Sonderschule
Der Kanton Aargau stellt für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eine angemessene Sonderschulung zur Verfügung, wie dies die Bundesverfassung verlangt.
Das Angebot der Sonderschulen richtet sich an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, bei denen der Regelschulbesuch auch mit Unterstützungsangeboten nicht möglich ist. Aargauer Kinder und Jugendliche sollen grundsätzlich in ihrem Wohnkanton zur Schule gehen können. Zuweisungen zu ausserkantonalen Sonderschulen erfordern ein begründetes Gesuch der zuweisenden Behörde. und eine Kostengutsprache des Kantons.
Tagessonderschulen und Schulheime
Der Besuch der Sonderschule dauert bis zur Vollendung des obligatorischen Schulunterrichts. Insbesondere bei kognitiver Beeinträchtigung kann dieser bis zum 18. und in Ausnahmesituationen bis zum 20. Lebensjahr dauern.
Sonderschulen sind Teil der Aargauer Volksschule und gehören zum öffentlichen Schulangebot. Für alle Schülerinnen und Schüler gilt die Schulgesetzgebung. Demnach haben alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton Anspruch, eine öffentliche Schule zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entspricht.
Die Sonderschulen bieten Unterricht, Erziehung, Betreuung, therapeutische Massnahmen, Verpflegung, notwendige Transporte sowie falls erforderlich Unterkunft bei Schulung in einer stationären Einrichtung (Schulheime).
Als Sonderschulen gelten Tagessonderschulen (nur Schulung) und Schulheime (Schulung und Wohnen). Zu den Sonderschulen gehören auch Sonderkindergärten.
Spitalsonderschulung
Bei einem Spitalaufenthalt haben Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen sowie Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Wohneinrichtungen das Recht, im Spital unterrichtet zu werden. Die Kosten dafür werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Kanton Aargau durch die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (Abteilung SHW) übernommen.
Heilpädagogische Werkstufe
Eine Option für Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen kognitiven Beeinträchtigung ist die Werkstufe (auch Sonderwerkunterricht). Diese ist ein weiterführendes Bildungsangebot der Heilpädagogischen Schulen (HPS) in der nachobligatorischen Schulzeit und gleichzeitig eine Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung.
Voraussetzungen
Für die Zuweisung eines Kindes oder Jugendlichen mit Behinderung in eine Sonderschule braucht es einen Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Diensts (SPD) sowie einen Beschluss der zuweisenden Behörde (Ausnahme Spitalsonderschulung). Die Einrichtung informiert den Kanton über die erfolgten Aufnahmen.
Finanzierung
Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in Sonderschulen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen.
Angebot | Eltern | Gemeinde |
---|---|---|
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer Einrichtung (Schulheim) | Fr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 620.- pro Monat |
Aufenthalt in Einrchtung über Nacht | Fr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung | pauschal Fr. 1'240.- pro Monat |
Für Schulen
Mehr Informationen zur Leistungsbeurteilung und zu den Beurteilungsinstrumenten finden Sie im Schulportal(öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
- Schulgesetz (SAR 401.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (V Schulung und Förderung bei Behinderungen) (SAR 428.513)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) (SAR 428.500)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung) (SAR 428.511)(öffnet in einem neuen Fenster)