Chiropraktor / Chiropraktorin
Wer als fachlich selbstständige/r Chiropraktiker oder Chiropraktikerin im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.
Gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zählen auch Chiropraktiker zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Chiropraktik (PDF, 7 Seiten, 140 KB)
Personen, welche eine Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) beantragen, müssen unter anderem Kurzausführungen zu einem entsprechenden Qualitätsmanagement einreichen. Dazu finden Sie ausformulierte fiktive Beispiele:
Kurzausführungen Qualitätsanforderungen OKP-Zulassung (PDF, 3 Seiten, 21 KB)
Die Gesuchstellung erfolgt über das Portal Sirona, welches Sie über den untenstehenden Link erreichen. Die Beantragung der Zulassung zulasten der OKP können Sie gleichzeitig mit der Berufsausübungsbewilligung beantragen.
Gesuchsformular für eine Stellvertreterbewilligung als Chiropraktorin oder Chiropraktor
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115)