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Benedikt Hellweger, Freiwilliger von Bibliothek und Archiv Aargau: Sammlung sichtbar machen
Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe der ersten eidgenössischen Volksabstimmung zum Schächtverbot. Er entstand im Rahmen des Fokusthemas 2026 "Wahrheit und Lüge".
Die Diskussion um das Schächtverbot führte 1893 zur ersten eidgenössischen Volksabstimmung. Ganz im Sinne des Fokusthemas "Wahrheit oder Lüge" gibt es Gründe, zu zweifeln, ob es den Initianten nur um das Tierwohl ging. Gehen wir im Folgenden etwas näher darauf ein, was sich damals abspielte.
Um 1880 kam es im damaligen russischen Zarenreich zu Pogromen gegenüber der jüdischen Bevölkerung. Dies führte zur Abwanderung vieler Jüdinnen und Juden in angrenzende Länder, in die Vereinigten Staaten und auch in die Schweiz. Die sogenannten "Ostjuden" wurden durch ihre striktere Umsetzung des Glaubens als weniger zur Assimilation bereit eingestuft als die sogenannten Westjuden, die vor allem aus dem deutschsprachigen Raum stammten. Diese Wahrnehmungen leisteten Vorschub zu vermehrt antisemitischer Neigung eines nicht geringen Teils der Bevölkerung.
Zugleich gab es grosse wirtschaftliche Krisen in dieser Zeit, die das ihrige zur negativen Haltung gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe boten.
Die Städte des ausgehenden 19. Jahrhunderts verzeichneten dazu einen rasanten Zuwachs der Bevölkerungszahl. Damit stieg auch der Fleischkonsum stark an. Daraus entstand das industrielle Schlachten in grossen Schlachthäusern.
Im Zuge dessen wurden in der Schweiz auf kantonaler Ebene differenziertere Gesetze zum Tierwohl inklusive Schlachtvorschrift festgelegt. Im Kanton Aargau wurde 1854 erlassen, dass zur "Tötung des Viehs" eine Betäubung mittels Kopfschlag erfolgen muss. Ausgenommen – und das war die Aargauer Besonderheit – waren die Gemeinden Lengnau und Endingen, in welchen der grösste Teil der schweizerisch-jüdischen Bevölkerung ihren Wohnsitz hatte. Die Grundlage dieser Ausnahme beruhte auf der jüdischen Vorschrift, das Tier zu schächten, das heisst, ohne vorherige Betäubung per Kehlschnitt zu töten und dadurch zum Ausbluten zubringen. Nur solches Fleisch ist koscher und gemäss dem jüdischen Glauben zum Verzehr zulässig.
Auch im Parlament wurde 1886 anerkannt, dass das Schächten unter gewissen Bedingungen als verfassungskonform gelten konnte. Im Konflikt zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz stufte das Parlament die Religionsfreiheit höher ein als das Tierwohl.
Das rief die Tierschützer auf den Plan. Zur Untermauerung der Forderung eines Schächtverbots wurden tierärztliche Gutachten eingeholt und man kam zur Erkenntnis: "Dass ein Kehlschnitt des Tieres ohne Betäubung eine grausame und unnötige Quälerei sei." 1886 erfolgte eine Petition des Zentralvorstandes des Schweizerischen Tierschutzvereins an das Parlament. Diese wurde jedoch in dieser Form abgelehnt.
1887 kam es zu einem ersten Eklat, als drei jüdische Metzger aus Baden von der Zuchtpolizei beim Schächten angetroffen, überführt und vom Obergericht des Kantons Aargau zu Geldstrafen verurteilt wurden, unter dem Anklagepunkt "Thierquälerei durch Schächten". Zeitgleich wurden Tierschutzvereine gegründet. Einer der ersteren war 1869 der Aargauische Tierschutzverein. Einer der Gründer und Vorsitzender des Vereins war der Aargauer Andreas Keller-Jäggi. Er machte die Behörden immer wieder auf das Schächten aufmerksam.
"Wer von der Unfehlbarkeit des Volkes ausgeht, ist nicht besser als die Katholiken, welche an die Unfehlbarkeit des Papstes glauben."
Dieses Zitat von Alfred Escher zum in der Schweiz 1891 eingeführten Initiativrecht steht sinnbildlich für die weiteren Geschehnisse in Zusammenhang mit dem Schächtverbot.
Das Initiativrecht wurde 1891 eingeführt und in der Bundesverfassung verankert. Die Voraussetzung, um eine Initiative zur Abstimmung zu bringen, ist, dass 8 % der Stimmberechtigten per Unterschrift das Verlangen unterstützen müssen.
Nun wurden die Werbetrommeln massiv gerührt und nicht nur das Tierwohl wurde als Grund angegeben, sondern auch der "Brauch der Juden", der im Gegensatz zum schweizerischen Empfinden stehe. Ein vehementer Verfechter dieser Argumentation war unter anderen Ulrich Dürrenmatt, der Grossvater des Schriftstellers Friedrich Dürrenmatt, Mitbegründer der konservativen Bernischen Volkspartei und ein erklärter Antisemit.
Am 20. August 1893 kam die Initiative zum Schächtverbot zur Abstimmung. Schweizweit erhielt sie über 60 % Zustimmung. Die deutschsprachigen, nördlichen Schweizer Kantone stimmten mehrheitlich zu – allen voran der Kanton Aargau mit einer Wahlbeteiligung von 84%, die zu einem Ja von 90% führte. Dieser Zustimmungsgrad ist weniger erstaunlich, wenn wir uns daran erinnern, dass im Aargau aus historischen Gründen der Kontakt mit der jüdischen Bevölkerung grösser war. Auch der Tierschutzverein und die damalige Presse übten im Aargau einen grösseren Einfluss aus als in anderen Kantonen. Die Befürworter eines Schächtverbots waren im Aargau dadurch breiter.
Fazit: Mit der damaligen Diskussion um das Schächtverbot finden wir ein für das Tierwohl – ob vermeintlich oder sicherlich sei dahingestellt – neu ausgerichtetes Gesetz, mit welchem aber auch ein Zeichen an die Jüdische Bevölkerung gesetzt werden sollte, in Bürgerrechten den Bogen nicht zu überspannen und damit den Rechten der Juden Grenzen zu setzen. Zugleich sollte das Gesetz damals der Zuwanderung "nicht willkommener Juden" entgegenwirken.
Heutiges Gesetz: In der Schweiz ist das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (TSCHG; SR455) untersagt. Dieses Verbot gilt auch für das rituelle Schlachten von Tieren, dass sogenannte Schächten.
Keller-Jäggi war noch Jahrzehnte nach der Abstimmung Präsident des Aargauischen Tierschutzvereins.
Benedikt Hellweger, Freiwilliger von Bibliothek und Archiv Aargau: Sammlung sichtbar machen