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Berufsausübungsbewilligungen

Apotheker / Apothekerin

Wer als fachlich selbstständige/r Apothekerin oder Apotheker im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zählen auch Apothekerinnen und Apotheker zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:

Merkblatt Gesuchsmodalitäten Apothekerin / Apotheker (PDF, 7 Seiten, 141 KB)

Personen, welche eine Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) beantragen, müssen unter anderem Kurzausführungen zu einem entsprechenden Qualitätsmanagement einreichen. Dazu finden Sie ausformulierte fiktive Beispiele:

Beispiele für Kurzausführungen zur OKP-Zulassung (PDF, 3 Seiten, 21 KB)

Die Gesuchstellung erfolgt über das Portal Sirona, welches Sie über den untenstehenden Link erreichen. Die Beantragung der Zulassung zulasten der OKP können Sie gleichzeitig mit der Berufsausübungsbewilligung beantragen.

Gesuchsformular für eine Stellvetreterbewilligung als Apotheker oder Apothekerin

Impfen durch Apothekerinnen und Apotheker

Apothekerinnen und Apotheker sind nach vorgängiger Meldung und Erhalt des entsprechenden Bestätigungsschreibens gemäss § 22a der Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) zur Vornahme von Impfungen berechtigt. Unter Einhaltung der im Meldeformular aufgeführten Voraussetzungen sind Apothekerinnen und Apotheker befugt, ohne ärztliche Verschreibung an gesunden Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, die in der HBV aufgeführten Impfungen vorzunehmen. Die Impftätigkeit darf erst nach Erhalt des Bestätigungsschreibens aufgenommen werden.