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Qualifikationsverfahren / Abschlussprüfungen

Nachteilsausgleich für Personen mit Beeinträchtigung

Ein Nachteilsausgleich stellt sicher, dass Lernende mit einer Beeinträchtigung oder Lernstörung fair beurteilt werden. Die Anforderungen und Lernziele bleiben unverändert. Angepasste Rahmenbedingungen ermöglichen Chancengleichheit in Prüfungen.

Der Nachteilsausgleich in der Berufsbildung dient dazu, fachlich nachgewiesene Beeinträchtigungen angemessen auszugleichen, ohne die Leistungsanforderungen zu verändern. Er schafft faire Rahmenbedingungen in Ausbildung und Prüfungen.

Die folgenden Informationen zeigen, wie sich Beeinträchtigungen im Ausbildungs und Prüfungsalltag auswirken können und welche Rahmenbedingungen gelten. Sie richten sich an alle Beteiligten in der Berufsbildung und fördern ein sachliches, differenziertes Verständnis. Voraussetzung ist eine ärztlich oder fachpsychologisch belegte, voraussichtlich dauerhafte Beeinträchtigung. Vorübergehende Erkrankungen oder Unfallfolgen begründen in der Regel keinen Nachteilsausgleich.

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich gleicht beeinträchtigungsbedingte Nachteile aus, die sich in der beruflichen Grundbildung ergeben können. Er ermöglicht betroffenen Lernenden, ihre tatsächlichen fachlichen Kompetenzen zu zeigen. Die Leistungsanforderungen werden nicht reduziert und die Aussagekraft von Prüfungen und Beurteilungen bleibt erhalten.

Wo gilt der Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich kann sowohl für Prüfungen der beruflichen Grundbildung (üK und QV) als auch für die Berufsfachschule oder die Berufsmaturitätsschule beantragt werden. Er gilt jeweils für klar definierte Situationen und Zeiträume.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Ein Nachteilsausgleich kommt für Lernende in Frage, die aufgrund einer anerkannten Behinderung oder Diagnose benachteiligt sind. "Behinderung" bedeutet eine voraussichtlich dauerhafte körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung, die alltägliche Verrichtungen, soziale Kontakte, Fortbewegung, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit erschwert oder unmöglich macht (BehiG, Art. 2.1). Voraussetzung ist ein fachliches Gutachten.

Vorübergehende Einschränkungen, wie zum Beispiel ein Armbruch, werden nicht berücksichtigt. Liegt zum Prüfungszeitpunkt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vor, kann die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Mögliche Massnahmen

Die Massnahmen werden individuell festgelegt und orientieren sich an der jeweiligen Beeinträchtigung. Mögliche Massnahmen sind zum Beispiel:

  • Verlängerte Prüfungszeit
  • Zusätzliche Pausen
  • Ein separater oder ruhiger Raum
  • Einsatz bewilligter Hilfsmittel

Antrag und Verfahren

Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss fristgerecht eingereicht werden. Er wird geprüft und bewilligt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Antrag ist ein fachliches Gutachten beizulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht älter als zwei Jahre sein und muss die Diagnose sowie die Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Ausbildung oder die Prüfung nachvollziehbar beschreiben.

Der bewilligte Nachteilsausgleich ist verbindlich und gilt für die festgelegten Bereiche.

Angaben zur Beeinträchtigung werden vertraulich behandelt. Prüfungspersonen erhalten nur jene Informationen, die für die Umsetzung der bewilligten Massnahmen erforderlich sind.

Anerkannte Fachpersonen für das Gutachten

Diagnosen einer allgemeinen Arztpraxis (Hausarzt/Hausärztin) allein werden für psychiatrisch-psychologische Beeinträchtigungen (ADHS, Autismus, LRS, Dyskalkulie) nicht akzeptiert. Es ist zwingend eine spezialisierte Fachperson oder Fachstelle gemäss untenstehender Übersicht erforderlich.

BeeinträchtigungAnerkannte Fachperson / Fachstelle
ADHS / ADS
Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung
  • SPD – Schulpsychologischer Dienst Kanton Aargau
  • KJPD / PDAG – Kinder- & Jugendpsychiatrie
  • PDAG Spezialsprechstunde ADHS & Autismus (ab 18 J.)
  • Facharzt/Fachärztin Psychiatrie & Psychotherapie FMH
  • Facharzt/Fachärztin Kinder- & Jugendpsychiatrie FMH
  • Psycholog/in M.Sc. mit kant. Berufsausübungsbewilligung (BAB)
  • Neuropsycholog/in (für Testdiagnostik)
  • Hausarztpraxis allein nicht anerkannt
Legasthenie / LRS
Lese-Rechtschreibstörung
  • SPD – Schulpsychologischer Dienst Kanton Aargau
  • ask! – Beratungsdienste für Ausbildung & Beruf AG (Sek II)
  • KJPD / PDAG – Kinder- & Jugendpsychiatrie
  • Facharzt/Fachärztin Kinder- & Jugendpsychiatrie FMH
  • Neuropsycholog/in
  • Keine Diagnose durch Logopädie oder Hausarzt allein
Dyskalkulie
Rechenstörung
  • SPD – Schulpsychologischer Dienst Kanton Aargau
  • ask! – Beratungsdienste für Ausbildung & Beruf AG (Sek II)
  • KJPD / PDAG – Kinder- & Jugendpsychiatrie
  • Facharzt/Fachärztin Kinder- & Jugendpsychiatrie FMH
  • Neuropsycholog/in
  • Keine Diagnose durch Hausarztpraxis allein
Autismus-Spektrum-Störung (ASS)
inkl. Asperger-Syndrom
  • IAS – Interdisziplinäre Autismusfachstelle PDAG
  • KJPD / PDAG – Kinder- & Jugendpsychiatrie
  • PDAG Spezialsprechstunde ADHS & Autismus (ab 18 J.)
  • Facharzt/Fachärztin Psychiatrie & Psychotherapie FMH
  • Facharzt/Fachärztin Kinder- & Jugendpsychiatrie FMH
  • Hausarztpraxis allein nicht anerkannt
Sprachentwicklungsstörung
  • Logopädischer Dienst (mit fachärztlicher Bestätigung)
  • KJPD / PDAG – Kinder- & Jugendpsychiatrie
  • Facharzt/Fachärztin Kinder- & Jugendpsychiatrie FMH
  • SPD – Schulpsychologischer Dienst Kanton Aargau
Sehbehinderung
  • Facharzt/Fachärztin Ophthalmologie FMH
  • Beratungsstelle Sehbehinderung (SZB / Procap)
Hörbehinderung
  • Facharzt/Fachärztin ORL (HNO) FMH
  • Audiopädagogischer Dienst
  • Facharzt/Fachärztin Audiologie FMH
Körperbehinderung / Motorische Beeinträchtigung
  • Facharzt/Fachärztin Neurologie FMH
  • Facharzt/Fachärztin Orthopädische Chirurgie FMH
  • Facharzt/Fachärztin Physikalische Medizin & Rehabilitation FMH
  • Facharzt/Fachärztin Kinder- & Jugendmedizin FMH (Neuropädiatrie)
Chronische Erkrankung
z. B. Epilepsie, Diabetes, Rheuma, Krebs
  • Zuständiger Facharzt / zuständige Fachärztin FMH je nach Krankheitsbild (z. B. Neurologie, Endokrinologie, Rheumatologie, Onkologie)
  • Hausärztliches Zeugnis akzeptiert, sofern Diagnose und funktionale Einschränkungen klar dokumentiert sind
Angststörungen / Depressionen
Nur wenn dauerhaft und bildungsrelevant beeinträchtigend
  • Facharzt/Fachärztin Psychiatrie & Psychotherapie FMH
  • KJPD / PDAG (bei Minderjährigen)
  • Psycholog/in M.Sc. mit kant. Berufsausübungsbewilligung (BAB)
  • Vorübergehende Erkrankungen qualifizieren nicht
Hirnverletzung / Neuropsychologische Beeinträchtigung
  • Facharzt/Fachärztin Neurologie FMH
  • Neuropsycholog/in (mit Gutachten)
  • PDAG – Sprechstunde neuropsychologische Beeinträchtigungen

Häufige Fragen (FAQ)

Verändert ein Nachteilsausgleich die Anforderungen?

Nein. Die fachlichen Anforderungen und Lernziele bleiben unverändert. Der Nachteilsausgleich betrifft ausschliesslich die Rahmenbedingungen.

Wer entscheidet über den Nachteilsausgleich?

Der Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft (Berufsfachschule oder Abteilung Berufsbildung und Mittelschule). Auf Basis der eingereichten Unterlagen wird entschieden, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich bewilligt wird.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag muss innerhalb der kommunizierten Fristen eingereicht werden. Eine frühzeitige Antragstellung wird empfohlen.

Gilt der Nachteilsausgleich automatisch überall?

Nein. Der Nachteilsausgleich gilt nur für die ausdrücklich bewilligten Bereiche, zum Beispiel für Prüfungen oder für den Unterricht an der Berufsfach oder Berufsmaturitätsschule.

Braucht es ein Gutachten?

Ja. Die Beeinträchtigung muss von einer Fachperson (z.B. ärztliche oder fachpsychologische Person) nachgewiesen werden. Dazu braucht es ein aktuelles Gutachten oder Arztzeugnis, das nicht älter als zwei Jahre ist.

Ist der Nachteilsausgleich in Zeugnissen sichtbar?

Nein. Ein bewilligter Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis oder Abschluss ausgewiesen.

Kann ein Nachteilsausgleich abgelehnt werden?

Ja. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder beantragte Massnahmen fachlich nicht zulässig sind, kann der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden.