Optometrist / Optometristin
Wer als fachlich selbstständige/r Optometrist oder Optometristin im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Gemäss Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 zählen auch Optometristen zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Optometrist (PDF, 4 Seiten, 50 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
Gesuchsformular für die Berufsausübungsbewilligung als Optometristin beziehungsweise Optometrist(öffnet in einem neuen Fenster)
Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung(öffnet in einem neuen Fenster)
KAV – Verzeichnis Arzneimittel Optometristinnen/Optometristen V01-2024"
Gestützt auf die Empfehlung der Kantonsapothekervereinigung ist es den Optometristinnen und Optometristen mit einem Bachelor in Optometrie FH und einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung gestattet, die im "Verzeichnis der ohne ärztliche Verordnung oder auf Anweisung des Ophthalmologen anzuwendenden Arzneimittel durch Optometristinnen und Optometristen" der KAV (Kantonsapothekervereinigung) enthaltenen Arzneimittel für die topische diagnostische Anwendung zu verwenden. Darin wird zwischen Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung und Notfallmedikamente, die nur auf ärztliche Anweisung und nachzureichender schriftlicher Verschreibung ausschliesslich in den umschriebenen Notfallsituationen angewendet werden dürfen, unterschieden. Für diese Anwendung braucht es keine separate kantonale Bewilligung.
Wiederkehrende Fragen
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)(öffnet in einem neuen Fenster)