Bewirtschaftung von Ufergehölzen
Hecken, Feld- und Ufergehölze auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche berechtigen zu Beiträgen. Für Ufergehölze auf Kantonsland ist ein schriftlicher Pachtvertrag nötig. Der Hochwasserschutz erfordert eine fachgerechte Pflege.

Hecken-, Feld- und Ufergehölze sind attraktive Landschaftselemente. Den Wildtieren bieten Sie Nahrung, Brutplätze und Deckung auf ihren Wanderungen. Aufgrund ihrer vielfältigen Wirkung berechtigen Hecken-, Feld- und Ufergehölze zu Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträgen. Voraussetzung ist, dass das Gehölz auf Eigen- oder Pachtland liegt und durch die Bewirtschafterin beziehungsweise den Bewirtschafter gepflegt wird. Für Ufergehölze auf Kantonsland ist ein schriftlicher Pachtvertrag erforderlich. Auskünfte dazu erteilt der für ihre Gemeinde zuständige Gewässerbeauftragte der Abteilung Landschaft und Gewässer.
Damit die Ufergehölze den Hochwasserabfluss nicht behindern, ist eine fachgerechte Pflege wichtig. Eingriffe müssen mindestens eine Woche vorher mit dem zuständigen Gewässerbeauftragten der Abteilung Landschaft und Gewässer abgesprochen werden. Die Gehölzpflege erfolgt während der Vegetationsruhe.
Hecke, Feld- und Ufergehölz mit Krautsaum (Code 0852)
Angrenzend an das Gehölz ist nach allen Seiten ein ganzjährig bewachsener Grünstreifen von drei bis sechs Metern Breite erforderlich (= Krautsaum). Der Krautsaum darf ab dem 15. Juni genutzt werden (Bergzone 1 ab 1. Juli). Hecken, Feld- und Ufergehölz mit Krautsaum berechtigen zu Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträgen. Es gelten die Anforderungen der Qualitätsstufe I beziehungsweise der Qualitätsstufe II.
Hecke, Feld- und Ufergehölz mit Pufferstreifen (Code 0857)
Angrenzend an das Gehölz ist nach allen Seiten ein ganzjährig bewachsener Grünstreifen von drei Metern Breite erforderlich (= Pufferstreifen). Der Nutzungszeitpunkt ist frei. Es gelten die Anforderungen des Merkblatts "Pufferstreifen – richtig Messen und bewirtschaften" (PDF, 8 Seiten, 528 KB). Hecken, Feld- und Ufergehölz mit Pufferstreifen berechtigen zu Landschaftsqualitätsbeiträgen.
Falls das Gehölz an einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt, ist ein einseitiger Krautsaum beziehungsweise Pufferstreifen ausreichend. Bei der Flächendeklaration wird die Fläche des Grünstreifens zur Gehölzfläche dazugerechnet.