Naturheilpraktiker / Naturheilpraktikerin
Wer als fachlich selbstständige/r Naturheilpraktiker oder Naturheilpraktikerin im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.
Gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz vom 20. Juni 2009 zählen auch Naturheilpraktiker oder Naturheilpraktikerin zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Naturheilpraktiker (PDF, 255 KB)
Bei alternativ- und komplementärmedizinischen Tätigkeiten bestehen immer wieder Unsicherheiten über die Bewilligungspflicht und die Rechtmässigkeit der Anwendungen. Sie finden Sie im nachfolgenden Merkblatt Informationen über erlaubte und bewilligungsfreie Behandlungen und Angebote.
Merkblatt zu Tätigkeiten im Bereich Alternativmedizin (PDF, 145 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
- Gesuchsformular für die Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker / Naturheilpraktikerin(öffnet in einem neuen Fenster)
- Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung(öffnet in einem neuen Fenster)
Wiederkehrende Fragen
Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch im Aargau arbeiten kann?
Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90-Tage Bestätigung keine OKP-Zulassung mit ein. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.
Ich bin seit längerer Zeit Naturärztin. Nun habe ich vernommen, dass dies nicht mehr gehe?
Auf die Begriffe Naturärztin/Naturarzt oder Naturmedizinerin/Naturmediziner ist zu verzichten, suggerieren sie doch eine ärztliche Dienstleistung und medizinische Ausbildung, über welche Sie nicht verfügen.
Alternativen sind der Titel Naturheilpraktikerin/Naturheilpraktiker zulässig (sofern Sie über das entsprechende eidgenössische Diplom verfügen) oder andere Begriffe wie etwa Fachperson Naturheilkunde.
Rechtliche Grundlagen
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115)(öffnet in einem neuen Fenster)