Häufige Fragen zu Neobiota (FAQ)

Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.
Was bedeutet invasiv?
In Bezug auf Neobiota bedeutet invasiv, dass sich Organismen auf Grund der vorherschenden Bedingungen unkontrolliert vermehren und verbreiten. Dadurch können sie die einheimische Artenvielfalt gefährden, teilweise gesundheitliche Probleme oder Schäden an Infrastrukturen verursachen.
Weshalb werden gewisse Arten invasiv und andere nicht?
Nicht alle gebietsfremden Organismen werden invasiv. Man spricht von der 10er-Regel: von 1000 gebietsfremden Arten haben 100 eine Überlebenschance, 10 etablieren sich und eine Art hat invasives Potential. Invasive Arten werden durch ihre Anpassungsfähigkeit, schnelle Vermehrung, fehlendenden natürlichen Feinde und effiziente Nutzung von Ressourcen invasiv.
Sind alle Neophyten invasiv?
Nein. Als Neophyten gelten Pflanzen, welche nach der Entdeckung Amerikas nach Europa gebracht wurden. Darunter fallen auch diverse geschätzte Kulturpflanzen.
Es gibt jedoch einzelne Pflanzen, welche vor allem im Laufe der vergangenen Jahre ein enormes Verdrängungspotential gezeigt haben. Diese gelten als invasiv.
Sind Kartoffeln, Mais und Tomaten etc. auch Neophyten?
Ja, auch diese Arten gelten als Neophyten, da sie nach 1500 nach Europa kamen. Jedoch sind sie nicht invasiv, sondern werden als kultivierte Neophyten bezeichnet. Sie werden als Nutzpflanzen angebaut und wären ohne Bewirtschaftung nicht verbreitet.
Welche Arten werden als invasiv eingestuft?
Das Bundesamt für Umwelt führt mehrere Listen zur Einstufung der Invasivität von Neobiota(öffnet in einem neuen Fenster). Darunter ist eine Liste mit invasiven Arten (S.56) und eine Liste mit potenziell invasiven Arten (S.59).
Was sind Quarantäneorganismen?
Quarantäneorganismen sind Organismen, welche aufgrund ihrer potenziellen Schädlichkeit für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen und Tieren einer Melde- und Bekämpfungspflicht unterliegen. Einzelne invasive Neobiota sind als Quarantäneorganismen eingestuft.
Wo kann ich Meldung erstatten, wenn ich eine invasive Art gesichtet habe?
- Neophyten können über das InvasivApp(öffnet in einem neuen Fenster) von InfoFlora direkt kartiert und gemeldet werden.
- Neozoen werden der zuständigen kantonalen Fachstelle gemeldet. Im Aargau ist dies die Koordinationsstelle Neobiota (neobiota@ag.ch).
- Ausnahme Tigermücke: Meldungen beim Schweizerischen Mückennetzwerk(öffnet in einem neuen Fenster)
- Ausnahme asiatische Hornisse: Meldungen bei der Schweizer Meldeplattform für die Asiatische Hornisse(öffnet in einem neuen Fenster)
- Quarantäneorganismen werden der zuständigen kantonalen Fachstelle gemeldet. Im Aargau ist dies der kantonalen Pflanzenschutzdienst am Landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg.
Wer ist in meiner Gemeinde für Neobiota zuständig?
Die meisten Gemeinden haben eine Neobiota-Ansprechperson. Diese hat vorgängig eine Schulung absolviert und steht der Bevölkerung bei Fragen zur Verfügung. Die Ansprechpersonen der Gemeinden finden Sie in der folgenden Liste:
Neobiota-Ansprechpersonen Gemeinden (PDF, Neobiota-Ansprechpersonen Gemeinden, 117 KB)
Hat Ihre Gemeinde noch keine Ansprechperson? Dann sprechen Sie dies bei der nächsten Gemeindesitzung an und ermuntern Sie Ihre Gemeinde mit der Koordinationsstelle Kontakt aufzunehmen. Wir freuen uns um Ihr Interesse.
Wie kann ich bei der Bekämpfung invasiver Neobiota helfen?
Als Privatperson können Sie bereits in Ihrem eigenen Garten beginnen. Pflanzen Sie einheimische Pflanzen und verzichten Sie auf exotische Arten. Auch das Freilassen von Aquariumtieren oder -pflanzen kann schwere Schäden in unserer Natur verursachen. Informieren Sie sich daher bei der nächsten Auffangstation und über die Kampagne des Kantons. Für Pflanzeninteressierte bietet der Kanton zudem Neophytenkurse an.
Als Gemeinde können Sie den Newsletter der Koordinationsstelle abonnieren, der über die neusten Themen informiert. Sie können eine Neobiota-Ansprechperson ernennen, welche in der Gemeinde für Fragen aus der Bevölkerung zuständig ist und sich zusammen mit dem Kanton um die Neophytenbekämpfung der Gemeinde kümmert. Der Kanton hilft Ihnen zudem mit Informationsmaterial. Wir schicken Ihnen gerne Flyer, Poster und unsere beliebten Neophytensäcke. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Informationen für Gemeinden.
Als Schulklasse oder Verein können Sie sich mit der Neobiota-Ansprechperson Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen. Diese weiss am besten Bescheid, wo es gerade Handlungsbedarf gibt. Alternativ können Sie sich auch auf #zämesammle(öffnet in einem neuen Fenster) registrieren, um in Ihrer Nähe in Zusammenarbeit mit Landwirtinnen und Landwirten gegen Neophyten vorzugehen. Falls Sie zudem Informationsmaterial brauchen, zum Beispiel für einen Anlass, können Sie dies ebenfalls bei uns bestellen.
Was sind Neophytensäcke?
Neophytensäcke sind ein kostenloses Angebot des Kantons Aargau an die Gemeinden. In den Neophytensäcken können invasive Neophyten kostenlos entsorgt werden. Wenden Sie sich an ihre Wohngemeinde, um das Angebot in Anspruch zu nehmen.
Wo kann ich Neophytensäcke entsorgen?
Die korrekte Entsorgung der Neophytensäcke wird kommunal geregelt. Wenden Sie sich an ihre Wohngemeinde, um mehr Informationen zu erlangen.
Warum sind einige invasive Pflanzen noch heute in der Schweiz zu kaufen?
In der Freisetzungsverordnung (FrSV)(öffnet in einem neuen Fenster) ist der Umgang mit Organismen geregelt. Der Anhang 2 führt eine Liste mit Organismen, mit welchen ein Umgang, abgesehen von derer Bekämpfung verboten ist. Diese Liste führt jedoch nicht alle invasiven Arten auf. Für die nicht-aufgeführten invasiven Arten gibt es noch keine gesetzliche Grundlage, um den Handel zu regulieren bzw. zu verbieten.
Was bedeutet die neue Freisetzungsverordnung für mich?
Seit dem 1. September 2024 ist die neue Revision der Freisetzungsverordnung (FrSV) in Kraft. Sie regelt unter anderem den Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt. Die Verordnung beinhaltet zwei Verbote, die für Sie wichtig sind: Das Umgangs- und das Inverkehrbringungsverbot. Für jedes Verbot gibt es eine Liste mit den betroffenen Arten:
- Arten mit Umgangsverbot (Freisetzungsverordnung Anhang 2.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Arten mit Inverkehrbringungsverbot (Freisetzungsverordnung Anhang 2.2)(öffnet in einem neuen Fenster)
Was ist ein "Umgangsverbot"?
Unter dem "Umgang" mit einer Art wird in der Freisetzungsverordnung (FrSV)(öffnet in einem neuen Fenster) eine beabsichtigte Tätigkeit wie das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, Inverkehrbringen, Transportieren, Lagern oder Entsorgen ebendieser Art verstanden. Alle Arten, welche auf der Liste im Anhang 2.1 der FrSV stehen, sind davon betroffen. Das bedeutet, dass diese Arten nicht verkauft, verschenkt, vermehrt, transportiert oder anderswie genutzt werden dürfen. Gesetzlich erlaubt ist lediglich die Bekämpfung dieser Arten.
Beispiele: Ambrosia (Ambrosia artemisiifolia), Götterbaum (Ailanthus altissima), Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum)
Was ist ein "Inverkehrbringungsverbot"?
Das "Inverkehrbringen" einer Art beinhaltet gemäss der Freisetzungsverordnung (FrSV)(öffnet in einem neuen Fenster) das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen, Zusenden zur Ansicht und die Einfuhr in die Schweiz. Alle Arten, welche auf der Liste im Anhang 2.2 der FrSV stehen, sind davon betroffen. Dieses Verbot umfasst eine hohe Anzahl an invasiven, gebietsfremden Pflanzen, die nicht mehr verwendet werden dürfen, d.h. sie dürfen beispielsweise nicht mehr auf den Markt gebracht, angepflanzt oder vermehrt werden.
Beispiele: Einjähriges Berufkraut (Erigeron annuus), Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), Chinesische Hanfpalme (Trachycarpus fortunei)
Darf ich meine Tessinerpalme zur Überwinterung ins Gartencenter bringen?
Kurz gesagt: Ja, das dürfen Sie.
Die Chinesische Hanfpalme (auch Tessinerpalme oder wissenschaftlich Trachycarpus fortunei genannt) ist ein invasiver Neophyt und steht in der Freisetzungsverordnung seit dem September 2024 auf der Liste der Arten mit Inverkehrbringungsverbot. Das bedeutet, dass sie weder verkauft noch verschenkt werden darf. Gartencenter dürfen aber Ihre Palme Überwintern, sofern Sie diese danach wieder zurück nehmen. Dies ist eine Ausnahmeregelung des Verbotes. Der Kanton empfiehlt allen Besitzerinnen und Besitzern, die Blüten- und Fruchtstände abzuschneiden und im Kehricht zu entsorgen.