Revision des Raumplanungsrechts
Ende September 2023 hat das Schweizer Parlament zwei Geschäfte beschlossen, die zu Änderungen im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) führen: die zweite Revisionsetappe des Raumplanungsgesetzes, bekannt als RPG 2, und das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Am 15. Oktober 2025 hat der Bundesrat die dazugehörige Änderung der Raumplanungsverordnung (RPV) beschlossen. Das neue Bundesrecht tritt gestaffelt in Kraft. Der erste Teil gilt seit dem 1. Januar 2026, der zweite Teil ab dem 1. Juli 2026.
Nachfolgend wird dargelegt, welche Änderungen am 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind und inwiefern sich daraus Handlungsbedarf oder Handlungsmöglichkeiten für die Gemeinden ergeben. Über die Änderungen des Raumplanungsrechts, die am 1. Juli 2026 in Kraft treten, wird zu einem späteren Zeitpunkt informiert.
Nutzungsplanung
Eine erste Übersicht über die Änderungen im Bereich der Nutzungsplanung präsentierte die Abteilung Raumentwicklung bereits am Planungsforum vom 28. November 2023. Ab 1. Januar 2026 gelten nun folgende für die Gemeinden relevanten Neuerungen:
Mehrwertabgabe
Durch eine Neuformulierung im RPG stellte das Schweizer Parlament klar, dass die Mindestanforderungen des Bundesrechts nur für Einzonungen gelten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich aus dem Bundesrecht Vorgaben für alle Arten von erheblichen Planungsvorteilen ergeben, ist damit überholt. Die Mehrwertabgabe bei sogenannten "anderen Planungsvorteilen", namentlich Auf- und Umzonungen, ist ausschliesslich kantonal geregelt. Der Mehrwertausgleich bei solchen anderen Planungsvorteilen ist im Kanton Aargau im Einklang mit dem kantonalen Recht in verwaltungsrechtlichen Verträgen zu vereinbaren und kann nicht verfügt werden. Dies wurde den Gemeinden bereits Ende 2023 mitgeteilt.
Solaranlagen an Fassaden
Neu sind an Fassaden genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen bewilligungsfrei zulässig. Sie sind dem Gemeinderat über die kantonale Plattform zu melden. Welche Anlagen an Fassaden als genügend angepasst gelten, ergibt sich aus Art. 32abis RPV. Diese Bestimmung enthält auch einen gewissen Regelungsspielraum für die Gemeinden. Namentlich können für Solaranlagen an Fassaden gebietsbezogene kommunale Gestaltungsvorschriften erlassen werden; diese dürfen die Nutzung der Sonnenenergie jedoch nicht übermässig einschränken.
Solaranlagen auf bzw. an Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen weiterhin einer Baubewilligung. Auch Fassadenanlagen an Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild sind nach wie vor bewilligungspflichtig (vgl. Newsletter der Abteilung Raumentwicklung vom 18. Dezember 2025Das Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr.).
Die Solarbroschüre des BVU wurde noch nicht der neuen Rechtslage angepasst. Eine Anpassung soll zeitnah erfolgen.
Strukturen zur Gewinnung von Solarenergie über oder am Rande von Parkplatzarealen
In Bauzonen gelten Strukturen, welche die Gewinnung von Solarenergie über und am Rande von Parkplatzarealen mit 15 oder mehr Parkplätzen ermöglichen, neu direkt gestützt auf das RPG als zonenkonform. Die Gemeinden können hierzu abweichende Regelungen treffen. Einerseits können sie in der Nutzungsplanung Parkplatzareale bezeichnen, bei denen solche Strukturen nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind. Andererseits können sie solche Strukturen auf allen oder einem Teil der Parkplatzareale mit weniger als 15 Parkplätzen für zonenkonform erklären.
Inwiefern es für bestimmte Areale sinnvoll sein könnte, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen, haben die Gemeinden gestützt auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie zu entscheiden.
Neue Planungsgrundsätze
Das RPG enthält neu einen Planungsgrundsatz in Bezug auf die Nutzungen des Untergrundes. Danach sind Nutzungen des Untergrunds frühzeitig aufeinander sowie auf die oberirdischen Nutzungen und die entgegenstehenden Interessen abzustimmen.
Weiter enthält das geänderte Bundesrecht zwei neue Regelungen, die in erster Linie das Bauen ausserhalb Bauzonen regeln, denen aber als Grundsatzbestimmungen eine ähnliche Wirkung zukommt wie den Planungsgrundsätzen. So wird im Bundesrecht künftig festgehalten, dass in Landwirtschaftszonen die Landwirtschaft mit ihren Bedürfnissen Vorrang gegenüber nicht landwirtschaftlichen Nutzungen hat. Ebenfalls vorgeschrieben wird, dass Infrastrukturanlagen ausserhalb Bauzonen soweit möglich zu bündeln und an möglichst unempfindlichen Standorten vorzusehen sind (vgl. unten zum Bauen ausserhalb Bauzonen). Diese Grundsatzbestimmungen werden auch bei allfälligen Planungen zu berücksichtigen sein, indem sie in die Interessenabwägung miteinfliessen müssen.
Nach Einschätzung des BVU führen diese neuen Planungsgrundsätze bzw. Grundsatzbestimmungen zu keiner grösseren Änderung bei der Nutzungsplanung. Sie sind jedoch bei der Interessenabwägung nach Art. 3 RPV gebührend zu berücksichtigen und im Planungsbericht zu dokumentieren.
Keine Planungspflicht für zonenkonforme Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse
Unter gewissen Voraussetzungen sind Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform (vgl. unten zum Bauen ausserhalb Bauzonen). Im RPG wird nun explizit geregelt, dass diese zonenkonformen Anlagen nicht der Planungspflicht unterliegen. Damit reagierte das Parlament auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach auch zonenkonforme Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse unter Umständen planungspflichtig sein können, wenn sie zu gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt führen. Neu wird dies nicht mehr der Fall sein.
Bauen ausserhalb Bauzonen
Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen aufgezeigt, welche das Bauen ausserhalb der Bauzonen betreffen. Nach wie vor wird es aber so sein, dass Baugesuche für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen dem Kanton vorzulegen sind und nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden können (§ 63 Abs. 1 lit. e BauG). Insofern haben die nachfolgend ausgeführten Änderungen in erster Linie für die an solchen Baubewilligungsverfahren beteiligten kantonalen Behörden direkte Auswirkungen.
Vorrang der Landwirtschaft gegenüber nicht landwirtschaftlichen Nutzungen
Neu wird im Gesetz explizit der Vorrang der Landwirtschaft gegenüber nicht landwirtschaftlichen Nutzungen in der Landwirtschaftszone statuiert (Art. 16 Abs. 4 RPG). Dieser Vorrang soll etwa dadurch gewährleistet werden, dass Erleichterungen von Vorschriften zum Schutz vor Gerüchen oder Lärm zulässig sind (Art. 16 Abs. 5 RPG). Solche Erleichterungen setzen jedoch voraus, dass das Interesse an der Landwirtschaft die Interessen an der Einhaltung solcher Schutzvorschriften überwiegt (Art. 38a Abs. 1 RPV).
Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Abgesehen von den bereits erwähnten Neuerungen betreffend Solaranlagen werden auch noch andere Formen von erneuerbarer Energie gefördert. Neu hält etwa Art. 16a Abs. 1bis RPG fest, dass Bauten und Anlagen, die der Gewinnung und dem Transport von Energie aus Biomasse dienen, in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind und nicht der Planungspflicht unterliegen, sofern sie eine Reihe von erleichterten Voraussetzungen erfüllen. Auch müssen sich solche Anlagen nicht mehr einem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen, sondern es genügt, wenn sie lediglich Teil eines solchen sind (Art. 34a Abs. 3 RPV). Für nicht-zonenkonforme Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie gelten sodann neu erleichterte Voraussetzungen, um für diese eine Ausnahmebewilligung zu erlangen (Art. 24quater RPG). Ebenso können thermische Netze, die für die Reduktion des Verbrauchs nicht erneuerbarer Energie einen Beitrag erbringen, ausnahmsweise ausserhalb der Bauzone bewilligt werden (Art. 24quinquies RPG).
Infrastruktur- und Mobilfunkanlagen
Neu ist vorgeschrieben, dass Infrastrukturanlagen ausserhalb der Bauzonen soweit möglich zu bündeln und an möglichst unempfindlichen Standorten vorzusehen sind (Art. 24bis Abs. 1 RPG). Betreffend Mobilfunkanlagen gilt neu, dass solche explizit auch ausserhalb der Bauzone bewilligt werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass der Standort ausserhalb der Bauzone wesentliche Vorteile gegenüber einem Standort innerhalb bringt (Art. 24bis Abs. 2 RPG).
Verjährung des Anspruchs auf Rückbau
Sofern unrechtmässige Bauten und Anlagen während mehr als 30 Jahren bestehen, kann für diese kein Rückbau mehr verfügt werden. Was bisher nur für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone galt, gilt gemäss Art. 25 Abs. 5 RPG neu für sämtliche Bauten und Anlagen. Die Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der 30 Jahre erstmals einschreitet. Keine Verjährung tritt ein, wenn Polizeigüter, insbesondere die öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit, gefährdet sind.