs­planung. Sie sind jedoch bei der Interessen­abwägung nach Art. 3 RPV gebührend zu berück­sichtigen und im Planungs­bericht zu dokumentieren.

Keine Planungspflicht für zonenkonforme Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse

Unter gewissen Voraus­setzungen sind Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammen­hang stehende Kompost­anlagen auf einem Landwirtschafts­betrieb zonen­konform (vgl. unten zum Bauen ausserhalb Bauzonen). Im RPG wird nun explizit geregelt, dass diese zonen­konformen Anlagen nicht der Planungs­pflicht unterliegen. Damit reagierte das Parlament auf die Recht­sprechung des Bundes­gerichts, wonach auch zonen­konforme Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse unter Umständen planungs­pflichtig sein können, wenn sie zu gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt führen. Neu wird dies nicht mehr der Fall sein.

Bauen ausserhalb Bauzonen

Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen aufgezeigt, welche das Bauen ausserhalb der Bauzonen betreffen. Nach wie vor wird es aber so sein, dass Baugesuche für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen dem Kanton vorzulegen sind und nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden können (§ 63 Abs. 1 lit. e BauG). Insofern haben die nach­folgend ausgeführten Änderungen in erster Linie für die an solchen Baubewilligungs­verfahren beteiligten kantonalen Behörden direkte Auswirkungen.

Vorrang der Landwirtschaft gegenüber nicht landwirtschaftlichen Nutzungen

Neu wird im Gesetz explizit der Vorrang der Landwirtschaft gegenüber nicht land­wirtschaftlichen Nutzungen in der Landwirtschafts­zone statuiert (Art. 16 Abs. 4 RPG). Dieser Vorrang soll etwa dadurch gewähr­leistet werden, dass Erleichterungen von Vorschriften zum Schutz vor Gerüchen oder Lärm zulässig sind (Art. 16 Abs. 5 RPG). Solche Erleichterungen setzen jedoch voraus, dass das Interesse an der Land­wirtschaft die Interessen an der Einhaltung solcher Schutz­vorschriften überwiegt (Art. 38a Abs. 1 RPV).

Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Abgesehen von den bereits erwähnten Neuerungen betreffend Solar­anlagen werden auch noch andere Formen von erneuer­barer Energie gefördert. Neu hält etwa Art. 16a Abs. 1bis RPG fest, dass Bauten und Anlagen, die der Gewinnung und dem Transport von Energie aus Biomasse dienen, in der Landwirtschafts­zone zonen­konform sind und nicht der Planungs­pflicht unter­liegen, sofern sie eine Reihe von erleichterten Voraus­setzungen erfüllen. Auch müssen sich solche Anlagen nicht mehr einem Landwirtschafts­betrieb unterordnen, sondern es genügt, wenn sie lediglich Teil eines solchen sind (Art. 34a Abs. 3 RPV). Für nicht-zonen­konforme Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuer­barer Energie gelten sodann neu erleichterte Voraus­setzungen, um für diese eine Ausnahme­bewilligung zu erlangen (Art. 24quater RPG). Ebenso können thermische Netze, die für die Reduktion des Verbrauchs nicht erneuer­barer Energie einen Beitrag erbringen, ausnahms­weise ausserhalb der Bauzone bewilligt werden (Art. 24quinquies RPG).

Infrastruktur- und Mobilfunkanlagen

Neu ist vorgeschrieben, dass Infrastruktur­anlagen ausserhalb der Bauzonen soweit möglich zu bündeln und an möglichst unempfindlichen Standorten vorzusehen sind (Art. 24bis Abs. 1 RPG). Betreffend Mobilfunk­anlagen gilt neu, dass solche explizit auch ausserhalb der Bauzone bewilligt werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass der Standort ausserhalb der Bauzone wesentliche Vorteile gegenüber einem Standort innerhalb bringt (Art. 24bis Abs. 2 RPG).

Verjährung des Anspruchs auf Rückbau

Sofern unrecht­mässige Bauten und Anlagen während mehr als 30 Jahren bestehen, kann für diese kein Rückbau mehr verfügt werden. Was bisher nur für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone galt, gilt gemäss Art. 25 Abs. 5 RPG neu für sämtliche Bauten und Anlagen. Die Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der 30 Jahre erstmals einschreitet. Keine Verjährung tritt ein, wenn Polizei­güter, insbesondere die öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit, gefährdet sind.