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Fahrzeugprüfung

Veteranenfahrzeuge (Oldtimer)

Veteranenfahrzeuge müssen technisch in einwandfreiem Zustand sein. Sie werden in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder zur Verhinderung von Standschäden im Strassenverkehr eingesetzt

Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren;
  • die Fahrzeuge dürfen nur für rein private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten gegen Entgelt, die öffentlich angeboten werden und solche, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt. Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Verwendungsbeschränkungen im Fahrzeugausweis eintragen (z. B. die zulässige Anzahl Mitfahrer beschränken)
  • die Fahrzeuge dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen; die jährliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich ca. 2000 - 3000 km (bzw. ca. 50 bis 60 Betriebsstunden) beschränkt;
  • sie müssen technisch in einwandfreiem Zustand sein

Besondere Bestimmungen für Veteranenfahrzeuge:

  • Die Nachprüfungsintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf sechs Jahre ausgedehnt werden
  • Ein Wechselschild oder ein Wechselschilderpaar kann für max. 6 Veteranenfahrzeuge erteilt werden. In Kombination mit nicht Veteranenfahrzeugen dürfen – wie bisher – nur zwei Fahrzeuge auf ein Wechselschild zugelassen werden.
  • Ein Höchstgeschwindigkeitszeichen ist nicht erforderlich
  • Eine Heckmarkierungstafel ist nicht erforderlich
  • Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bzw. Datenaufzeichnungsgeräten befreit
  • Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl von mehr als neun Personen (inkl. Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten, sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV 1 ausgenommen

Anhänger

Anhänger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen Gründen besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen).

Das Ziehen von Anhängern (mit oder ohne Veteranenstatus) mit Veteranenfahrzeugen ist zulässig, sofern sie nur für rein private Zwecke verwendet werden und die jährliche Fahrleistung durchschnittlich 3000 km nicht übersteigt.