Blühende Kunstwiesen – Sommerfutter für Bestäuber
Die Labiola-Massnahme "Kleeblüte in Trachtlücke" verbessert das Blütenangebot für Insekten im Sommer. Geeignet sind Kunstwiesen mit viel Rotklee oder Luzerne. Die Massnahme wird jährlich angemeldet.
Bienen und andere bestäubende Insekten sind während der ganzen Vegetationsperiode auf Pollen und Nektar angewiesen, um ihre Brut mit Nahrung zu versorgen. Ab Mitte Juni herrscht jedoch eine Trachtlücke, das heisst, das –Blütenangebot ist zu gering, um den Nahrungsbedarf zu decken.
Hier setzt die Labiola-Massnahme "Kleeblüte in Trachtlücke" an: Kleereiche Kunstwiesen werden in dieser Zeit zur Blüte gebracht und ergänzen das Blütenangebot in Brachen, Säumen und extensiven Wiesen. Kunstwiesen mit Klee und Luzerne bieten Nahrung für rund fünfzig verschiedene Wildbienenarten sowie für Hummeln und Honigbienen.
Welche Mischungen sind beitragsberechtigt?
Labiola-Betriebe können Kunstwiesen für die Massnahme "Kleeblüte in Trachtlücke" anmelden, wenn eine Bodenbedeckung von mindestens 30 Prozent Klee (Rotklee, Luzerne, Esparsette, Weissklee) gewährleistet ist. Reine Gras-Weisskleebestände sind nicht beitragsberechtigt.
Besonders geeignet sind Mischungen mit Mattenklee (SM300, SM301, SM310) sowie Mischungen mit Luzerne (SM320, SM323, SM325) beziehungsweise Esparsette (SM326). Bedingt geeignet sind die G- und G*-Mischungen (SM330, SM340, 400er), weil hier der Ackerklee ab dem zweiten Hauptnutzungsjahr zurückgeht und der Weissklee dominant wird. Die G- und G*-Mischungen sollten, wenn überhaupt, nur im ersten bis zweiten Hauptnutzungsjahr angemeldet werden.
Die Massnahme "Kleeblüte in Trachtlücke" wird jährlich neu angemeldet. Der Beitrag beträgt Fr. 150.– pro Hektar. Voraussetzung ist eine bestehende Labiola-Vereinbarung Biodiversität.
Welches Schnittregime gilt?
Es werden zwei aufeinanderfolgende, schnittfreie Intervalle (Blühfenster) von jeweils mindestens sechs Wochen auf der gleichen Fläche gewährleistet. Das erste Blühfenster beginnt mit einem obligatorischen Schnitt zwischen 10. und 31. Mai (witterungsbedingte Ausnahmen siehe Merkblatt "Kleeblüte in Trachtlücke" (PDF, 3 Seiten, 400 KB) und endet frühestens nach sechs Wochen mit dem nächsten Schnitt. Damit beginnt das zweite Blühfenster, das wiederum frühestens nach sechs Wochen mit einem weiteren Schnitt abgeschlossen ist.
Die Mahd darf nicht während des Bienenflugs (mehr als eine Biene pro m2) erfolgen. Kann diese Bedingung nicht eingehalten werden, ist die Mahd zulässig, wenn auf den Einsatz von Mähaufbereitern verzichtet wird.
Merkblatt "Kleeblüte in Trachtlücke" (PDF, 3 Seiten, 400 KB)